Beiträge von Alpinia

    Sepp-Schnorcher-Stadion
    Ebersdorf, Erlberg
    11.500 Zuschauer
    stadion_6.png

    Das Sepp-Schnorcher-Stadion ist die Heimat des FC Rapid Ebersdorf/Vorerlberg. Den Namen erhielt das Stadion vom Architekten, der die Moderne mit Funktionalität vereinbart hat.

    Sendler-Stadium
    Brexen
    49.000 Zuschauer
    stadion_4.png

    Das Stadium ist die Heimat des µInternationalen sehr bekannten Arsenal Brexen. Das Stadion ist neben Fußball auch für Baseball geeignet. Aus den Erfolgen in den verschiedenen Pokalwett-bewerben und der ADFL dürfte das Stadion über die Grenzen des Königreichs bekannt sein.

    Warriors-Dome
    Albinsiddy (Mithland)
    51.895 Zuschauer
    stadion_3.png

    Der WarriorsDome wurde im Jahr 2005 von den Einwohnern Albinsiddy’s in einem unvergleichlichen Kraftakt in Rekordzeit erbaut. Hier spielen der erste AFL-Pokalsieger, der Mithland TSC Albinsiddy, seine Heimspiele aus.

    Jack-Kröger-Stadion
    Rantaplan
    70.564 Zuschauer
    stadion_2.pngDas United-Stadion ist die Heimat der µInternationalen renommierten Eintracht Rantaplan (früher: Rantaplan United). Das Stadion kann auf eine lange Tradition des Fußballs zurückblicken.
    Fürst-Michael-Stadion
    Lauenburg (Stadt)
    85.060 Zuschauer
    stadion_1.pngDas Fürst-Michael-Stadion wurde 2005 Lauenburg-Stadt erbaut. Vor einer gewaltigen Kulisse von über 85.000 Zuschauern fand hier das Finale des ARL-Pokals 2004/II statt.
    Vorerlberg-Arena
    Vorerlberg (Erlhügel)
    19.500 Zuschauer
    stadion_5.pngDie Vorerlberg-Arena zeichnet sich durch seinen Charme aus und der Nähe zum Geschehen auf dem Platz aus. Der VfL Erlhügel hat hier seine Heimat.


    Verfassung des Stadtkantons Rantaplan

    (Stand: 12. Dezember 2003)


    Allgemeines

    (1) Rantaplan ist ein Kanton der Kantonsrepublik Alpinia. Es gelten die Grundsätze der Bundesverfassung.

    (2) Die Kantonsfarben sind Weiß und Blau.


    Der Stadtrat

    (3) Alle Staatsbürger im Sinne des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Kantonsrepublik Alpinia, die ihren gemeldeten Hauptwohnsitz in der Stadt Rantaplan haben sind Mitglieder des Stadtrates.

    (4) Der Stadtrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.

    (5) Der Stadtrat tagt ständig und öffentlich.

    (6) Die Mitglieder des Stadtrates können den Bürgermeister und den Stadtkanzler jederzeit ersetzen.


    Der Bürgermeister

    (7) Die Stadt wird durch den Bürgermeister in der Öffentlichkeit vertreten.

    ( Der Bürgermeister wird alle 3 Monate von den Mitgliedern des Stadtrates gewählt.

    (9) Er leitet die Verhandlungen des Stadtrates gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause.

    (10) Dem Bürgermeister steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen dem Stadtrat unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.


    Der Stadtkanzler

    (11) Der Stadtkanzler vertritt den Kanton im Bundesparlament.

    (12) Er leitet alle städtischen und kantonalen Verwaltungsgeschäfte.

    (13) Der Stadtkanzler wird alle 3 Monate von den Mitgliedern des Stadtrates gewählt.

    (14) Der Stadtkanzler kann Stadtväter bennen die ihn bei seiner Arbeit unterstützen.


    Judikative

    (15) Der Kanton Rantaplan erkennt in allen Dingen der Rechtssprechung die Urteile und Weisungen des Bundesgerichts an.


    Schulssbestimmungen

    (16) Diese Verfassung verliert ihre Gültigkeit, sobald eine andere Verfassung in Kraft tritt, die durch das Volk Rantaplans in freier Entscheidung in einer Volksabstimmung mit Zweidrittelmehrheit unter Beteiligung von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlossen wurde.

    Geschäftsordnung des Bundestages

    (GOBT)


    - in der Fassung vom 01.04.2007 -


    I. KONSTITUIERUNG


    §1 [Konstituierung]

    (1) In der ersten Sitzung führt der König das Wort, eröffnet die Sitzung, vereidigt die Abgeordneten und leitet die Wahl des Präsidenten des Bundestages.

    (2) Nach Wahl des Präsidenten übernimmt dieser die Leitung der Sitzung.


    II. PRÄSIDIUM


    §2 [Präsident; Wahl]

    (1) Der Präsident des Bundestages wird regelmäßig mit Mehrheit der Stimmen auf die Dauer der Wahlperiode gewählt.

    (2) Bei Ausscheiden aus dem Amt auf Grund von Rücktritt, Abwahl oder Tod wird ein neuer Präsident für die restliche Dauer der Wahlperiode gewählt.

    (3) In Fällen der Abwesenheit des Präsidenten bestimmt dieser, oder wenn er verhindert ist, der König, einen Stellvertreter. Dieser übernimmt die Amtsgeschäfte des Präsidenten für die Dauer der Abwesenheit.

    (4) In strittigen Fällen interpretiert der Präsident die Geschäftsordnung.


    III. ABGEORDNETE


    §3 [Rechte und Pflichten]

    (1) Die Abgeordneten sind berechtigt, an allen Debatten und Abstimmungen teilzunehmen sowie jederzeitigen Zugang zum Sitzungssaal des Bundestages zu erlangen.

    (2) Jeder Abgeordnete folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.

    (3) Abgeordnete können Fraktionen bilden, die als informelle Zusammenschlüsse zur politischen Willensbildung innerhalb des Bundestages dienen. Ihre Bildung wird dem Präsidenten schriftlich mitgeteilt, dabei ist anzugeben, wer zum Vorsitzenden der Fraktion bestellt worden ist.


    IV. VERFAHREN


    §4 [Sitzungen]

    Der Bundestag tagt permanent und öffentlich.


    §5 [Verhandlungsgegenstände]

    (1) Verhandlungsgegenstände sind:

    1. Gesetzesanträge,

    2. Anträge auf Verfassungsänderung,

    3. Anträge auf Einleitung eines Referendums sowie

    4. andere Anträge, soweit sie gesetzlich vorgesehen sind.

    (2) Anträge sind im Büro des Präsidenten zu hinterlegen.

    (3) Antragsbefugt sind, vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen, der König, der Bundeskanzler und die Abgeordneten.


    §6 [Aussprache]

    (1) Der Präsident eröffnet über Verhandlungsgegenstände die Aussprache, sobald ihm der Verhandlungsgegenstand zugeht.

    (2) Eine Aussprache soll 48 bis 96 Stunden dauern.

    (3) Auf Antrag kann sie vom Präsidenten auf höchstens 168 Stunden verlängert werden.

    (4) Stellt kein Abgeordneter innerhalb von 48 Stunden einen Antrag auf Aussprache, ist die Abstimmung einzuleiten.


    §7 [Abstimmung; Wahl]

    (1) Der Präsident eröffnet und schließt die Abstimmung.

    (2) Eine Abstimmung dauert 72 Stunden. Auf Antrag kann der Präsident die Abstimmung um bis zu 48 Stunden verlängern. Er kann sie vorzeitig beenden, wenn alle Abgeordneten abgestimmt haben.

    (3) Abstimmungen sind in der Regel öffentlich.

    (4) Auf eine Wahl sind die vorgenannten Regelungen anzuwenden. Sie kann auf Antrag geheim stattfinden.


    §8 [Form der Abstimmung]

    (1) Abstimmungen sind wertneutral und sachbezogen zu stellen.

    (2) Abgestimmt wird durch Wortbeiträge, aus denen eindeutig hervorgehen muss, mit welcher Stimmoption der Abgeordnete die Abstimmungsfrage beantwortet

    (3) Abstimmungen sind so zu stellen, dass sie sich mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht.

    (4) Aktive Stimmenenthaltung ist zulässig.


    §9 [Abstimmungsergebnis]

    Beschlüsse werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.


    V. WAHRUNG DER ORDNUNG


    §10 [Hausordnung]

    (1) In den Räumlichkeiten des Bundestages ist es jedem Abgeordneten sowie allen Besuchern angezeigt, sich höflich zu verhalten.

    (2) Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber dem König, den Exzellenzen, den Abgeordneten, sowie dem Personal.


    §11 [Sach- und Ordnungsruf]

    (1) Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache weisen. Er kann Abgeordnete, wenn sie die Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen.

    (2) Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen.


    §12 [Ordnungsmaßnahmen gegen Besucher]

    Wer auf den Tribünen Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Präsidenten sofort entfernt werden. Der Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.

    Bundesgesetz über die politischen Parteien

    (BPartG)


    - vom 27. Juli 2004 -

    § 1 [Begriff der Partei]

    Die politischen Parteien sind Ausdruck des politischen Pluralismus. Sie wirken bei der Bildung und Äußerung des Volkswillens mit und sind ein Instrument der politischen Beteiligung. Ihre Gründung und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind im Rahmen der Achtung der Verfassung und des Gesetzes frei. Ihre innere Struktur und Arbeitsweise müssen demokratisch sein.


    § 2 [Parteigründung]

    (1) Parteigründungen sind beim zuständigen Bundesamt zu beantragen und nach der Zulassung öffentlich bekannt zu geben.

    (2) Voraussetzungen für die Gründung einer Partei sind:

    - ein Parteiprogramm, in denen die Ziele der Partei ersichtlich sind,

    - eine Satzung, welche die innere Struktur und Arbeitsweise der Partei festlegt,

    - ein demokratisch gewählter Vorstand,

    - mindestens 2 Mitglieder.

    (3) Liegen die in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen für einen Zeitraum von mehr als 28 Tagen nicht vor, verliert die Partei ihre Rechtsstellung als solche.

    (4) Vereinigungen, die sich gegen die verfassungsgemäße Grundordnung, die Gesetze oder die Völkerverständigung richten, können verboten werden; die Bestimmungen des 2. Titels des Bundesgesetzes über die Vereine gelten entsprechend.


    § 3 [Mitgliedschaft]

    (1) Jeder Bundesbürger kann Mitglied einer Partei werden. Jeder zum Bundestag wahlberechtigte Bundesbürger kann eine Partei gründen.

    (2) Die Mitgliedschaft in mehr als einer Partei ist nicht zulässig.

    Bundesgesetz über die Vereine

    (BVerG)


    - vom 10. Januar 2004 -


    Vortitel


    § 1 [Vereinsfreiheit]

    Die Bildung von Vereinen ist frei.


    1. Titel: Zweck und Gründung


    § 2 [Begriff des Vereins]

    (1) Ein Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich mindestens zwei Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen haben.

    (2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

    1. politische Parteien,

    2. Zusammenschlüsse von Abgeordneten im Bundestag, im Bundesrat oder in einem Kantonalparlament.


    § 3 [Gründung]

    (1) Der Verein hat seinen Zweck und seine Organisation in einer Vereinssatzung festzuhalten. Die Satzung ist zu veröffentlichen. Wesentliche Änderungen sind öffentlich anzuzeigen.

    (2) Der Verein gilt als gegründet, sobald er die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 und gegebenenfalls § 3 Abs. 1 erfüllt und erstmals öffentlich in Erscheinung tritt; dies ist in der Regel der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vereinssatzung.

    (3) Der Verein soll innerhalb von zwei Wochen nach seiner Gründung wesentliche Informationen der Öffentlichkeit dauerhaft zugänglich machen (Lexikonartikel).


    2. Titel: Verbot


    § 4 [Vereinsverbot]

    (1) Ein Verein kann verboten werden, wenn seine Zwecke oder seine Tätigkeit Gesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.

    (2) Ein Vereinsverbot ist durch Urteil des Bundesgerichtes festzustellen. Die Tätigkeit eines Vereins kann bis zur Verkündung des Urteils untersagt werden, wenn das Bundesgericht dies auf Antrag des zuständigen Bundesamtes verfügt.

    (3) Das Bundesgericht kann ein Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

    1. ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder seiner Zielsetzung besteht,

    2. die Handlung auf einer organisierten Willensbildung beruhen und

    3. nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie vom Verein geduldet werden.

    (4) Verbotene Vereine sind aufzulösen. Alle Vereinshandlungen sind einzustellen und das Vermögen ist Zugunsten der Bundeskasse einzuziehen.


    § 5 [Ermittlungen]

    Das Bundesgericht kann für seine Ermittlungen die Hilfe der zuständigen Organe in Anspruch nehmen. Ihm steht die Vernehmung von Zeugen zu.


    3. Titel: Sondervorschriften


    § 6 [Ausländische Vereine]

    (1) Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt dieses Gesetz entsprechend. Bis zur Erfüllung der Voraussetzungen, die für eine Gründung als inländischer Verein erforderlich wären, ist ausländischen Vereinen eine Tätigkeit im Inland nicht gestattet.

    (2) Ein Verbot ausländischer Vereine ist abweichend vom 2. Titel nicht durch Urteil, sondern durch Verwaltungsalt des zuständige Bundesamtes festzustellen. Gegen den Verwaltungsakt steht der Rechtsweg offen.


    § 7 [Ausnahmen]

    (1) § 3 Abs. 1 findet keine Anwendung auf Vereine, deren Zweck lediglich auf sportliche Betätigung gerichtet ist (Sportvereine) und diese aktiv wahrgenommen wird. Für diese Vereine entfällt ebenso die Mindestmitgliederzahl nach § 2 Abs. 1.

    (2) Liegt ein sachgerechter Grund vor, kann das zuständige Bundesamt auf Antrag weitere Ausnahmen erteilen.


    Schlusstitel


    § 6 [Inkrafttreten]

    Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.

    Königreich Alpinia

    - Der Bundeskanzler -


    Als Bundeskanzler verordne ich hiermit, was folgt:


    Verordnung über die Einrichtung von Bundesämtern

    (BehördenV)


    Vortitel


    §1 [Grundlage]

    Diese Verordnung wird erlassen auf Grundlage von § 4 BVerwG.


    1. Titel - Bundesverwaltungsamt


    §2 [Bundesverwaltungsamt]

    (1) Es wird ein Bundesverwaltungsamt eingerichtet.

    (2) Das Bundesverwaltungsamt ist Träger des bundesweiten Registerwesens.

    (3) Es stellt in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit die für die Bundesbürger erforderliche soziale, kulturelle und wirtschaftliche öffentliche Einrichtung bereit (Bundesregister).


    §3 [Aufgaben]

    (1) Zu den Aufgaben des Bundesverwaltungsamtes gehören alle Obliegenheiten der Bürgerverwaltung, insbesondere die Verwaltung (Eintragung, Kontrolle, Prüfung, Löschung) des Bundesregisters sowie die Verwaltung (Vorbereitung, Durchführung, Ergebnisfeststellung) des Bundeswahlamtes.

    (2) Dem Bundesverwaltungsamt obliegt die Fachaufsicht über die Kantone.

    (3) Weitere Aufgaben können dem Bundesamt durch Gesetz oder Verordnung übertragen werden.


    2. Titel - Bundesaußenamt


    §4 [Bundesaußenamt]

    (1) Es wird ein Bundesaußenamt eingerichtet.

    (2) Das Bundesaußenamt ist Träger des diplomatischen Corps und der Diplomatieverwaltung.

    (3) Es stellt in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit die für die Diplomatieverwaltung erforderliche öffentliche Einrichtung bereit (Diplomatielisting).


    §5 [Aufgaben]

    (1) Zu den Aufgaben des Bundesaußenamtes gehören alle Angelegenheiten der auswärtigen Beziehungen, insbesondere die Obliegenheiten (Eintragung, Kontrolle, Prüfung, Löschung) aller dasDiplomatielistung betreffenden Gesetze.

    (2) Die Aufgaben als Träger des diplomatischen Corps spiegeln sich in der Auswahl und Betreuung der Mitglieder des Corps wider.

    (3) Weitere Aufgaben können dem Bundesamt durch Gesetz oder Verordnung übertragen werden.


    3. Titel - Bundesschatzamt


    §6 [Bundesschatzamt]

    (1) Es wird ein Bundesschatzamt eingerichtet.

    (2) Das Bundesschatzamt ist Träger der Bundesfinanzverwaltung.

    (3) Es stellt in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit die für die Bundesfinanzverwaltung erforderliche öffentliche Einrichtung bereit (Bundesbank).


    §7 [Aufgaben]

    (1) Zu den Aufgaben des Bundesschatzamtes gehören alle Angelegenheiten der bundesweiten Finanzverwaltung, insbesondere die Obliegenheiten (Eintragung, Kontrolle, Prüfung, Löschung) aller die Bundesbank betreffenden Gesetze.

    (2) Das Bundesschatzamt hat insbesondere die Aufgabe, die Teilnahme der Bevölkerung am wirtschaftlichen Leben zu fördern, sowie die Ausführungen und Einhaltungen der Wirtschaftsgesetze zu überwachen.

    (3) Weitere Aufgaben können dem Bundesamt durch Gesetz oder Verordnung übertragen werden.


    Schlusstitel


    §8 [In-Kraft-Treten]

    Diese Verordnung tritt mit Verkündung in Kraft.


    Rantaplan, den 19. August 2006.


    gez. v. Alpinia

    Bundeskanzler

    Gesetz über die alpinische Neutralität

    (NeutrG)


    - vom 14. Oktober 2006 -



    §1 [Neutralitätsbekundung]

    Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Alpinia aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Alpinia wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen.


    §2 [Militärische Neutralität]

    Alpinia wird zur Sicherung der Neutralität in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.


    §3 [In-Kraft-Treten]

    Dieses Gesetz tritt mit dem ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft.

    Gesetz über die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen

    (BKBezG)


    - vom 21. August 2008 -


    Vortitel


    §1 [Sinn und Zweck]

    Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit des Bundes und der Kantone untereinander und führt die Bestimmungen der Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 2 der Bundesverfassung näher aus.


    §2 [Aufgabenerfüllung]

    (1) Die Kantone sind zuständig für die Ausübung ihrer hoheitlichen Aufgaben auf ihrem Territorium.

    (2) Der Bund führt die hoheitlichen Bundesaufgaben durch seine Behörden aus. Er kann den Kantonen durch Gesetz Bundesaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen.


    §3 [Aufsicht]

    (1) Der Bund schützt die Kantone in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten. Der Bund stellt sicher, dass die Kantone die geltenden Gesetze beachten (Rechtsaufsicht) und die Aufgaben der Auftragsangelegenheiten rechtmäßig und zweckmäßig ausführen (Fachaufsicht). Der Bund soll seine Aufsicht so handhaben, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude der Kantone nicht beeinträchtigt werden.

    (2) Der Bundeskanzler führt die Rechtsaufsicht, die durch Verordnung des Bundeskanzlers benannten zuständigen Bundesbehörden führen die Fachaufsicht über die Kantone.


    1. Titel: Gegenseitige Unterstützung


    §4 [Amts- und Rechtshilfe]

    Alle Behörden des Bundes und der Kantone leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.


    §5 [Unterstützung zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung]

    (1) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Kanton in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Kanton Polizeikräfte anderer Kantone, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie der Streitkräfte anfordern.

    (2) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Kantons, so kann der Bundeskanzler, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Kantonsregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Kantonen zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten der Bundespolizei und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen des Bundeskanzlers nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen der Bundesversammlung, im Übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.


    2. Titel: Bundeszwang


    §6 [Bundeszwang]

    (1) Wenn ein Kanton die ihm nach der Verfassung oder einem Bundesgesetz obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Bundeskanzler mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um den Kanton im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

    (2) Eine Pflichtverletzung nach Abs. 1 liegt insbesondere vor, wenn

    1. der Kanton keine oder eine nicht gem. Art. 9 Abs. 1 der Bundesverfassung erlassene Verfassung besitzt;

    2. der Kanton dauerhaft keine gewählte Regierung besitzt und dieser Zustand sich auf absehbare Zeit nicht ändern wird;

    3. der Kanton für eine längere Dauer als die halbe Wahlperiode keinen gewählten Abgeordneten in den Bundesrat entsendet hat oder

    4. der Kanton den zutreffenden Bundesgesetzen oder legitimen Weisungen der Bundesbehörden vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwider handelt.

    (3) An Entscheidungen über die Einsetzung des Bundeszwanges ist der betroffene Kanton nicht zu beteiligen.


    §7 [Weisungsrecht]

    Zur Durchführung des Bundeszwanges hat der Bundeskanzler oder sein Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber dem Kanton und seinen Behörden.


    §8 [Ende des Bundeszwanges]

    Der Bundeszwang endet, sobald seine Ursache nicht mehr gegeben ist oder der Bundesrat einen Beschluss über die Beendigung des Bundeszwanges fasst.


    3. Titel: Änderung im Bestand oder im Gebiet der Kantone


    §9 [Ausscheiden aus dem Bund]

    Das Ausscheiden eines Kantons oder eines Kantonsteils aus dem Bund ist nicht möglich.


    §10 [Aufnahme eines neuen Kantons]

    Die Aufnahme eines Territoriums in den Bund als Kanton erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der Einwohner dieses Gebietes, die in einem nach demokratischen Grundsätzen abzuhaltenden Referendum festzustellen ist. Die Aufnahme erfordert zudem ein Bundesgesetz, dem der Bundesrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen zustimmen muss.


    §11 [Neugliederung des Bundesgebiets]

    Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden. Die Neugliederung ist durch Bundesgesetz festzulegen und durch Referendum in den betroffenen Kantonen zu bestätigen.


    Schlusstitel


    §12 [In-Kraft-Treten]

    Dieses Gesetz tritt zum 21.08.2006 in Kraft.

    Gesetz zur Schaffung der Bundesverkehrsinfrastruktur

    (BInfG)


    - vom 10. Februar 2007 -


    Vortitel


    § 1 [Sinn und Zweck]

    Dieses Gesetz regelt die Schaffung der interkantonalen Infrastruktur unter Anwendung des Artikels 7 Absatz 3 der Bundesverfassung.


    § 2 [Umfang]

    Die Inter-Kantonale Infrastruktur besteht aus

    1.) den Bundesfernstraßen,

    2.) Zugverbindungen und

    3.) Wasserstraßen.


    § 3 [Zuständigkeit]

    Der Bundeskanzler wird ermächtigt, durch Verordnung eine für die Ausführung dieses Gesetzes zuständige Behörde zu schaffen oder zu bestimmen.


    § 4 [Bundesverkehrsplan]

    (1) Es ist ein Bundesverkehrsplan zu erarbeiten.

    (2) Im Bundesverkehrsplan ist die Herrichtung der nach § 2 umfassenden Infrastruktur zeitlich und prioritätenmäßig anzugeben.


    1. Titel: Bundesfernstraßen


    § 5 [Definition der Bundesfernstraße]

    Die Bundesfernstraße ist eine Schnellstraße, welche die Kantone überörtlich miteinander verbindet.


    § 6 [Organisation]

    (1) Die Bundesfernstraßen haben ein 'B' anzuführen. Anschließend werden die Bundesfernstraßen fortlaufend nach Maßgabe des Absatzes 2 nummeriert.

    (2) Bundesfernstraßen, welche von Norden nach Süden führen, erhalten eine ungerade Zahl. Bundesfernstraßen, welche von Westen nach Osten führen, erhalten eine gerade Zahl.


    § 7 [Überschneidung mit Kantonsstraßen]

    (1) Mit den kantonalen Behörden ist zusammenzuarbeiten.

    (2) Es sollen nur solche Straßen als Bundesfernstraßen hergestellt werden, welche keine Kantonalstraßen ausschließlich ersetzen. In jedem Fall ist die Überörtlichkeit für Bundeszwecke zu bewerten.


    2. Titel: Zugverbindung und Wasserstraßen


    § 8 [Allgemeines]

    (1) Zugverbindungen und Wasserstraßen sind so zu gestalten, dass der Güterverkehr größtenteils auf diesen Wegen abgewickelt wird. Hierbei sind wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen.

    (2) Die Interessen der Öffentlichkeit sind bei den Zugverbindungen zusätzlich zu berücksichtigen.


    § 9 [Zugverbindungen]

    (1) Es ist vom Bund ein Schienenverkehrsnetz herzustellen.

    (2) Die unmittelbare Nutzung des Schienenverkehrsnetz ist örtlichen Transportunternehmen nicht gestattet.

    (3) Die mittelbare Nutzung des Schienenverkehrsnetz ist nur gegen wirtschaftlich angemessenen Entgelt zugelassen.

    (4) Der zuständigen Behörde wird gestattet, hierfür eine Bundeseisenbahn einzurichten.

    (5) Preise sind so zu gestalten, dass keine Gewinne erzielt werden dürfen. Überschüsse dürfen nur für Investitionsrücklagen verwandt werden und dürfen höchstens 15 % vom Gesamtergebnis ausmachen.


    § 10 [Wasserstraßen]

    (1) Für die Nutzung von Wasserstraßen bedarf es einer öffentlichen Ausweisung solcher Straßen. Eine sonstige Nutzung von natürlichen Gewässern ist nicht gestattet.

    (2) Künstliche Gewässer sind generell öffentlich nutzbar.

    (3) Die Unterhaltung natürlicher Gewässer und die Herrichtung künstlicher Gewässer muss im Einklang mit der Natur erfolgen. Es darf keine Beeinträchtigung des natürlichen Wasserhaushaltes und der Natur zugunsten von Wasserstraßen erfolgen.


    Schlusstitel


    § 11 [Inkrafttreten]

    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.

    Bundesgesetz über die Visumspflicht

    (VisumG)


    - vom 04. November 2004 -


    § 1 [Aufenthalt von Ausländern]

    (1) Ausländer können nach Maßgabe dieses Gesetzes in das Gebiet des Königreiches Alpinia (Staatsgebiet) einreisen und sich darin aufhalten, sofern gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht etwas anderes geregelt ist.

    (2) Ausländer ist jeder, der nicht Bundesbürger im Sinne des Art. 4 der Bundesverfassung ist.


    § 2 [Visumspflicht]

    (1) Ein Visum benötigt jeder Ausländer, der sich im Staatsgebiet des Königreiches Alpinia aufhält.

    (2) Ausnahmen bilden Vertreter anderer Staaten, die unter die Bestimmungen des Diplomatiegesetzes fallen.


    § 3 [Zuständigkeit]

    (1) Für Angelegenheiten, die Ausstellung und alle anderen Fragen der Visa betreffend ist das für auswärtige Angelegenheiten zuständige Bundesamt zuständig.

    (2) Für den Entzug von Visa oder den vorübergehenden Stopp der Ausstellung ist unter den Bedingungen des § 4 Abs. 2 auch die Bundeskanzlei zuständig.


    § 4 [Ausstellung und Entzug von Visa]

    (1) Ein Visum, das zum unbegrenzten Aufenthalt berechtigt, wird automatisch bei der Einreise in das Staatsgebiet ausgestellt.

    (2) Ein vorübergehender Stopp der Ausstellung von Visa und damit einhergehend ein Einreiseverbot oder ein Entzug von Visa kann bei einer anzunehmenden oder sich aus der Einreise ergebenden Gefahrenlage für das Königreich Alpinia, deren Staatsorgane oder deren Staatsbürger jederzeit im Einzelfall und grundsätzlich erfolgen.

    (3a) Ein Visum kann unter Angabe von Gründen jederzeit entzogen werden. Gründe für den Entzug müssen auf einem Verstoß gegen die bestehende Rechtsordnung oder der Sicherung der öffentlichen Ordnung beruhen und sind nachvollziehbar anzuzeigen.

    (3b) Die betreffende Person hat binnen 12 Stunden das Staatsgebiet zu verlassen.


    § 5 [Ausweisung und Strafvorschriften]

    (1) Wer gegen die Visumspflicht nach § 2 oder gegen die Frist in § 4 Absatz 3b verstößt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 30 Tagen bestraft und wird nach deren Verbüßung des Landes verwiesen.

    (2) Bei einem Verstoß gegen dieses Gesetz kann eine künftige Einreise versagt werden.

    (3) Ein Verstoß liegt auch vor, wenn eine ausgewiesene Person sich unter anderem Namen ein Visum widerrechtlich aneignet.


    § 6 [Schlussbestimmung]

    Das Gesetz tritt mit dem Tage Seiner Verkündung in Kraft.

    Bundesgesetz über die Streitkräfte

    (BStrkG)


    - vom 07. August 2004 -


    § 1 [Rahmenbedingungen]

    (1) Die Streitkräfte, bestehend aus Heer, Marine und Luftwaffe, haben die Aufgabe, die Souveränität und Unabhängigkeit des Königreiches Alpinia zu garantieren und seine territoriale Integrität und Verfassungsordnung zu verteidigen.

    (2) Die Streitkräfte sind eine Berufsarmee. Jeder Bundesbürger, der sein 18. Lebensjahr vollendet hat, kann sich zur Eignungsprüfung melden und hat dabei die körperlichen wie geistigen Voraussetzungen zu erfüllen, um in den soldatischen Dienst aufgenommen zu werden.


    § 2 [Grundausbildung; Wehrübungen]

    (1) In Friedenszeiten besteht keine Wehrpflicht.

    (2) Nach einer sechsmonatigen Grundausbildung ist es dem Soldaten freigestellt, im aktiven Dienst zu verbleiben oder in den Reservedienst versetzt zu werden. Eine Versetzung in den Reservedienst schließt die Rückkehr in den aktiven Dienst bei angemessener gesundheitlicher Verfassung nicht aus.

    (3) Regelmäßig, aber mindestens einmal im Jahr findet eine vom König angeordnete Wehrübung statt, an der alle Mitglieder der Streitkräfte mit erfolgter Grundausbildung teilnehmen, welche höchstens 40 Jahre alt und dazu körperlich in der Lage sind. Dies ist unabhängig davon, ob diese Person im Reservedienst ist oder nicht.


    § 3 [Struktur]

    (1) Die Streitkräfte haben in Friedenszeiten eine Stärke von 140.000 Mann.

    (2) Die Streitkräfte gliedern sich in 3 Teilbereiche, dem Heer, der Marine und der Luftwaffe.

    (3) Jeder Teilbereich verfügt über einen Befehlshaber, der dem König als Oberbefehlshaber unterstellt ist und von diesem ernannt wird. Zusammen bilden sie den Generalstab als höchstes Militärisches Gremium. Für das Heer ist dies der General des Heeres, für die Luftwaffe der General der Luftwaffe und für die Marine der Admiral der Marine.

    (4) Der Bundeskanzler führt im Friedensfall die oberste Kommandogewalt über die Streitkräfte.

    (5) Die untergeordnete Struktur der Streitkräfte wird durch den König auf Vorschlag des Bundeskanzlers durch Verordnung festgelegt.


    § 4 [Verteidigungsfall]

    (1) Der Verteidigungsfall ist gegeben, wenn ein anderes Land dem Königreich Alpinia den Krieg erklärt oder wenn ein Angriff mit militärischen Mitteln von außerhalb der Landesgrenzen erfolgt. In solch einer Situation hat der König den Verteidigungsfall unverzüglich zu erklären. Ohne Ermächtigung durch die Bundesversammlung kann der König jedoch keine Kriegserklärung aussprechen.

    (2) Wenn der Verteidigungsfall erklärt wurde, kann jeder Bundesbürger mit erfolgter Grundausbildung im Alter von 20 bis 40 Jahren vorübergehend bis zum Ende des Verteidigungsfalles zum Dienst in den Streitkräften nach Eignung und gesundheitlicher Verfassung verpflichtet werden.

    (3) Sobald die Unversehrtheit der territorialen Integrität wieder hergestellt wurde und keine militärischen Übergriffe mehr drohen, ist der Verteidigungsfall vom König umgehend für beendet zu erklären.


    § 5 [Uniformen und Dienstgrade]

    Die Uniformen, Dienstgradbezeichnungen und Dienstgradabzeichen für die königlichen Streitkräfte werden vom König durch Verordnung festgelegt.


    § 6 [Königliche Leibgarde]

    (1) Die königliche Leibgarde hat eine Stärke von 2.500 Mann.

    (2) Die königliche Leibgarde ist eine Schutzgarde. Jeder Soldat der Streitkräfte, der besonders hohen Ansprüchen körperlicher und geistiger Kategorie entspricht, kann eine Aufnahme in die königliche Leibgarde erfahren. Es findet eine gesonderte Eignungsprüfung statt.

    (3) Die königliche Leibgarde wird für Gebäude- und Personenschutz an jedem Orte eingesetzt, an dem der König weilt.

    (4) Die königliche Leibgarde ist dem Kommando und der Verwaltungshoheit des königlichen Hofmarschalls unterstellt. Der König hat ein unumstößliches Weisungsrecht.

    (5) Die königliche Garde soll sich im Verteidigungsfalle grundsätzlich nicht an Kampfhandlungen zu beteiligen, es sei denn, es handelt sich dabei um den Schutz der königlichen Familie oder den Schutz der königlichen Güter.

    (6) Die königliche Leibgarde wird halbjährlich auf die Person des Königs vereidigt. Die Formel lautet: "Bei meinem Glauben an Gott denn Allmächtigen schwöre ich mit meinem Leben, dass ich meine Souverän und König ewig treu sein werde und jeglichen Schaden von ihm abhalten werde."

    (7) Die untergeordnete Struktur der königlichen Leibgarde wird vom König durch Verordnung festgelegt.


    § 7 [Schutz von bestimmten Personengruppen bei bewaffneten Konflikten]

    (1) Zivile Einrichtungen und Zivilisten sowie Einrichtungen der Seelsorge und Sanitätseinrichtungen als auch deren Personal sind zu schützen und dürfen nicht Ziel eines Angriffes sein.

    (2) Folterung und Ermordung von Kriegsgefangenen ist verboten.

    (3) Teilnehmer eines bewaffneten Konflikts, die sich aus Notlagen retten, dürfen nicht angegriffen werden, es sei denn sie verfolgen mit ihrer Selbstrettung weitere Angriffe.

    (4) Sollten sich Teilnehmer eines bewaffneten Konfliktes ergeben, so gelten sie automatisch als Kriegsgefangene.

    (5) Neutrale Flaggen und Zeichen dürfen für den bewaffneten Konflikt nicht genutzt werden.


    § 8 [Auflagen]

    (1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verboten. Sie sind unter Strafe zu stellen.

    (2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung des Königs und der Hofkanzlei hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden.

    (3) Das Königreich Alpinia verpflichtet sich hiermit, auf jegliche Anwendung und Entwicklung von chemischen, biologischen und nuklearen Waffen zu verzichten.

    Bundesgesetz über die Zustellung von Verwaltungsakten

    (BVwZG)


    - vom 05. Juli 2005 -


    § 1 [Erfordernis der Zustellung]

    Zugestellt wird, wenn ein Verwaltungsakt schriftlich erlassen wird. Die Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (BVwVfG) sind zu beachten.


    § 2 [Art der Zustellung]

    (1) Die Zustellung kann erfolgen durch:

    1. die Post (Email) oder

    2. die Behörde (PN über das Forum).

    (2) Die Behörde hat die Wahl zwischen den möglichen Zustellungsarten.


    § 3 [Empfangsbekenntnis]

    Die Zustellung erfolgt mittels Empfangsbekenntnis. Der Empfänger zeichnet dieses bei Erhalt des Schriftstückes ab; es ist zu den Akten zu legen.


    § 4 [Verweigerung der Annahme]

    Wird die Annahme der Zustellung verweigert, so ist das Schriftstück am Ort der Zustellung zurück zu lassen. Die Zustellung gilt damit als bewirkt; sie ist aktenkundig zu machen.


    § 5 [Öffentliche Zustellung]

    Durch öffentliche Zustellung kann zugestellt werden, wenn

    1. der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist oder

    2. die Zustellung durch die Post erfolglos bleibt.


    § 6 [Inkraftreten]

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

    (BVwVfG)


    - vom 13. August 2004 -


    Vortitel


    § 1 [Anwendungsbereich]

    (1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Bundesbehörden.

    (2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

    (3) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).


    1. Titel: Allgemeine Vorschriften


    § 2 [Begriff des Verwaltungsverfahrens]

    (1) Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes ein.

    (2) Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.


    § 3 [Beteiligungsfähigkeit]

    Fähig am Verfahren beteiligt zu sein, sind

    1. natürliche und juristische Personen,

    2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,

    3. Behörden.


    § 4 [Besorgnis der Befangenheit]

    Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.


    § 5 [Beweismittel]

    (1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

    1. Auskünfte jeder Art einholen,

    2. Beteiligte anhören und Zeugen vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten und Zeugen einholen,

    3. Urkunden und Akten beiziehen,

    4. den Augenschein einnehmen.

    (2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.


    § 6 [Anhörung Beteiligter]

    (1) Bevor ein Hofdossier erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

    (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint.


    2. Titel: Der Verwaltungsakt


    § 7 [Begriff des Verwaltungsaktes]

    Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.


    § 8 [Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes]

    (1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

    (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich oder mündlich erlassen werden.

    (3) Ein schriftlicher Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters oder seines Vertreters enthalten.

    (4) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.

    (5) Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.


    § 9 [Ermessen]

    Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.


    § 10 [Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte]

    Für Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Bundesgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.


    Schlusstitel


    § 11 [Inkrafttreten]

    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

    Gesetz über bundesweite Referenden

    (BRefG)


    - vom 19. August 2006 -



    § 1 [Grundsätze]

    (1) Ein Referendum kann vom König, der absoluten Mehrheit der Bundesversammlung oder von mindestens fünfundzwanzig vom Hundert der Bundesbürger begehrt werden.

    (2) Teilnahmeberechtigt an einem Referendum sind alle Bundesbürger mit aktivem Wahlrecht. Zur Feststellung der Teilnahmeberechtigung sind die Daten des Bundesregisters heranzuziehen.

    (3) Die Frage eines Referendums ist so zu fassen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.

    (4) Ein Referendum kann sich nur auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.


    § 2 [Zuständigkeit]

    Für die Vorbereitung und Durchführung eines Referendums ist das Bundesverwaltungsamt oder eine von ihm bestimmte Stelle zuständig.


    § 3 [Vorbereitung]

    (1) Ein nach § 1 Abs. 1 zustande gekommenes Begehren muss innerhalb von 14 Tagen nach dem Begehrenszeitpunkt, im Falle des Begehrens durch mindestens fünfundzwanzig vom Hundert der Bundesbürger ab dem Zeitpunkt des Erreichens des Mindestquorums, gemäß den nachstehenden Bestimmungen durchgeführt werden.

    (2) Nach Zustandekommen sind in den Kantonen Listen auszulegen, die alle teilnahmeberechtigten Bürger mit Name, Wohnort und Email-Adresse ausweisen. In den ersten sieben Tagen nach Zustandekommen des Begehrens können notwendige Korrekturen an den ausgewiesenen Daten oder Neuaufnahmen in die Liste vorgenommen werden.

    (3) Am achten Tage nach dem Zustandekommen sind die Listen nach Absatz 2 zu schließen und die teilnahmeberechtigten Bundesbürger amtlich festzustellen. Nach Schließung der Listen sind Änderungen nur in dringenden Fällen und dann nur bis zum neunten Tage nach Zustandekommen des Begehrens zulässig.


    § 4 [Durchführung]

    (1) Vom zehnten bis zum vierzehnten Tage nach dem Zustandekommen findet das Referendum statt.

    (2) Das Referendum findet mittels Abstimmung statt. Dabei ist jedem teilnahmeberechtigten Bundesbürger die Abstimmungsfrage zu stellen, welche er während des Abstimmungszeitraumes durch Kenntlichmachen der Abstimmungsoptionen "Ja" oder "Nein" oder ohne weitere Kenntlichmachung (aktive Enthaltung) mittels einer amtlichen Abstimmungseinrichtung der zuständigen Stelle übermittelt.

    (3) Die Übermittlung an die zuständige Stelle findet ohne Nachvollziehbarkeit der abstimmenden Person statt; der Grundsatz der geheimen Wahl ist zu beachten.

    (4) Nach Ablauf des Abstimmungszeitraumes stellt die zuständige Stelle das Ergebnis fest. Ein Referendum ist erfolgreich, wenn mehr Stimmen auf die Option "Ja" als auf die Option "Nein" entfallen und sich mehr als die Hälfte der teilnahmeberechtigten Bundesbürger an der Abstimmung beteiligt haben.


    § 5 [Ausfertigung]

    Ist ein Referendum erfolgreich, fertigt der König das zustande gekommene Gesetz gemäß der einschlägigen Verfassungsbestimmungen aus und verkündet es. Die Bestimmungen des Artikel 14 der Verfassung sind nicht anzuwenden.


    § 6 [In-Kraft-Treten]

    Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

    Gesetz über die Bundesverwaltung

    (BVerwG)


    - vom 19. August 2006 -



    Vortitel


    §1 [Grundlage]

    (1) Die Staatsgewalt, deren Träger das Volk ist, wird ausgeübt durch die bestellten und ernannten Vollzugsbehörden und Richter.

    (2) Vollziehende Gewalt sind die Behörden.


    §2 [Verwaltungsaufbau]

    (1) Der Bundeskanzler ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes. Er steht der Bundeskanzlei vor.

    (2) Die Bundesämter sind Unterbehörden. Sie sind der Bundeskanzlei unterstellt.

    (3) Auf Grundlage eines Bundesgesetzes können Stellen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Bundesaufgaben betraut werden.


    1. Titel: Der Bundeskanzler


    §3 [Organisation der Bundesverwaltung]

    Der Bundeskanzler bestimmt die zweckmäßige Organisation der Bundesverwaltung und passt sie den Verhältnissen an. Zu diesem Zweck ist er ermächtigt, durch Verordnung Bundesbehörden einzurichten und ihnen Aufgaben des Bundes zur gesetzmäßigen Erledigung zuzuweisen.


    §4 [Aufsicht]

    (1) Der Bundeskanzler übt die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesämter aus. Er beaufsichtigt die Träger von Verwaltungsaufgaben des Bundes, die nicht der Bundesverwaltung angehören.

    (2) Die Aufsicht schützt die Behörden in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten. Sie stellt sicher, dass die Behörden die geltenden Gesetze beachten (Rechtsaufsicht) und die Aufgaben der Auftragsangelegenheiten rechtmäßig und zweckmäßig ausführen (Fachaufsicht). Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude der Behörden nicht beeinträchtigt werden.


    2. Titel: Die Bundesämter


    §5 [Selbstverwaltung]

    (1) Bundesämter verwalten ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung und in zweckmäßiger und angemessener Art und Weise.

    (2) In die Rechte eines Bundesamtes kann nur durch Gesetz eingegriffen werden. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze erlässt der Bundeskanzler.

    (3) In Selbstverwaltungsangelegenheiten sind Bundesämter nur an die Gesetze und die zu ihrer Ausführung erlassenen Verordnungen gebunden.


    §6 [Auftragsverwaltung]

    (1) Bundesämtern können durch Gesetz oder Verordnung staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden (Auftragsangelegenheiten).

    (2) Aufgaben auf Grund von anderen Bundesgesetzen gehören den Auftragsangelegenheiten an.

    (3) Bundesämter sind zur Einhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung allgemein vorgeschrieben oder im Einzelfall vom Bundeskanzler angeordnet ist.


    §7 [Leitung eines Bundesamtes]

    (1) Jedes Bundesamt besitzt einen verantwortlichen Leiter, den Direktor.

    (2) Direktoren werden durch den König auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt und entlassen.

    (3) Sollte die Leitung eines Bundesamtes verwaist sein, fällt sie bis zur Beendigung der Verwaisung dem Bundeskanzler zu.


    Schlusstitel


    §8 [In-Kraft-Treten]

    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.