Beiträge von Alpinia

    Verfassung des Stadtkantons Rantaplan

    (Stand: 12. Dezember 2003)


    Allgemeines

    (1) Rantaplan ist ein Kanton der Kantonsrepublik Alpinia. Es gelten die Grundsätze der Bundesverfassung.

    (2) Die Kantonsfarben sind Weiß und Blau.


    Der Stadtrat

    (3) Alle Staatsbürger im Sinne des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Kantonsrepublik Alpinia, die ihren gemeldeten Hauptwohnsitz in der Stadt Rantaplan haben sind Mitglieder des Stadtrates.

    (4) Der Stadtrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.

    (5) Der Stadtrat tagt ständig und öffentlich.

    (6) Die Mitglieder des Stadtrates können den Bürgermeister und den Stadtkanzler jederzeit ersetzen.


    Der Bürgermeister

    (7) Die Stadt wird durch den Bürgermeister in der Öffentlichkeit vertreten.

    ( Der Bürgermeister wird alle 3 Monate von den Mitgliedern des Stadtrates gewählt.

    (9) Er leitet die Verhandlungen des Stadtrates gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause.

    (10) Dem Bürgermeister steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen dem Stadtrat unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.


    Der Stadtkanzler

    (11) Der Stadtkanzler vertritt den Kanton im Bundesparlament.

    (12) Er leitet alle städtischen und kantonalen Verwaltungsgeschäfte.

    (13) Der Stadtkanzler wird alle 3 Monate von den Mitgliedern des Stadtrates gewählt.

    (14) Der Stadtkanzler kann Stadtväter bennen die ihn bei seiner Arbeit unterstützen.


    Judikative

    (15) Der Kanton Rantaplan erkennt in allen Dingen der Rechtssprechung die Urteile und Weisungen des Bundesgerichts an.


    Schulssbestimmungen

    (16) Diese Verfassung verliert ihre Gültigkeit, sobald eine andere Verfassung in Kraft tritt, die durch das Volk Rantaplans in freier Entscheidung in einer Volksabstimmung mit Zweidrittelmehrheit unter Beteiligung von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlossen wurde.

    Geschäftsordnung des Bundestages

    (GOBT)


    - in der Fassung vom 01.04.2007 -


    I. KONSTITUIERUNG


    §1 [Konstituierung]

    (1) In der ersten Sitzung führt der König das Wort, eröffnet die Sitzung, vereidigt die Abgeordneten und leitet die Wahl des Präsidenten des Bundestages.

    (2) Nach Wahl des Präsidenten übernimmt dieser die Leitung der Sitzung.


    II. PRÄSIDIUM


    §2 [Präsident; Wahl]

    (1) Der Präsident des Bundestages wird regelmäßig mit Mehrheit der Stimmen auf die Dauer der Wahlperiode gewählt.

    (2) Bei Ausscheiden aus dem Amt auf Grund von Rücktritt, Abwahl oder Tod wird ein neuer Präsident für die restliche Dauer der Wahlperiode gewählt.

    (3) In Fällen der Abwesenheit des Präsidenten bestimmt dieser, oder wenn er verhindert ist, der König, einen Stellvertreter. Dieser übernimmt die Amtsgeschäfte des Präsidenten für die Dauer der Abwesenheit.

    (4) In strittigen Fällen interpretiert der Präsident die Geschäftsordnung.


    III. ABGEORDNETE


    §3 [Rechte und Pflichten]

    (1) Die Abgeordneten sind berechtigt, an allen Debatten und Abstimmungen teilzunehmen sowie jederzeitigen Zugang zum Sitzungssaal des Bundestages zu erlangen.

    (2) Jeder Abgeordnete folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.

    (3) Abgeordnete können Fraktionen bilden, die als informelle Zusammenschlüsse zur politischen Willensbildung innerhalb des Bundestages dienen. Ihre Bildung wird dem Präsidenten schriftlich mitgeteilt, dabei ist anzugeben, wer zum Vorsitzenden der Fraktion bestellt worden ist.


    IV. VERFAHREN


    §4 [Sitzungen]

    Der Bundestag tagt permanent und öffentlich.


    §5 [Verhandlungsgegenstände]

    (1) Verhandlungsgegenstände sind:

    1. Gesetzesanträge,

    2. Anträge auf Verfassungsänderung,

    3. Anträge auf Einleitung eines Referendums sowie

    4. andere Anträge, soweit sie gesetzlich vorgesehen sind.

    (2) Anträge sind im Büro des Präsidenten zu hinterlegen.

    (3) Antragsbefugt sind, vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen, der König, der Bundeskanzler und die Abgeordneten.


    §6 [Aussprache]

    (1) Der Präsident eröffnet über Verhandlungsgegenstände die Aussprache, sobald ihm der Verhandlungsgegenstand zugeht.

    (2) Eine Aussprache soll 48 bis 96 Stunden dauern.

    (3) Auf Antrag kann sie vom Präsidenten auf höchstens 168 Stunden verlängert werden.

    (4) Stellt kein Abgeordneter innerhalb von 48 Stunden einen Antrag auf Aussprache, ist die Abstimmung einzuleiten.


    §7 [Abstimmung; Wahl]

    (1) Der Präsident eröffnet und schließt die Abstimmung.

    (2) Eine Abstimmung dauert 72 Stunden. Auf Antrag kann der Präsident die Abstimmung um bis zu 48 Stunden verlängern. Er kann sie vorzeitig beenden, wenn alle Abgeordneten abgestimmt haben.

    (3) Abstimmungen sind in der Regel öffentlich.

    (4) Auf eine Wahl sind die vorgenannten Regelungen anzuwenden. Sie kann auf Antrag geheim stattfinden.


    §8 [Form der Abstimmung]

    (1) Abstimmungen sind wertneutral und sachbezogen zu stellen.

    (2) Abgestimmt wird durch Wortbeiträge, aus denen eindeutig hervorgehen muss, mit welcher Stimmoption der Abgeordnete die Abstimmungsfrage beantwortet

    (3) Abstimmungen sind so zu stellen, dass sie sich mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht.

    (4) Aktive Stimmenenthaltung ist zulässig.


    §9 [Abstimmungsergebnis]

    Beschlüsse werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.


    V. WAHRUNG DER ORDNUNG


    §10 [Hausordnung]

    (1) In den Räumlichkeiten des Bundestages ist es jedem Abgeordneten sowie allen Besuchern angezeigt, sich höflich zu verhalten.

    (2) Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber dem König, den Exzellenzen, den Abgeordneten, sowie dem Personal.


    §11 [Sach- und Ordnungsruf]

    (1) Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache weisen. Er kann Abgeordnete, wenn sie die Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen.

    (2) Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen.


    §12 [Ordnungsmaßnahmen gegen Besucher]

    Wer auf den Tribünen Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Präsidenten sofort entfernt werden. Der Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.

    Bundesgesetz über die politischen Parteien

    (BPartG)


    - vom 27. Juli 2004 -

    § 1 [Begriff der Partei]

    Die politischen Parteien sind Ausdruck des politischen Pluralismus. Sie wirken bei der Bildung und Äußerung des Volkswillens mit und sind ein Instrument der politischen Beteiligung. Ihre Gründung und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind im Rahmen der Achtung der Verfassung und des Gesetzes frei. Ihre innere Struktur und Arbeitsweise müssen demokratisch sein.


    § 2 [Parteigründung]

    (1) Parteigründungen sind beim zuständigen Bundesamt zu beantragen und nach der Zulassung öffentlich bekannt zu geben.

    (2) Voraussetzungen für die Gründung einer Partei sind:

    - ein Parteiprogramm, in denen die Ziele der Partei ersichtlich sind,

    - eine Satzung, welche die innere Struktur und Arbeitsweise der Partei festlegt,

    - ein demokratisch gewählter Vorstand,

    - mindestens 2 Mitglieder.

    (3) Liegen die in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen für einen Zeitraum von mehr als 28 Tagen nicht vor, verliert die Partei ihre Rechtsstellung als solche.

    (4) Vereinigungen, die sich gegen die verfassungsgemäße Grundordnung, die Gesetze oder die Völkerverständigung richten, können verboten werden; die Bestimmungen des 2. Titels des Bundesgesetzes über die Vereine gelten entsprechend.


    § 3 [Mitgliedschaft]

    (1) Jeder Bundesbürger kann Mitglied einer Partei werden. Jeder zum Bundestag wahlberechtigte Bundesbürger kann eine Partei gründen.

    (2) Die Mitgliedschaft in mehr als einer Partei ist nicht zulässig.

    Bundesgesetz über die Vereine

    (BVerG)


    - vom 10. Januar 2004 -


    Vortitel


    § 1 [Vereinsfreiheit]

    Die Bildung von Vereinen ist frei.


    1. Titel: Zweck und Gründung


    § 2 [Begriff des Vereins]

    (1) Ein Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich mindestens zwei Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen haben.

    (2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

    1. politische Parteien,

    2. Zusammenschlüsse von Abgeordneten im Bundestag, im Bundesrat oder in einem Kantonalparlament.


    § 3 [Gründung]

    (1) Der Verein hat seinen Zweck und seine Organisation in einer Vereinssatzung festzuhalten. Die Satzung ist zu veröffentlichen. Wesentliche Änderungen sind öffentlich anzuzeigen.

    (2) Der Verein gilt als gegründet, sobald er die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 und gegebenenfalls § 3 Abs. 1 erfüllt und erstmals öffentlich in Erscheinung tritt; dies ist in der Regel der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vereinssatzung.

    (3) Der Verein soll innerhalb von zwei Wochen nach seiner Gründung wesentliche Informationen der Öffentlichkeit dauerhaft zugänglich machen (Lexikonartikel).


    2. Titel: Verbot


    § 4 [Vereinsverbot]

    (1) Ein Verein kann verboten werden, wenn seine Zwecke oder seine Tätigkeit Gesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.

    (2) Ein Vereinsverbot ist durch Urteil des Bundesgerichtes festzustellen. Die Tätigkeit eines Vereins kann bis zur Verkündung des Urteils untersagt werden, wenn das Bundesgericht dies auf Antrag des zuständigen Bundesamtes verfügt.

    (3) Das Bundesgericht kann ein Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

    1. ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder seiner Zielsetzung besteht,

    2. die Handlung auf einer organisierten Willensbildung beruhen und

    3. nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie vom Verein geduldet werden.

    (4) Verbotene Vereine sind aufzulösen. Alle Vereinshandlungen sind einzustellen und das Vermögen ist Zugunsten der Bundeskasse einzuziehen.


    § 5 [Ermittlungen]

    Das Bundesgericht kann für seine Ermittlungen die Hilfe der zuständigen Organe in Anspruch nehmen. Ihm steht die Vernehmung von Zeugen zu.


    3. Titel: Sondervorschriften


    § 6 [Ausländische Vereine]

    (1) Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt dieses Gesetz entsprechend. Bis zur Erfüllung der Voraussetzungen, die für eine Gründung als inländischer Verein erforderlich wären, ist ausländischen Vereinen eine Tätigkeit im Inland nicht gestattet.

    (2) Ein Verbot ausländischer Vereine ist abweichend vom 2. Titel nicht durch Urteil, sondern durch Verwaltungsalt des zuständige Bundesamtes festzustellen. Gegen den Verwaltungsakt steht der Rechtsweg offen.


    § 7 [Ausnahmen]

    (1) § 3 Abs. 1 findet keine Anwendung auf Vereine, deren Zweck lediglich auf sportliche Betätigung gerichtet ist (Sportvereine) und diese aktiv wahrgenommen wird. Für diese Vereine entfällt ebenso die Mindestmitgliederzahl nach § 2 Abs. 1.

    (2) Liegt ein sachgerechter Grund vor, kann das zuständige Bundesamt auf Antrag weitere Ausnahmen erteilen.


    Schlusstitel


    § 6 [Inkrafttreten]

    Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.

    Königreich Alpinia

    - Der Bundeskanzler -


    Als Bundeskanzler verordne ich hiermit, was folgt:


    Verordnung über die Einrichtung von Bundesämtern

    (BehördenV)


    Vortitel


    §1 [Grundlage]

    Diese Verordnung wird erlassen auf Grundlage von § 4 BVerwG.


    1. Titel - Bundesverwaltungsamt


    §2 [Bundesverwaltungsamt]

    (1) Es wird ein Bundesverwaltungsamt eingerichtet.

    (2) Das Bundesverwaltungsamt ist Träger des bundesweiten Registerwesens.

    (3) Es stellt in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit die für die Bundesbürger erforderliche soziale, kulturelle und wirtschaftliche öffentliche Einrichtung bereit (Bundesregister).


    §3 [Aufgaben]

    (1) Zu den Aufgaben des Bundesverwaltungsamtes gehören alle Obliegenheiten der Bürgerverwaltung, insbesondere die Verwaltung (Eintragung, Kontrolle, Prüfung, Löschung) des Bundesregisters sowie die Verwaltung (Vorbereitung, Durchführung, Ergebnisfeststellung) des Bundeswahlamtes.

    (2) Dem Bundesverwaltungsamt obliegt die Fachaufsicht über die Kantone.

    (3) Weitere Aufgaben können dem Bundesamt durch Gesetz oder Verordnung übertragen werden.


    2. Titel - Bundesaußenamt


    §4 [Bundesaußenamt]

    (1) Es wird ein Bundesaußenamt eingerichtet.

    (2) Das Bundesaußenamt ist Träger des diplomatischen Corps und der Diplomatieverwaltung.

    (3) Es stellt in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit die für die Diplomatieverwaltung erforderliche öffentliche Einrichtung bereit (Diplomatielisting).


    §5 [Aufgaben]

    (1) Zu den Aufgaben des Bundesaußenamtes gehören alle Angelegenheiten der auswärtigen Beziehungen, insbesondere die Obliegenheiten (Eintragung, Kontrolle, Prüfung, Löschung) aller dasDiplomatielistung betreffenden Gesetze.

    (2) Die Aufgaben als Träger des diplomatischen Corps spiegeln sich in der Auswahl und Betreuung der Mitglieder des Corps wider.

    (3) Weitere Aufgaben können dem Bundesamt durch Gesetz oder Verordnung übertragen werden.


    3. Titel - Bundesschatzamt


    §6 [Bundesschatzamt]

    (1) Es wird ein Bundesschatzamt eingerichtet.

    (2) Das Bundesschatzamt ist Träger der Bundesfinanzverwaltung.

    (3) Es stellt in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit die für die Bundesfinanzverwaltung erforderliche öffentliche Einrichtung bereit (Bundesbank).


    §7 [Aufgaben]

    (1) Zu den Aufgaben des Bundesschatzamtes gehören alle Angelegenheiten der bundesweiten Finanzverwaltung, insbesondere die Obliegenheiten (Eintragung, Kontrolle, Prüfung, Löschung) aller die Bundesbank betreffenden Gesetze.

    (2) Das Bundesschatzamt hat insbesondere die Aufgabe, die Teilnahme der Bevölkerung am wirtschaftlichen Leben zu fördern, sowie die Ausführungen und Einhaltungen der Wirtschaftsgesetze zu überwachen.

    (3) Weitere Aufgaben können dem Bundesamt durch Gesetz oder Verordnung übertragen werden.


    Schlusstitel


    §8 [In-Kraft-Treten]

    Diese Verordnung tritt mit Verkündung in Kraft.


    Rantaplan, den 19. August 2006.


    gez. v. Alpinia

    Bundeskanzler

    Gesetz über die alpinische Neutralität

    (NeutrG)


    - vom 14. Oktober 2006 -



    §1 [Neutralitätsbekundung]

    Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Alpinia aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Alpinia wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen.


    §2 [Militärische Neutralität]

    Alpinia wird zur Sicherung der Neutralität in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.


    §3 [In-Kraft-Treten]

    Dieses Gesetz tritt mit dem ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft.

    Gesetz über die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen

    (BKBezG)


    - vom 21. August 2008 -


    Vortitel


    §1 [Sinn und Zweck]

    Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit des Bundes und der Kantone untereinander und führt die Bestimmungen der Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 2 der Bundesverfassung näher aus.


    §2 [Aufgabenerfüllung]

    (1) Die Kantone sind zuständig für die Ausübung ihrer hoheitlichen Aufgaben auf ihrem Territorium.

    (2) Der Bund führt die hoheitlichen Bundesaufgaben durch seine Behörden aus. Er kann den Kantonen durch Gesetz Bundesaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen.


    §3 [Aufsicht]

    (1) Der Bund schützt die Kantone in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten. Der Bund stellt sicher, dass die Kantone die geltenden Gesetze beachten (Rechtsaufsicht) und die Aufgaben der Auftragsangelegenheiten rechtmäßig und zweckmäßig ausführen (Fachaufsicht). Der Bund soll seine Aufsicht so handhaben, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude der Kantone nicht beeinträchtigt werden.

    (2) Der Bundeskanzler führt die Rechtsaufsicht, die durch Verordnung des Bundeskanzlers benannten zuständigen Bundesbehörden führen die Fachaufsicht über die Kantone.


    1. Titel: Gegenseitige Unterstützung


    §4 [Amts- und Rechtshilfe]

    Alle Behörden des Bundes und der Kantone leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.


    §5 [Unterstützung zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung]

    (1) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Kanton in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Kanton Polizeikräfte anderer Kantone, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie der Streitkräfte anfordern.

    (2) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Kantons, so kann der Bundeskanzler, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Kantonsregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Kantonen zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten der Bundespolizei und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen des Bundeskanzlers nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen der Bundesversammlung, im Übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.


    2. Titel: Bundeszwang


    §6 [Bundeszwang]

    (1) Wenn ein Kanton die ihm nach der Verfassung oder einem Bundesgesetz obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Bundeskanzler mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um den Kanton im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

    (2) Eine Pflichtverletzung nach Abs. 1 liegt insbesondere vor, wenn

    1. der Kanton keine oder eine nicht gem. Art. 9 Abs. 1 der Bundesverfassung erlassene Verfassung besitzt;

    2. der Kanton dauerhaft keine gewählte Regierung besitzt und dieser Zustand sich auf absehbare Zeit nicht ändern wird;

    3. der Kanton für eine längere Dauer als die halbe Wahlperiode keinen gewählten Abgeordneten in den Bundesrat entsendet hat oder

    4. der Kanton den zutreffenden Bundesgesetzen oder legitimen Weisungen der Bundesbehörden vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwider handelt.

    (3) An Entscheidungen über die Einsetzung des Bundeszwanges ist der betroffene Kanton nicht zu beteiligen.


    §7 [Weisungsrecht]

    Zur Durchführung des Bundeszwanges hat der Bundeskanzler oder sein Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber dem Kanton und seinen Behörden.


    §8 [Ende des Bundeszwanges]

    Der Bundeszwang endet, sobald seine Ursache nicht mehr gegeben ist oder der Bundesrat einen Beschluss über die Beendigung des Bundeszwanges fasst.


    3. Titel: Änderung im Bestand oder im Gebiet der Kantone


    §9 [Ausscheiden aus dem Bund]

    Das Ausscheiden eines Kantons oder eines Kantonsteils aus dem Bund ist nicht möglich.


    §10 [Aufnahme eines neuen Kantons]

    Die Aufnahme eines Territoriums in den Bund als Kanton erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der Einwohner dieses Gebietes, die in einem nach demokratischen Grundsätzen abzuhaltenden Referendum festzustellen ist. Die Aufnahme erfordert zudem ein Bundesgesetz, dem der Bundesrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen zustimmen muss.


    §11 [Neugliederung des Bundesgebiets]

    Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden. Die Neugliederung ist durch Bundesgesetz festzulegen und durch Referendum in den betroffenen Kantonen zu bestätigen.


    Schlusstitel


    §12 [In-Kraft-Treten]

    Dieses Gesetz tritt zum 21.08.2006 in Kraft.

    Gesetz zur Schaffung der Bundesverkehrsinfrastruktur

    (BInfG)


    - vom 10. Februar 2007 -


    Vortitel


    § 1 [Sinn und Zweck]

    Dieses Gesetz regelt die Schaffung der interkantonalen Infrastruktur unter Anwendung des Artikels 7 Absatz 3 der Bundesverfassung.


    § 2 [Umfang]

    Die Inter-Kantonale Infrastruktur besteht aus

    1.) den Bundesfernstraßen,

    2.) Zugverbindungen und

    3.) Wasserstraßen.


    § 3 [Zuständigkeit]

    Der Bundeskanzler wird ermächtigt, durch Verordnung eine für die Ausführung dieses Gesetzes zuständige Behörde zu schaffen oder zu bestimmen.


    § 4 [Bundesverkehrsplan]

    (1) Es ist ein Bundesverkehrsplan zu erarbeiten.

    (2) Im Bundesverkehrsplan ist die Herrichtung der nach § 2 umfassenden Infrastruktur zeitlich und prioritätenmäßig anzugeben.


    1. Titel: Bundesfernstraßen


    § 5 [Definition der Bundesfernstraße]

    Die Bundesfernstraße ist eine Schnellstraße, welche die Kantone überörtlich miteinander verbindet.


    § 6 [Organisation]

    (1) Die Bundesfernstraßen haben ein 'B' anzuführen. Anschließend werden die Bundesfernstraßen fortlaufend nach Maßgabe des Absatzes 2 nummeriert.

    (2) Bundesfernstraßen, welche von Norden nach Süden führen, erhalten eine ungerade Zahl. Bundesfernstraßen, welche von Westen nach Osten führen, erhalten eine gerade Zahl.


    § 7 [Überschneidung mit Kantonsstraßen]

    (1) Mit den kantonalen Behörden ist zusammenzuarbeiten.

    (2) Es sollen nur solche Straßen als Bundesfernstraßen hergestellt werden, welche keine Kantonalstraßen ausschließlich ersetzen. In jedem Fall ist die Überörtlichkeit für Bundeszwecke zu bewerten.


    2. Titel: Zugverbindung und Wasserstraßen


    § 8 [Allgemeines]

    (1) Zugverbindungen und Wasserstraßen sind so zu gestalten, dass der Güterverkehr größtenteils auf diesen Wegen abgewickelt wird. Hierbei sind wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen.

    (2) Die Interessen der Öffentlichkeit sind bei den Zugverbindungen zusätzlich zu berücksichtigen.


    § 9 [Zugverbindungen]

    (1) Es ist vom Bund ein Schienenverkehrsnetz herzustellen.

    (2) Die unmittelbare Nutzung des Schienenverkehrsnetz ist örtlichen Transportunternehmen nicht gestattet.

    (3) Die mittelbare Nutzung des Schienenverkehrsnetz ist nur gegen wirtschaftlich angemessenen Entgelt zugelassen.

    (4) Der zuständigen Behörde wird gestattet, hierfür eine Bundeseisenbahn einzurichten.

    (5) Preise sind so zu gestalten, dass keine Gewinne erzielt werden dürfen. Überschüsse dürfen nur für Investitionsrücklagen verwandt werden und dürfen höchstens 15 % vom Gesamtergebnis ausmachen.


    § 10 [Wasserstraßen]

    (1) Für die Nutzung von Wasserstraßen bedarf es einer öffentlichen Ausweisung solcher Straßen. Eine sonstige Nutzung von natürlichen Gewässern ist nicht gestattet.

    (2) Künstliche Gewässer sind generell öffentlich nutzbar.

    (3) Die Unterhaltung natürlicher Gewässer und die Herrichtung künstlicher Gewässer muss im Einklang mit der Natur erfolgen. Es darf keine Beeinträchtigung des natürlichen Wasserhaushaltes und der Natur zugunsten von Wasserstraßen erfolgen.


    Schlusstitel


    § 11 [Inkrafttreten]

    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.

    Bundesgesetz über die Visumspflicht

    (VisumG)


    - vom 04. November 2004 -


    § 1 [Aufenthalt von Ausländern]

    (1) Ausländer können nach Maßgabe dieses Gesetzes in das Gebiet des Königreiches Alpinia (Staatsgebiet) einreisen und sich darin aufhalten, sofern gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht etwas anderes geregelt ist.

    (2) Ausländer ist jeder, der nicht Bundesbürger im Sinne des Art. 4 der Bundesverfassung ist.


    § 2 [Visumspflicht]

    (1) Ein Visum benötigt jeder Ausländer, der sich im Staatsgebiet des Königreiches Alpinia aufhält.

    (2) Ausnahmen bilden Vertreter anderer Staaten, die unter die Bestimmungen des Diplomatiegesetzes fallen.


    § 3 [Zuständigkeit]

    (1) Für Angelegenheiten, die Ausstellung und alle anderen Fragen der Visa betreffend ist das für auswärtige Angelegenheiten zuständige Bundesamt zuständig.

    (2) Für den Entzug von Visa oder den vorübergehenden Stopp der Ausstellung ist unter den Bedingungen des § 4 Abs. 2 auch die Bundeskanzlei zuständig.


    § 4 [Ausstellung und Entzug von Visa]

    (1) Ein Visum, das zum unbegrenzten Aufenthalt berechtigt, wird automatisch bei der Einreise in das Staatsgebiet ausgestellt.

    (2) Ein vorübergehender Stopp der Ausstellung von Visa und damit einhergehend ein Einreiseverbot oder ein Entzug von Visa kann bei einer anzunehmenden oder sich aus der Einreise ergebenden Gefahrenlage für das Königreich Alpinia, deren Staatsorgane oder deren Staatsbürger jederzeit im Einzelfall und grundsätzlich erfolgen.

    (3a) Ein Visum kann unter Angabe von Gründen jederzeit entzogen werden. Gründe für den Entzug müssen auf einem Verstoß gegen die bestehende Rechtsordnung oder der Sicherung der öffentlichen Ordnung beruhen und sind nachvollziehbar anzuzeigen.

    (3b) Die betreffende Person hat binnen 12 Stunden das Staatsgebiet zu verlassen.


    § 5 [Ausweisung und Strafvorschriften]

    (1) Wer gegen die Visumspflicht nach § 2 oder gegen die Frist in § 4 Absatz 3b verstößt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 30 Tagen bestraft und wird nach deren Verbüßung des Landes verwiesen.

    (2) Bei einem Verstoß gegen dieses Gesetz kann eine künftige Einreise versagt werden.

    (3) Ein Verstoß liegt auch vor, wenn eine ausgewiesene Person sich unter anderem Namen ein Visum widerrechtlich aneignet.


    § 6 [Schlussbestimmung]

    Das Gesetz tritt mit dem Tage Seiner Verkündung in Kraft.

    Bundesgesetz über die Streitkräfte

    (BStrkG)


    - vom 07. August 2004 -


    § 1 [Rahmenbedingungen]

    (1) Die Streitkräfte, bestehend aus Heer, Marine und Luftwaffe, haben die Aufgabe, die Souveränität und Unabhängigkeit des Königreiches Alpinia zu garantieren und seine territoriale Integrität und Verfassungsordnung zu verteidigen.

    (2) Die Streitkräfte sind eine Berufsarmee. Jeder Bundesbürger, der sein 18. Lebensjahr vollendet hat, kann sich zur Eignungsprüfung melden und hat dabei die körperlichen wie geistigen Voraussetzungen zu erfüllen, um in den soldatischen Dienst aufgenommen zu werden.


    § 2 [Grundausbildung; Wehrübungen]

    (1) In Friedenszeiten besteht keine Wehrpflicht.

    (2) Nach einer sechsmonatigen Grundausbildung ist es dem Soldaten freigestellt, im aktiven Dienst zu verbleiben oder in den Reservedienst versetzt zu werden. Eine Versetzung in den Reservedienst schließt die Rückkehr in den aktiven Dienst bei angemessener gesundheitlicher Verfassung nicht aus.

    (3) Regelmäßig, aber mindestens einmal im Jahr findet eine vom König angeordnete Wehrübung statt, an der alle Mitglieder der Streitkräfte mit erfolgter Grundausbildung teilnehmen, welche höchstens 40 Jahre alt und dazu körperlich in der Lage sind. Dies ist unabhängig davon, ob diese Person im Reservedienst ist oder nicht.


    § 3 [Struktur]

    (1) Die Streitkräfte haben in Friedenszeiten eine Stärke von 140.000 Mann.

    (2) Die Streitkräfte gliedern sich in 3 Teilbereiche, dem Heer, der Marine und der Luftwaffe.

    (3) Jeder Teilbereich verfügt über einen Befehlshaber, der dem König als Oberbefehlshaber unterstellt ist und von diesem ernannt wird. Zusammen bilden sie den Generalstab als höchstes Militärisches Gremium. Für das Heer ist dies der General des Heeres, für die Luftwaffe der General der Luftwaffe und für die Marine der Admiral der Marine.

    (4) Der Bundeskanzler führt im Friedensfall die oberste Kommandogewalt über die Streitkräfte.

    (5) Die untergeordnete Struktur der Streitkräfte wird durch den König auf Vorschlag des Bundeskanzlers durch Verordnung festgelegt.


    § 4 [Verteidigungsfall]

    (1) Der Verteidigungsfall ist gegeben, wenn ein anderes Land dem Königreich Alpinia den Krieg erklärt oder wenn ein Angriff mit militärischen Mitteln von außerhalb der Landesgrenzen erfolgt. In solch einer Situation hat der König den Verteidigungsfall unverzüglich zu erklären. Ohne Ermächtigung durch die Bundesversammlung kann der König jedoch keine Kriegserklärung aussprechen.

    (2) Wenn der Verteidigungsfall erklärt wurde, kann jeder Bundesbürger mit erfolgter Grundausbildung im Alter von 20 bis 40 Jahren vorübergehend bis zum Ende des Verteidigungsfalles zum Dienst in den Streitkräften nach Eignung und gesundheitlicher Verfassung verpflichtet werden.

    (3) Sobald die Unversehrtheit der territorialen Integrität wieder hergestellt wurde und keine militärischen Übergriffe mehr drohen, ist der Verteidigungsfall vom König umgehend für beendet zu erklären.


    § 5 [Uniformen und Dienstgrade]

    Die Uniformen, Dienstgradbezeichnungen und Dienstgradabzeichen für die königlichen Streitkräfte werden vom König durch Verordnung festgelegt.


    § 6 [Königliche Leibgarde]

    (1) Die königliche Leibgarde hat eine Stärke von 2.500 Mann.

    (2) Die königliche Leibgarde ist eine Schutzgarde. Jeder Soldat der Streitkräfte, der besonders hohen Ansprüchen körperlicher und geistiger Kategorie entspricht, kann eine Aufnahme in die königliche Leibgarde erfahren. Es findet eine gesonderte Eignungsprüfung statt.

    (3) Die königliche Leibgarde wird für Gebäude- und Personenschutz an jedem Orte eingesetzt, an dem der König weilt.

    (4) Die königliche Leibgarde ist dem Kommando und der Verwaltungshoheit des königlichen Hofmarschalls unterstellt. Der König hat ein unumstößliches Weisungsrecht.

    (5) Die königliche Garde soll sich im Verteidigungsfalle grundsätzlich nicht an Kampfhandlungen zu beteiligen, es sei denn, es handelt sich dabei um den Schutz der königlichen Familie oder den Schutz der königlichen Güter.

    (6) Die königliche Leibgarde wird halbjährlich auf die Person des Königs vereidigt. Die Formel lautet: "Bei meinem Glauben an Gott denn Allmächtigen schwöre ich mit meinem Leben, dass ich meine Souverän und König ewig treu sein werde und jeglichen Schaden von ihm abhalten werde."

    (7) Die untergeordnete Struktur der königlichen Leibgarde wird vom König durch Verordnung festgelegt.


    § 7 [Schutz von bestimmten Personengruppen bei bewaffneten Konflikten]

    (1) Zivile Einrichtungen und Zivilisten sowie Einrichtungen der Seelsorge und Sanitätseinrichtungen als auch deren Personal sind zu schützen und dürfen nicht Ziel eines Angriffes sein.

    (2) Folterung und Ermordung von Kriegsgefangenen ist verboten.

    (3) Teilnehmer eines bewaffneten Konflikts, die sich aus Notlagen retten, dürfen nicht angegriffen werden, es sei denn sie verfolgen mit ihrer Selbstrettung weitere Angriffe.

    (4) Sollten sich Teilnehmer eines bewaffneten Konfliktes ergeben, so gelten sie automatisch als Kriegsgefangene.

    (5) Neutrale Flaggen und Zeichen dürfen für den bewaffneten Konflikt nicht genutzt werden.


    § 8 [Auflagen]

    (1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verboten. Sie sind unter Strafe zu stellen.

    (2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung des Königs und der Hofkanzlei hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden.

    (3) Das Königreich Alpinia verpflichtet sich hiermit, auf jegliche Anwendung und Entwicklung von chemischen, biologischen und nuklearen Waffen zu verzichten.

    Bundesgesetz über die Zustellung von Verwaltungsakten

    (BVwZG)


    - vom 05. Juli 2005 -


    § 1 [Erfordernis der Zustellung]

    Zugestellt wird, wenn ein Verwaltungsakt schriftlich erlassen wird. Die Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (BVwVfG) sind zu beachten.


    § 2 [Art der Zustellung]

    (1) Die Zustellung kann erfolgen durch:

    1. die Post (Email) oder

    2. die Behörde (PN über das Forum).

    (2) Die Behörde hat die Wahl zwischen den möglichen Zustellungsarten.


    § 3 [Empfangsbekenntnis]

    Die Zustellung erfolgt mittels Empfangsbekenntnis. Der Empfänger zeichnet dieses bei Erhalt des Schriftstückes ab; es ist zu den Akten zu legen.


    § 4 [Verweigerung der Annahme]

    Wird die Annahme der Zustellung verweigert, so ist das Schriftstück am Ort der Zustellung zurück zu lassen. Die Zustellung gilt damit als bewirkt; sie ist aktenkundig zu machen.


    § 5 [Öffentliche Zustellung]

    Durch öffentliche Zustellung kann zugestellt werden, wenn

    1. der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist oder

    2. die Zustellung durch die Post erfolglos bleibt.


    § 6 [Inkraftreten]

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

    (BVwVfG)


    - vom 13. August 2004 -


    Vortitel


    § 1 [Anwendungsbereich]

    (1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Bundesbehörden.

    (2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

    (3) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).


    1. Titel: Allgemeine Vorschriften


    § 2 [Begriff des Verwaltungsverfahrens]

    (1) Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes ein.

    (2) Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.


    § 3 [Beteiligungsfähigkeit]

    Fähig am Verfahren beteiligt zu sein, sind

    1. natürliche und juristische Personen,

    2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,

    3. Behörden.


    § 4 [Besorgnis der Befangenheit]

    Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.


    § 5 [Beweismittel]

    (1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

    1. Auskünfte jeder Art einholen,

    2. Beteiligte anhören und Zeugen vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten und Zeugen einholen,

    3. Urkunden und Akten beiziehen,

    4. den Augenschein einnehmen.

    (2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.


    § 6 [Anhörung Beteiligter]

    (1) Bevor ein Hofdossier erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

    (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint.


    2. Titel: Der Verwaltungsakt


    § 7 [Begriff des Verwaltungsaktes]

    Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.


    § 8 [Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes]

    (1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

    (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich oder mündlich erlassen werden.

    (3) Ein schriftlicher Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters oder seines Vertreters enthalten.

    (4) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.

    (5) Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.


    § 9 [Ermessen]

    Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.


    § 10 [Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte]

    Für Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Bundesgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.


    Schlusstitel


    § 11 [Inkrafttreten]

    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

    Gesetz über bundesweite Referenden

    (BRefG)


    - vom 19. August 2006 -



    § 1 [Grundsätze]

    (1) Ein Referendum kann vom König, der absoluten Mehrheit der Bundesversammlung oder von mindestens fünfundzwanzig vom Hundert der Bundesbürger begehrt werden.

    (2) Teilnahmeberechtigt an einem Referendum sind alle Bundesbürger mit aktivem Wahlrecht. Zur Feststellung der Teilnahmeberechtigung sind die Daten des Bundesregisters heranzuziehen.

    (3) Die Frage eines Referendums ist so zu fassen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.

    (4) Ein Referendum kann sich nur auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.


    § 2 [Zuständigkeit]

    Für die Vorbereitung und Durchführung eines Referendums ist das Bundesverwaltungsamt oder eine von ihm bestimmte Stelle zuständig.


    § 3 [Vorbereitung]

    (1) Ein nach § 1 Abs. 1 zustande gekommenes Begehren muss innerhalb von 14 Tagen nach dem Begehrenszeitpunkt, im Falle des Begehrens durch mindestens fünfundzwanzig vom Hundert der Bundesbürger ab dem Zeitpunkt des Erreichens des Mindestquorums, gemäß den nachstehenden Bestimmungen durchgeführt werden.

    (2) Nach Zustandekommen sind in den Kantonen Listen auszulegen, die alle teilnahmeberechtigten Bürger mit Name, Wohnort und Email-Adresse ausweisen. In den ersten sieben Tagen nach Zustandekommen des Begehrens können notwendige Korrekturen an den ausgewiesenen Daten oder Neuaufnahmen in die Liste vorgenommen werden.

    (3) Am achten Tage nach dem Zustandekommen sind die Listen nach Absatz 2 zu schließen und die teilnahmeberechtigten Bundesbürger amtlich festzustellen. Nach Schließung der Listen sind Änderungen nur in dringenden Fällen und dann nur bis zum neunten Tage nach Zustandekommen des Begehrens zulässig.


    § 4 [Durchführung]

    (1) Vom zehnten bis zum vierzehnten Tage nach dem Zustandekommen findet das Referendum statt.

    (2) Das Referendum findet mittels Abstimmung statt. Dabei ist jedem teilnahmeberechtigten Bundesbürger die Abstimmungsfrage zu stellen, welche er während des Abstimmungszeitraumes durch Kenntlichmachen der Abstimmungsoptionen "Ja" oder "Nein" oder ohne weitere Kenntlichmachung (aktive Enthaltung) mittels einer amtlichen Abstimmungseinrichtung der zuständigen Stelle übermittelt.

    (3) Die Übermittlung an die zuständige Stelle findet ohne Nachvollziehbarkeit der abstimmenden Person statt; der Grundsatz der geheimen Wahl ist zu beachten.

    (4) Nach Ablauf des Abstimmungszeitraumes stellt die zuständige Stelle das Ergebnis fest. Ein Referendum ist erfolgreich, wenn mehr Stimmen auf die Option "Ja" als auf die Option "Nein" entfallen und sich mehr als die Hälfte der teilnahmeberechtigten Bundesbürger an der Abstimmung beteiligt haben.


    § 5 [Ausfertigung]

    Ist ein Referendum erfolgreich, fertigt der König das zustande gekommene Gesetz gemäß der einschlägigen Verfassungsbestimmungen aus und verkündet es. Die Bestimmungen des Artikel 14 der Verfassung sind nicht anzuwenden.


    § 6 [In-Kraft-Treten]

    Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

    Gesetz über die Bundesverwaltung

    (BVerwG)


    - vom 19. August 2006 -



    Vortitel


    §1 [Grundlage]

    (1) Die Staatsgewalt, deren Träger das Volk ist, wird ausgeübt durch die bestellten und ernannten Vollzugsbehörden und Richter.

    (2) Vollziehende Gewalt sind die Behörden.


    §2 [Verwaltungsaufbau]

    (1) Der Bundeskanzler ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes. Er steht der Bundeskanzlei vor.

    (2) Die Bundesämter sind Unterbehörden. Sie sind der Bundeskanzlei unterstellt.

    (3) Auf Grundlage eines Bundesgesetzes können Stellen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Bundesaufgaben betraut werden.


    1. Titel: Der Bundeskanzler


    §3 [Organisation der Bundesverwaltung]

    Der Bundeskanzler bestimmt die zweckmäßige Organisation der Bundesverwaltung und passt sie den Verhältnissen an. Zu diesem Zweck ist er ermächtigt, durch Verordnung Bundesbehörden einzurichten und ihnen Aufgaben des Bundes zur gesetzmäßigen Erledigung zuzuweisen.


    §4 [Aufsicht]

    (1) Der Bundeskanzler übt die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesämter aus. Er beaufsichtigt die Träger von Verwaltungsaufgaben des Bundes, die nicht der Bundesverwaltung angehören.

    (2) Die Aufsicht schützt die Behörden in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten. Sie stellt sicher, dass die Behörden die geltenden Gesetze beachten (Rechtsaufsicht) und die Aufgaben der Auftragsangelegenheiten rechtmäßig und zweckmäßig ausführen (Fachaufsicht). Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude der Behörden nicht beeinträchtigt werden.


    2. Titel: Die Bundesämter


    §5 [Selbstverwaltung]

    (1) Bundesämter verwalten ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung und in zweckmäßiger und angemessener Art und Weise.

    (2) In die Rechte eines Bundesamtes kann nur durch Gesetz eingegriffen werden. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze erlässt der Bundeskanzler.

    (3) In Selbstverwaltungsangelegenheiten sind Bundesämter nur an die Gesetze und die zu ihrer Ausführung erlassenen Verordnungen gebunden.


    §6 [Auftragsverwaltung]

    (1) Bundesämtern können durch Gesetz oder Verordnung staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden (Auftragsangelegenheiten).

    (2) Aufgaben auf Grund von anderen Bundesgesetzen gehören den Auftragsangelegenheiten an.

    (3) Bundesämter sind zur Einhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung allgemein vorgeschrieben oder im Einzelfall vom Bundeskanzler angeordnet ist.


    §7 [Leitung eines Bundesamtes]

    (1) Jedes Bundesamt besitzt einen verantwortlichen Leiter, den Direktor.

    (2) Direktoren werden durch den König auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt und entlassen.

    (3) Sollte die Leitung eines Bundesamtes verwaist sein, fällt sie bis zur Beendigung der Verwaisung dem Bundeskanzler zu.


    Schlusstitel


    §8 [In-Kraft-Treten]

    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

    SimOff:

    Das Gesetz muss noch auf die neuen Begebenheiten - Majorz- und Proporzwahl - angepasst werden.


    Gesetz zur Wahl des Bundestages

    (BWahlG)


    - vom 10. Februar 2007 -


    Vortitel


    § 1 [Grundlage]

    Dieses Gesetz ergeht auf Grundlage der Artikel 6 Absatz 1 und 17 Absatz 3 der Bundesverfassung.


    § 2 [Wahlrecht]

    Das Wahlrecht hat jede Person, welche zum Zeitpunkt der Ausrufung der Wahl (§ 4 Absatz 1) Bundesbürger nach Artikel 4 der Bundesverfassung ist. Die Personen können ihr Wahlrecht nur in den jeweiligen Kantonen ausüben, in welchen sie die Kantonsbürgerschaft haben.


    § 3 [Zuständigkeit]

    Zuständig für die Durchführung der Wahl ist der König oder eine von ihm bestimmte Person oder Behörde.


    1. Titel: Vorverfahren


    § 4 [Vorverfahren zur Wahl]

    (1) Spätestens vierzehn Tage vor Ablauf der Legislaturperiode nach Artikel 15 Absatz 3 wird die Wahl ausgerufen.

    (2) Von der Ausrufung an werden die Wahllisten aufgestellt. Die Wahllisten bestehen aus dem Wählerverzeichnis und Kandidatenliste. Fünf Tage nach Ausrufung werden die Wahllisten geschlossen und Veröffentlicht.


    § 5 [Faktische Wahl]

    Sind in einem Kanton weniger oder genau so viele Kandidaten zur Wahl angetreten, wie Sitze bereit stehen, so gelten sie mit der Veröffentlichung der Wahlliste als gewählt.


    2. Titel: Wahldurchführung


    § 6 [Durchführung der Wahl]

    (1) Vom siebten bis zum zwölften Tage nach Ausrufung der Wahl wird die Wahl durchgeführt.

    (2) Gewählt sind die Kandidaten, welche die meisten Stimmen in den Kantonen auf sich vereinigen konnten.

    (3) Sollte bei mehreren Kandidaten eine Stimmengleichheit entstehen und dadurch die Sitze nicht eindeutig auf die Kandidaten entfallen, so treten die Personen, welche die gleichen Stimmen haben in einer Wiederholungswahl gegeneinander an. Verzichtet eine der Personen aus Satz 1 auf eine Wiederholungswahl, so ist er aus der Kandidatenliste zu streichen. Sollten dadurch die noch zu besetzenden Sitze auf die Kandidaten eindeutig entfallen so gelten diese Personen als gewählt.

    (4) Die Ergebnisse sind am dreizehnten Tage nach Ausrufung der Wahl bekannt zu geben und festzustellen.


    § 7 [Wiederholungswahl]

    (1) Die Wiederholungswahl ist vom vierzehnten bis zum achtzehnten Tag nach Ausrufung der Wahl durchzuführen. § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.

    (2) Die Ergebnisse sind am neunzehnten Tage nach Ausrufung der Wahl bekannt zu geben und festzustellen.


    3. Titel: Konstituierung


    § 8 [Konstituierung des Bundestages]

    Der neu gewählte Bundestag tritt frühestens am ersten und spätestens am siebten Tage der neuen Legislaturperiode zusammen. Er hat als erste Handlung einen Präsidenten aus der Mitte zu wählen, welche der König oder der dazu bereite älteste Abgeordnete leitet.


    4. Titel: Mandatsverlust und Nachwahl


    § 9 [Verlust des Abgeordnetenmandats]

    Verliert ein Abgeordneter seine Bundesbürgerschaft, so verliert er seinen Abgeordnetenmandat.


    § 10 [Nachwahl]

    (1) Sind alle dem Kanton zustehenden Sitze verwaist oder es verwaist mindestens ein Sitz aufgrund des § 9, so kann auf Antrag eines Bürgers aus dem betroffenen Kanton eine Nachwahl für diese Sitze durchgeführt werden.

    (2) Die §§ 4 bis 7 gelten entsprechend.

    (3) Die Abgeordnetenmandate üben die aufgrund einer Nachwahl gewählten Personen bis zum Ende der Legislaturperiode aus.


    Schlusstitel


    § 11 [Inkrafttreten]

    Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

    Gesetz über die Erlangung und den Verlust

    der Bundesbürgerschaft

    (StaBüG)


    - Fassung vom 26.05.2007 -


    § 1 [Grundsatz]

    Die Bundesbürgerschaft hat der, der Kantonsbürger eines Kantons ist.


    § 2 [Wartezeit]

    Gibt es keine kantonalen Bestimmungen, so erhält eine Person die Kantonsbürgerschaft spätestens 15 Tage nach Antragsstellung. Hierbei kann die Eintragung in einem Bundesregister herangezogen werden.


    § 3 [Inaktivität]

    (1) Gibt es keine kantonalen Bestimmungen, so verliert ein Kantonsbürger seine Kantonsbürgerschaft, wenn er einen Monat nicht aktiv gewesen ist. Der Kanton hat den Bürger vor Ablauf der Frist nach Satz 1 über die angestrebte Entziehung in Kenntnis zu setzen.

    (2) Inaktiv im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich ohne ordnungsgemäße Abmeldung nicht am öffentlichen Leben beteiligt.


    § 4 [Inkrafttreten]

    Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

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    Hausgesetz

    des Königlichen Hauses Alpinia


    In der Tradition seines Hauses, im Rahmen der staatlichen Regelungen, in Anerkennung der Werte und Gepflogenheiten des Adels, erlässt hiermit Seine Majestät, der König von Alpinia, das folgende Hausgesetz für das Haus Alpinia:


    Abschnitt 1 - Das Königliche Haus Alpinia


    Artikel 1 - Wesen und Mitgliedschaft

    (1) Das Königliche Haus Alpinia ist eine auf der Grundlage der Verfassung des Königreichs gebildete und organisierte autonome Familiengesellschaft. Sie umfasst Mitglieder Kraft Geburt und Mitglieder Kraft Eheschließung.

    (2) Mitglieder Kraft Geburt sind der König und alle diejenigen, die in direkter Linie von König Clausi von Alpinia abstammen und aus einer anerkannten Ehe hervorgegangen sind.

    (3) Mitglieder Kraft Eheschließung werden die Königin und die Gemahlinnen und Gemahlen der Prinzen und Prinzessinnen. Die Kraft Eheschließung erlangte Mitgliedschaft dauert auch während des Witwenstandes an. Sie erlischt im Falle der Wiederverheiratung der Witwe, sofern der König auf ihren Antrag nicht etwas anderes bestimmt. Dasselbe gilt im Falle der Auflösung der Ehe dem Bande nach ab der Rechtskraft der hierüber ergangenen Entscheidung.


    Artikel 2 - Titel der Mitglieder des Königlichen Hauses

    (1) Der König führt den Titel: „König von Alpinia, Herzog von Rietbergen und Lorwasser, Graf zu Erlhügel, Fürst von Plausibel, Regent des Hauses von Alpinia.“

    (2) Die Königin führt den Titel: „Königin von Alpinia, Herzogin von Rietbergen und Lorwasser, Gräfin zu Erlhügel, Fürstin von Plausibel.“ Dieser Titel verbleibt ihr auch während des Witwenstandes bis zu einer erneuten Heirat.

    (3) Der älteste Sohn des Königs führt den Titel: „Erbprinz von Alpinia, Graf zu Lorwasser.“

    (4) Die übrigen Mitglieder des Hauses führen den Titel: „Prinz von Alpinia, Graf zu Lorwasser“ oder entsprechend „Prinzessin von Alpinia, Gräfin zu Lorwasser.“

    (5) Der König und die Königin haben die Anrede „Majestät“, der Erbprinz die Anrede „Königliche Hoheit“. Den anderen Mitglieder des Hauses steht die Anrede "Hoheit" zu.


    Artikel 3 – Staatsbürgerschaft

    (1) Alle Mitglieder des Hauses sind alpinische Staatsbürger.

    (2) Der Verzicht auf die alpinischen Staatsbürgerschaft, mit oder ohne Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft, sollte nur aus schwerwiegenden Gründen vorgenommen werden. Jedes Familienmitglied hat vor der Durchführung eines solchen Entschlusses unter Angabe von Gründen die Zustimmung des Königs zu beantragen. Ändern sich in der Folge die maßgeblichen Verhältnisse wesentlich, so kann das Familienmitglied beim König um die Wiedereinsetzung in die alpinische Staatsbürgerschaft ansuchen.


    Artikel 4 - Adoption und uneheliche Nachkommenschaft

    (1) Adoption kann zu keiner Mitgliedschaft im Königlichen Hause führen. Nur für den Fall, dass das Königshaus im Mannesstamm erlöschen sollte, ist der König berechtigt, einen Erbprinzen zu adoptieren.

    (2) Sollte ein Mitglied des Königlichen Hauses trotzdem den Wunsch haben, eine aussenstehende Person zu adoptieren, so hat es dies dem Königs mitzuteilen. Dieser kann, ohne dass ein Rechtsanspruch darauf besteht, der adoptierten Person einen anderen Namen sowie Wappen und Titel verleihen. Adoptionen innerhalb der Familie verändern die Thronfolgeordnung nicht.

    (3) Wird ein Mitglied des Königlichen Hauses von einer aussenstehenden Person adoptiert, so hat es - im Falle der Minderjährigkeit der Erziehungsberechtigte - unter Angabe der Gründe die Zustimmung des Königs zu beantragen. Der König entscheidet, ob das Familienmitglied weiter im Königlichen Hause verbleibt.

    (4) Für ausserehelich Geborene setzt der König den Namen und gegebenenfalls auch Titel und Wappen fest. Wird ein uneheliches Kind eines Familienmitglieds durch eine nachfolgende Eheschließung legitimiert, bestimmt der König über die Zugehörigkeit dieses legitimierten Kindes zum Königlichen Hause.


    Artikel 5 - Volljährigkeit

    (1) Soweit nicht anders bestimmt, gilt für die Volljährigkeit der Mitglieder des Königlichen Hauses das alpinische Gesetz. In Angelegenheiten des Hauses sind die Mitglieder von der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres an volljährig.

    (2) Aus wichtigen Gründen, insbesondere im Falle einer Thronfolge, Regentschaft oder Stellvertretung, kann der König einzelne Mitglieder des Königlichen Hauses schon vor dem Eintritt der gesetzlichen Volljährigkeit als volljährig erklären.


    Artikel 6 – Ehe

    (1) Zur Eheschließung sind die nach alpinischem Recht benötigten Unterlagen samt einer schriftlichen unbedingten Erklärung des künftigen anderen Eheteiles beim König einzureichen, dass der andere Eheteil für sich und die aus der beabsichtigten Ehe entstammenden Nachkommen dieses Hausgesetz in allen Punkten als verbindlich anerkennt. Der König überprüft die Unterlagen. Falls diese vollständig sind und der König die Voraussetzungen zur Billigung der geplanten Eheschliessung für gegeben erachtet, erklärt er sein Einverständnis. Der König unterrichtet darüber sämtliche volljährigen Mitglieder des Königlichen Hauses.

    (2) Die Trauung hat öffentlich in Anwesenheit des Königs, der auch einen Bevollmächtigten entsenden kann, sowie zweier mündiger Zeugen stattzufinden. Dabei sind die Gesetze des Trauungsortes zu beachten, soweit sie nicht dem alpinischen Gesetz widersprechen.

    (3) Schließt ein Mitglied des Königlichen Hauses die Ehe ohne das vom König gegebene Einverständnis, so verliert der Betroffene die Zugehörigkeit zum Königlichen Hause für sich und die in der Ehe geborenen Kinder sowie deren Nachkommen. Der König kann jedoch entscheiden, dass das Familienmitglied weiter im Königlichen Hause verbleibt.


    Abschnitt 2 - Der König


    Artikel 7 - Die Thronfolge

    (1) Für die Thronfolge gilt gemäss diesem Hausgesetz der Grundsatz der Primogenitur. Danach ist stets der Erstgeborene der ältesten Linie zur Thronfolge berufen. Das Alter einer Linie wird nach ihrer Abstammung von König Clausi von Alpinia beurteilt. Der Rang der männlichen Mitglieder des Königlichen Hauses richtet sich nach dem Rang ihres Thronfolgerechtes. Die sich daraus ergebende Rangordnung ist festzuhalten.

    (2) Die Thronfolge kann nur antreten, wer gemäss diesem Hausgesetz Mitglied des Königlichen Hause ist.

    (3) Sind keine Thronerben im Sinne der Vorschriften des Absatzes 1 vorhanden, so geht der Thron auf die nächste Seitenlinie innerhalb der Nachkommenschaft von König Clausi von Alpinia über, und zwar in gerader Linie sowie mit dem entsprechenden Vorrecht der Älteren vor den Jüngeren.

    (4) Sind keine Thronerben im Sinne der Vorschriften der Absätze 1 und 3 vorhanden, so geht der Thron auf seinen ältesten Bruder und dessen Nachkommen über.


    Artikel 8 – Stellung des Königs

    (1) Der nach der Thronfolgeordnung berufene König vereinigt in sich die Funktion des Staatsoberhauptes, des Regierers des Königlichen Hauses und des Vorsitzenden in den Königlichen Stiftungen. Diese drei Funktionen können nicht getrennt werden.

    (2) Als Staatsoberhaupt des Königreichs Alpinia stehen dem König die in der Bundesverfassung näher bezeichneten Rechte und Pflichten zu.

    (3) Als Regierer des Königlichen Hauses wacht der König über dessen Ansehen, Ehre und Wohlfahrt gemäß den in diesem Hausgesetz festgelegten Rechten und Pflichten. Dabei stehen ihm die Gesamtheit der Familienmitglieder zur Seite.

    (4) Als Vorsitzender der Königlichen Stiftungen und Nutzniesser des Königlichen Vermögens wird der König, soweit die Erträgnisse des Vermögens dies gestatten, in Not geratene Mitglieder des Königlichen Hauses unterstützen.


    Abschnitt 3 – Ordens- und Namensrechte des Königs


    Artikel 9 - Ehrung

    (1) Die Orden, die durch den König vergeben werden können, sind die folgenden:

    a) der königlich alpinische Verdienstorden in Gold (Anhang Ia).

    b) das königlich alpinische Ritterkreuz des Verdienstordens (Anhang Ib).

    c) das königlich alpinische Verdienstzeichen (Anhang Ic).

    (2) Für die Verleihung der Orden gilt:

    a) Der königlich alpinische Verdienstorden in Gold wird an Personen vergeben, die einen besonderen Verdienst um das königliche Haus oder den alpinischen Staat geleistet haben. Er ist das höchste Ehrenzeichen, das durch den König vergeben werden kann.

    b) Das königlich alpinische Ritterkreuz des Verdienstordens wird an Personen vergeben, die einen Verdienst um das königliche Haus oder den alpinischen Staat geleistet haben.

    c) Das königlich alpinische Verdienstzeichen wird an Personen vergeben, die in Ihrem Amte, dass Sie im Rahmen des Grundgesetz oder der Gesetze des Königreichs Alpinia, oder im Rahmen von Kultur, Sport oder Wissenschaft, einen besonderen Verdienst geleistet haben und überaus hohen Einsatz zeigten.

    (3) Für die Titulatur von Ordensträgern gilt:

    a) Der Träger des königlich alpinischen Verdienstordens in Gold und des königlich alpinischen Verdienstzeichens dürfen sich als "Inhaber" desselben bezeichnen. Dieses Recht geht nicht an ihre Erben über, diese erben aber die Dekoration an sich.

    b) Der Träger des königlich alpinischen Ritterkreuzes des Verdienstordens dürfen sich als "Ritter des alpinischen Verdienstordens" bezeichnen. Dieses Recht geht nicht an ihre Erben über, diese erben aber die Dekoration an sich.


    Artikel 10 – Vergabe von Adelstiteln

    (1) Der König ist berechtigt, alpinischen Staatsbürgern, die besondere Verdienste für das Königreich, das königliche Haus oder den alpinischen Staat geleistet haben, einen neuen Namen zu verleihen. Dabei wird dieser aus den in Absatz 2 aufgelisteten Titeln und dem Namen eines in Alpinia befindlichen Ortes gebildet.

    (2) Die folgenden Titel sind der Rangfolge nach geordnet, wobei der höchste Titel zuoberst gelistet ist:

    I. "Fürst von" bzw. "Fürstin von"

    II. "Herzog von" bzw. "Herzogin von"

    III. "Graf von" bzw. "Gräfin von"

    IV. "Freiherr von" bzw. "Freifrau von"

    V. "Ritter von" bzw. "Dame von"

    VI. "von" bzw."von und zu"


    Artikel 11 – Verzicht und Vererbung

    (1) Auf einen Orden oder einen Namen kann freiwillig verzichtet werden. Ein Verzicht muss jedoch dem König schriftlich mitgeteilt werden.

    (2) Durch den bloßen Nichtgebrauch erlischt das Recht auf einen Namen nicht, weder für den Nichtgebrauchenden, noch für die Nachkommenschaft.

    (3) Vom König verliehene Namen gehen ebenfalls auf den Ehegatten des Geehrten über. Der Ehegatte verliert den Namen im Fall der Witwen- bzw. Witwerschaft nur bei anschließender erneuter Heirat, im Übrigen auch im Falle der Scheidung.


    Abschnitt 4 – Schluss


    Artikel 12 – Schlussbestimmung

    (1) Dieses Hausgesetz tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

    (2) Dieses Hausgesetz gilt als Dekret im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der Bundesverfassung.

    (3) Die Verfassung des Königreichs Alpinia kann das Hausgesetz weder verändern noch aufheben. Dasselbe gilt für die vom Königreich Alpinia abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge. In diese ist, soweit erforderlich, ein entsprechender Vorbehalt aufzunehmen.

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    :lovealp

    Verfassung

    des Königreiches Alpinia


    zuletzt geändert durch das Restaurationsgesetz vom 15. Januar 2022


    Das Volk von Alpinia und die alpinischen Kantone,

    in der Verantwortung gegenüber der Schöpfung,

    im Bestreben, den Bund zu erneuern, um Freiheit und Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden in Solidarität und Offenheit gegenüber der Welt zu stärken,

    im Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der Einheit zu leben,

    im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen,

    gewiss, dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht, und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen,

    haben beschlossen, für ihr Gemeinwesen die folgende Verfassung in Kraft zu setzen:


    Kapitel I

    DIE GRUNDSÄTZE DES BUNDES


    Artikel 1

    (1) Das Königreich Alpinia ist eine parlamentarische und föderale Monarchie.

    (2) Die Staatsgewalt geht vom Volke aus, das seinen Willen in Wahlen und Abstimmungen und durch die bestellten Vollzugsbehörden und Richter nach Maßgabe dieser Verfassung ausübt.


    Artikel 2

    (1) Das Königreich Alpinia besteht aus den Kantonen Auwalden, Erlberg, Lauenburg, Mithland, Rantaplan und Rietbergen.

    (2) Bundeshauptstadt ist Rantaplan.


    Artikel 3

    (1) Die Farben des Bundes sind rot-blau-gelb.

    (2) Die Bundeshymne ist "Freue Dich, oh mein Alpinia".


    Kapitel II

    DER BUND UND DIE KANTONE


    Artikel 4

    (1) Bundesbürger ist, wer das Bürgerrecht eines Kantons besitzt.

    (2) Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.

    (3) Der Bund erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.


    Artikel 5

    Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch diese Verfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.


    Artikel 6

    (1) Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in Bundes-, die Kantone regeln sie in kantonalen Angelegenheiten.

    (2) Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist ausüben dürfen.

    (3) Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen.

    (4) Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben.


    Artikel 7

    (1) Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm diese Verfassung zuweist, insbesondere:

    1. die auswärtigen Angelegenheiten,

    2. die Sicherheit des Landes und der Schutz der Bevölkerung,

    3. der Unterhalt und der Einsatz der Armee,

    4. der Schutz des Menschen und seiner natür­lichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen;

    5. die Errichtung und der Betrieb von Hochschulen;

    6. die Förderung von wissenschaftlicher Forschung, des Sports sowie von Kunst und Kultur;

    7. der Erlass von Vorschriften über den Straßenverkehr und der Bau, Betrieb und Unterhalt von Nationalstraßen;

    8. die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt;

    9. das Post- und Fernmeldewesen;

    10. die Gesetzgebung über alle Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen;

    11. der Erlass von Vorschriften über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit;

    12. der Erlass von Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Wettbewerbsbeschränkungen;

    13. der Erlass von Vorschriften über Finanzdienstleistungen und über das Privatversicherungswesen;

    14. das Geld- und Währungswesen, insbesondere die Ausgabe von Münzen und Banknoten;

    15. der Erlass von Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition;

    16. der Erlass von Vorschriften über die Herstellung, die Beschaffung und den Vertrieb sowie über die Ein‑, Aus‑ und Durchfuhr von Kriegsmaterial;

    17. der Erlass von Vorschriften über öffentliche Versicherungen, insbesondere solchen wegen des Alters, einer Invalidität, der Arbeitslosigkeit, aufgrund von von Krankheit oder Unfällen;

    18. die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlas­sung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl;

    19. die Gesetzgebung auf den Gebieten des Zivilrechts, des Strafrechts sowie des Zivilprozessrechts und des Strafprozessrechts;

    20. die Erhebung der für seine Aufgabenerfüllung notwendigen Mehrwert- und Verbrauchssteuern und Gebühren sowie von Zöllen und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr. Dabei hält der Bund seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.

    (2) Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen. Sie erheben die für ihre Aufgaben notwendigen Steuern und Gebühren nach eigenem Ermessen; jedoch ist eine interkantonale Doppelbesteuerung untersagt.

    (3) Der Bund übernimmt solche weiteren Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen.


    Artikel 8

    (1) Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Maßgabe von Verfassung und Gesetz um.

    (2) Der Bund belässt den Kantonen möglichst große Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.

    (3) Der Bund belässt den Kantonen ausreichend eigene Aufgaben und beachtet ihre Organisa­tionsautonomie. Er belässt den Kantonen ausreichende Finanzierungsquellen und trägt dazu bei, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen.

    (4) Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.


    Artikel 9

    (1) Jeder Kanton gibt sich eine Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und ist zu ändern oder zu ersetzen, wenn die Mehrheit der Kantonsbürger es verlangt.

    (2) Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone. Er schützt die verfassungsmäßige Ordnung der Kantone und greift ein, wenn die Ordnung in einem Kanton gestört oder bedroht ist und der betroffene Kanton sie nicht selber oder mit Hilfe anderer Kantone schützen kann. Näheres regelt ein Bundesgesetz.

    (3) Änderungen im Bestand oder im Gebiet der Kantone bedürfen eines Bundesgesetzes sowie der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung durch Referendum.


    Kapitel II

    DER KÖNIG


    Artikel 10

    (1) Das Präsidium des Bundes steht dem König zu.

    (2) Die Thronfolge, zu der es infolge des Todes oder der Abdankung kommt, fällt dem legitimen Nachfolger aus dem Hause Alpinia zu. Näheres regelt das Hausgesetz, das wie ein königliches Dekret zu erlassen ist.


    Artikel 11

    (1) Der König überwacht das Wirken aller staatlichen Institutionen und soll zu diesem Zwecke von jedem Staatsdiener Rechenschaft über dessen Tätigkeit verlangen können.

    (2) Der König vergibt die zivilen und militärischen Ämter, er verleiht Adel sowie Rang und stiftet und verleiht Orden und andere Auszeichnungen.

    (3) Der König gewährt Amnestie, Straferlass, Strafumwandlung und Rehabilitation.


    Artikel 12

    Der König beglaubigt die bei den befreundeten Staaten und bei den internationalen Organisationen tätigen Botschafter und Gesandten. Die Botschafter oder Vertreter der internationalen Organisationen werden bei ihm beglaubigt.


    Artikel 13

    (1) Der König garantiert die Unabhängigkeit des Bundes und die territoriale Integrität innerhalb seiner rechtmäßigen Grenzen. Zu diesem Zwecke führt er den Oberbefehl über die Streitkräfte.

    (2) Der König kann mit gesetzlicher Ermächtigung Dekrete erlassen, die im Range eines Bundesgesetzes stehen und weder dieser Verfassung noch einem Bundesgesetz zuwiderlaufen dürfen.

    (3) Dem König steht die Ausfertigung und Verkündung der Bundesgesetze und die Unterzeichnung der völkerrechtlichen Verträge sowie die Überwachung derselben zu.


    Artikel 14

    (1) Der König hat das Recht, ein von der Bundesversammlung beschlossenes Gesetz binnen vierzehn Tagen nach Beschlussfassung zur neuen Verhandlung zurückzustellen.

    (2) Beharrt die Bundesversammlung auf ihrem ursprünglichen Beschluss, so muss der König das Gesetz verkünden oder es dem Volk durch Referendum zur abschließenden Entscheidung vorlegen.


    Kapitel III

    DIE BUNDESVERSAMMLUNG


    Artikel 15

    (1) Die Bundesversammlung übt unter Vorbehalt der Rechte des Volkes und der Kantone die gesetzgebende Gewalt im Bund aus.

    (2) Die Bundesversammlung besteht aus zwei Kammern: Dem Bundesrat und dem Bundestag.

    (3) Wahlen zu beiden Kammern finden gleichzeitig alle sechs Monate statt.

    (4) Die Abgeordneten jeder Kammer sind in ihrer Mandatsausübung frei und nur ihrem Gewissen verpflichtet.


    Artikel 16

    (1) Der Bundesrat ist die Kantonsvertretung in der Bundesversammlung.

    (2) Der Kanton Rantaplan wählt einen Abgeordneten in den Bundesrat; die übrigen Kantone wählen je zwei Abgeordnete.

    (3) Die Mitglieder des Bundesrates werden in den Kantonen mit Majorzwahl gewählt. Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen regeln die Kantone durch Gesetz.

    (4) Sollte ein Kanton keine oder zu wenige Abgeordnete in den Bundesrat gewählt haben, so bleiben die betroffenen Stimmen bei der Berechnung von Mehrheiten unberücksichtigt.


    Artikel 17

    (1) Der Bundestag ist die Volksvertretung in der Bundesversammlung.

    (2) Der Bundestag besteht aus 100 Abgeordneten. Jeder Kanton stellt Abgeordnete gemäß seinem Anteil an der Bevölkerung, mindestens jedoch einen. Der Bundestag wird in den Kantonen mit mehr als einem Sitz durch eine Proporzwahl gewählt. Die Abgeordneten der Einerwahlkreise werden durch Majorzwahl gewählt.

    (3) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl regelt ein Bundesgesetz.


    Artikel 18

    (1) Der Bundesrat und der Bundesrat geben sich eine Geschäftsordnung. Die Bundesversammlung soll sich eine Geschäftsordnung geben oder den Beschluss fassen, die Geschäftsordnung einer der Kammern für die gemeinsamen Sitzungen anzuwenden.

    (2) Dem Präsidenten der Kammer obliegt die Leitung der Sitzungen sowie die Handhabe des Hausrechtes innerhalb der Kammer. Er wird aus der Mitte der Kammer für die Dauer der Wahlperiode gewählt.

    (3) Der Präsident des Bundesrates ist zugleich Präsident der Bundesversammlung, der Präsident des Bundestages zugleich dessen Vizepräsident. Sie üben das Hausrecht in den Räumen der Bundesversammlung, die außerhalb der Tagungsorte der Kammern liegen, gemeinschaftlich aus. In Angelegenheiten der Kammern vertreten sie sich gegenseitig.


    Artikel 19

    (1) Der Bundesrat und der Bundestag beraten über eingebrachte Anträge in der Regel in getrennten Sitzungen und stimmen getrennt darüber ab, es sei denn, es handelt sich um Angelegenheiten, die gemäß der Verfassung oder den Gesetzen beide Kammern betreffen.

    (2) Für die Wahl des Bundeskanzlers, der Richter am Bundesgerichtshof und gegebenenfalls der weiteren Bundesrichter sowie für eine Ermächtigung des Königs, einem fremden Staat den Krieg zu erklären oder Frieden zu schließen, beraten und beschließen Bundesrat und Bundestag in jedem Falle gemeinsam.

    (3) Die Bundesversammlung versammelt sich außerdem bei besonderen Anlässen und zur Entgegennahme von Erklärungen des Königs.

    (4) Bei gemeinsamen Abstimmungen entspricht die Stimme eines Abgeordneten des Bundesrates der Anzahl an vergebenen Mandaten im Bundestag geteilt durch die Anzahl an vergebenen Mandaten im Bundesrat, auf die nächste ganze Zahl abgerundet.


    Artikel 20

    (1) Anträge werden durch den König, den Bundeskanzler sowie aus der Mitte des Bundesrates oder des Bundestages in eine Kammer eingebracht.

    (2) Beschlüsse jeder Kammer werden, soweit das Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

    (3) Haben die beiden Kammern an einem Gesetzgebungsvorhaben unterschiedliche Änderungen vorgenommen und einen nicht übereinstimmenden Beschluss gefasst, so sind die Differenzen in einer gemeinsamen Sitzung zu beraten. Wird eine übereinstimmende Lösung gefunden, stimmen Bundesrat und Bundestag darüber in getrennten Abstimmungen erneut ab. Scheitert ein übereinstimmender Beschluss, obwohl in einer Kammer die notwendige Zustimmung erreicht worden ist, kann diese Kammer stattdessen beschließen, den differenzbereinigten Gesetzesentwurf dem Volk durch Referendum zur abschließenden Entscheidung vorzulegen.


    Artikel 21

    (1) Die Bundesversammlung besitzt das Budgetrecht für den Bund. Sie entscheidet in einer gemeinsamen Sitzung und Abstimmung über die Bewilligung der Gelder und den Haushaltsplan des Bundeskanzlers.

    (2) Ein Haushaltsplan gilt für jeweils ein Jahresquartal und ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf des vorhergehenden Quartals der Bundesversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.


    Artikel 21

    (1) Ein Referendum kann vom König, der absoluten Mehrheit des Bundesrates oder des Bundestages sowie von mindestens fünfundzwanzig vom Hundert der Bundesbürger begehrt werden.

    (2) Ein Referendum kann sich nur auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.

    (3) Ein Referendum findet binnen vierzehn Tagen nach dem Begehren statt. Es ist erfolgreich, wenn die Mehrheit der Bundesbürger zustimmt.

    (4) Näheres regelt ein Bundesgesetz.


    Kapitel V

    DIE BUNDESVERWALTUNG


    Artikel 22

    Der Bund übt seine Verwaltung durch den Bundeskanzler und den ihm nachgeordneten Behörden, den Bundesämtern, aus. Der allgemeine Aufbau der Bundesverwaltung bedarf eines Gesetzes.


    Artikel 23

    (1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Königs durch die Bundesversammlung ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. Der Gewählte ist durch den König zu ernennen. Eine gültige Wahl erfordert die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

    (2) Der Bundeskanzler amtiert bis zu seinem Tode, seinem Rücktritt oder seiner Abwahl. Er wird durch den König entlassen.

    (3) Bei Rücktritt bleibt der Bundeskanzler bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt.


    Artikel 24

    (1) Der Bundeskanzler wird in seiner Abwesenheit vom Vizekanzler vertreten.

    (2) Der Vizekanzler wird unmittelbar nach Amtsantritt auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom König ernannt. Der Vizekanzler verliert sein Amt, wenn der Bundeskanzler abgewählt oder ersetzt wird. Der König hat den Vizekanzler zu ernennen und zu entlassen.


    Artikel 25

    Der Bundeskanzler kann auf Antrag je eines Mitglieds beider Kammern durch ein konstruktives Misstrauensvotum der Bundesversammlung aus dem Amt gewählt werden. Zur Annahme eines Misstrauensvotums ist die Wahl eines Nachfolgers mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nötig.


    Artikel 26

    (1) Bundesgesetze können den Bundeskanzler ermächtigen, Verordnungen zu erlassen. Die Bundesgesetze müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung hinreichend bestimmen.

    (2) Die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung darf nur, wenn das Bundesgesetz dies zulässt, und nur durch Verordnung weiter übertragen werden.


    Artikel 27

    (1) Die Bundesämter sind im Bundesgebiet die ausschließlichen Träger der öffentlichen Bundesaufgaben, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.

    (2) Den Bundesämtern können staatliche Aufgaben zur Erfüllung durch Weisung (Dekret; Verordnung) oder Bundesgesetz übertragen werden.

    (3) Der Bundeskanzler stellt durch seine Aufsicht über die Bundesämter sicher, dass die Gesetze beachtet und die Auftragsangelegenheiten weisungsgemäß erfüllt werden.


    Kapitel VI

    DIE RECHTSPRECHUNG DES BUNDES


    Artikel 28

    (1) Der Bundesgerichtshof ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.

    (2) Der weitere Aufbau und die Einrichtung der Gerichtsbarkeit wird durch Gesetz geregelt.


    Artikel 29

    (1) Die Richter am Bundesgerichtshof werden der Bundesversammlung durch den König vorgeschlagen. Eine gültige Wahl erfordert die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Von der Bundesversammlung gewählte Richter hat der König zu ernennen.

    (2) Richter am Bundesgerichtshof sind für zwölf Monate im Amt. Wiederwahl ist zulässig.


    Artikel 30

    (1) Der Bundesgerichtshof ist zuständig:

    a) für die Auslegung dieser Verfassung und der Gesetze des Bundes;

    b) bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Kantonsrecht mit dieser Verfassung;

    c) in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Kantonen, zwischen verschiedenen Kantonen oder innerhalb eines Kantons, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;

    d) für die Kontrolle der anderen Bundesgewalten im Einklang mit Recht und Gesetz.

    (2) Das Gesetz bestimmt die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Zivil-, Straf- und Verwaltungsstreitigkeiten sowie in anderen Bereichen des Rechts.

    (3) Die Kantone können dem Bundesgerichtshof mit Zustimmung der Bundesversammlung durch Gesetz Gegenstände aus dem kantonalen Recht zur rechtlichen Beurteilung zuweisen.


    Artikel 31

    (1) Richter sind unabhängig und nur Recht und Gesetz unterworfen.

    (2) Verhandlungen vor allen Gerichten sind öffentlich. Bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluss ausgeschlossen werden.

    (3) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Jeder Angeklagte kann sich eines Verteidigers bedienen.


    Artikel 32

    (1) Eine Handlung kann nur mit Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, ausser es handelt sich um ein Verbrechen wie versuchter oder ausgeführter Mord, Totschlag, schwerer Raub oder Diebstahl sowie Landesverrat.

    (2) Niemand darf wegen derselben Tat mehrmals gerichtlich bestraft werden.

    (3) Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden.


    Artikel 33

    (1) Die Bundesversammlung ist berechtigt, den König sowie den Bundeskanzler und die sonstigen Staatsdiener vor dem Bundesgerichtshof anzuklagen, wenn sie in schuldhafter Weise die Bundesverfassung oder ein Bundesgesetz verletzt haben.

    (2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens jeweils der Hälfte der Mitglieder der Bundesrates und des Bundestages unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung der für Verfassungsänderungen vorgeschriebenen Mehrheit.

    (3) Näheres regelt ein Bundesgesetz.


    Kapitel VII

    DIE GRUNDRECHTE UND GRUNDPFLICHTEN


    Artikel 34

    Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Es gibt keine unterschiedliche Behandlung in politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Beziehung aus Gründen der Rasse, des Glaubens, des Geschlechts oder der Herkunft.


    Artikel 35

    (1) Es werden die Rechte der Presse, der freien Meinung jedes einzelnen, des freien Eigentums, der Wohnung und das Brief- und Kommunikationsgeheimnis gewahrt.

    (2) Das Recht auf Wohnung und das Brief- und Kommunikationsgeheimnis können auf richterlichen Beschluss für ein Individuum im Zuge von Ermittlungen straf- und steuerrechtlicher Art eingeschränkt werden.


    Artikel 36

    (1) Es gilt die Vereinigungsfreiheit für Vereine und Parteien, solange sich deren Ziele nicht gegen die Verfassung oder den Bestand des Bundes richten.

    (2) Es gilt die Versammlungsfreiheit. Die Versammlungsfreiheit unter offenem Himmel und auf fremden Grundstücken kann eingeschränkt werden.


    Artikel 37

    (1) Es besteht Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet. Die Freizügigkeit kann zum Abwenden von Schaden auf die öffentliche Sicherheit eingeschränkt werden.

    (2) Jedermann hat die Freiheit, seinen Wohnsitz zu wählen und zu wechseln, und das Recht der freien Berufswahl, soweit das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.


    Artikel 38

    Freiheiten eines Individuums können nicht weiter gehen, als dass sie andere Freiheiten einschränken. Das Individuum verwirkt seine Freiheiten, wenn es diese gegen die Verfassung oder gegen die demokratischen Grundsätze benutzt.


    Artikel 39

    (1) Bundesbürger dürfen nicht an fremde Staaten ausgeliefert werden.

    (2) Staatsangehörige fremder Staaten dürfen nur an diese ausgeliefert werden, wenn Auszuliefernde dort nicht um ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit fürchten müssen.


    Kapitel VIII

    DIE SCHLUSSBESTIMMUNGEN


    Artikel 40

    Anlässlich ihrer Ernennung leisten der Bundeskanzler, die sonstigen Staatsdiener und Richter folgenden Eid, der auch mit religiöser Beteuerung abgelegt werden kann:

    "Ich schwöre, dass ich dem Wohle des Volkes von Alpinia gewissenhaft und mit aller Kraft dienen, seinen Nutzen mehren, jeglichen Schaden von ihm abhalten werde und meinem König wie den Gesetzen ewig treu sein werde."


    Artikel 41

    Diese Verfassung ist gültig in den Gebieten des Bundes gemäß Artikel 2 Absatz 1. Sie ist verbindlich für alle natürlichen und juristischen Personen, die sich darin befinden. Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind an sie gebunden.


    Artikel 42

    (1) Um diese Verfassung zu ändern oder zu ergänzen bedarf es eines Beschlusses der Bundesversammlung mit Dreiviertelmehrheit aller Stimmen. Der König kann verlangen, dass über eine von der Bundesversammlung beschlossene Verfassungsänderung ein Referendum durchzuführen ist.

    (2) Diese Verfassung kann nur durch freien Entschluss des Volkes aufgehoben oder ersetzt werden.


    Artikel 43

    (1) Die Verfassung des Königreiches Alpinia vom 25. Mai 2005 ist aufgehoben.

    (2) Die übrigen Gesetze und Verordnungen des Reichs bleiben in Kraft, soweit ihnen diese Verfassung nicht entgegensteht. Der König ist ermächtigt, dieser Verfassung entgegenstehendes Recht nach Satz 1 durch ein Dekret aufzuheben.


    Artikel 44

    Diese Verfassung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.


    Clausi I. von Alpinia

    König von Alpinia