Bundesgesetz über die politischen Parteien

  • Bundesgesetz über die politischen Parteien

    (BPartG)


    - vom 27. Juli 2004 -

    § 1 [Begriff der Partei]

    Die politischen Parteien sind Ausdruck des politischen Pluralismus. Sie wirken bei der Bildung und Äußerung des Volkswillens mit und sind ein Instrument der politischen Beteiligung. Ihre Gründung und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind im Rahmen der Achtung der Verfassung und des Gesetzes frei. Ihre innere Struktur und Arbeitsweise müssen demokratisch sein.


    § 2 [Parteigründung]

    (1) Parteigründungen sind beim zuständigen Bundesamt zu beantragen und nach der Zulassung öffentlich bekannt zu geben.

    (2) Voraussetzungen für die Gründung einer Partei sind:

    - ein Parteiprogramm, in denen die Ziele der Partei ersichtlich sind,

    - eine Satzung, welche die innere Struktur und Arbeitsweise der Partei festlegt,

    - ein demokratisch gewählter Vorstand,

    - mindestens 2 Mitglieder.

    (3) Liegen die in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen für einen Zeitraum von mehr als 28 Tagen nicht vor, verliert die Partei ihre Rechtsstellung als solche.

    (4) Vereinigungen, die sich gegen die verfassungsgemäße Grundordnung, die Gesetze oder die Völkerverständigung richten, können verboten werden; die Bestimmungen des 2. Titels des Bundesgesetzes über die Vereine gelten entsprechend.


    § 3 [Mitgliedschaft]

    (1) Jeder Bundesbürger kann Mitglied einer Partei werden. Jeder zum Bundestag wahlberechtigte Bundesbürger kann eine Partei gründen.

    (2) Die Mitgliedschaft in mehr als einer Partei ist nicht zulässig.

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