Bundesverfassung

  • Verfassung

    des Königreiches Alpinia


    zuletzt geändert durch das Restaurationsgesetz vom 15. Januar 2022


    Das Volk von Alpinia und die alpinischen Kantone,

    in der Verantwortung gegenüber der Schöpfung,

    im Bestreben, den Bund zu erneuern, um Freiheit und Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden in Solidarität und Offenheit gegenüber der Welt zu stärken,

    im Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der Einheit zu leben,

    im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen,

    gewiss, dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht, und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen,

    haben beschlossen, für ihr Gemeinwesen die folgende Verfassung in Kraft zu setzen:


    Kapitel I

    DIE GRUNDSÄTZE DES BUNDES


    Artikel 1

    (1) Das Königreich Alpinia ist eine parlamentarische und föderale Monarchie.

    (2) Die Staatsgewalt geht vom Volke aus, das seinen Willen in Wahlen und Abstimmungen und durch die bestellten Vollzugsbehörden und Richter nach Maßgabe dieser Verfassung ausübt.


    Artikel 2

    (1) Das Königreich Alpinia besteht aus den Kantonen Auwalden, Erlberg, Lauenburg, Mithland, Rantaplan und Rietbergen.

    (2) Bundeshauptstadt ist Rantaplan.


    Artikel 3

    (1) Die Farben des Bundes sind rot-blau-gelb.

    (2) Die Bundeshymne ist "Freue Dich, oh mein Alpinia".


    Kapitel II

    DER BUND UND DIE KANTONE


    Artikel 4

    (1) Bundesbürger ist, wer das Bürgerrecht eines Kantons besitzt.

    (2) Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.

    (3) Der Bund erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.


    Artikel 5

    Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch diese Verfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.


    Artikel 6

    (1) Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in Bundes-, die Kantone regeln sie in kantonalen Angelegenheiten.

    (2) Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist ausüben dürfen.

    (3) Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen.

    (4) Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben.


    Artikel 7

    (1) Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm diese Verfassung zuweist, insbesondere:

    1. die auswärtigen Angelegenheiten,

    2. die Sicherheit des Landes und der Schutz der Bevölkerung,

    3. der Unterhalt und der Einsatz der Armee,

    4. der Schutz des Menschen und seiner natür­lichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen;

    5. die Errichtung und der Betrieb von Hochschulen;

    6. die Förderung von wissenschaftlicher Forschung, des Sports sowie von Kunst und Kultur;

    7. der Erlass von Vorschriften über den Straßenverkehr und der Bau, Betrieb und Unterhalt von Nationalstraßen;

    8. die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt;

    9. das Post- und Fernmeldewesen;

    10. die Gesetzgebung über alle Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen;

    11. der Erlass von Vorschriften über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit;

    12. der Erlass von Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Wettbewerbsbeschränkungen;

    13. der Erlass von Vorschriften über Finanzdienstleistungen und über das Privatversicherungswesen;

    14. das Geld- und Währungswesen, insbesondere die Ausgabe von Münzen und Banknoten;

    15. der Erlass von Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition;

    16. der Erlass von Vorschriften über die Herstellung, die Beschaffung und den Vertrieb sowie über die Ein‑, Aus‑ und Durchfuhr von Kriegsmaterial;

    17. der Erlass von Vorschriften über öffentliche Versicherungen, insbesondere solchen wegen des Alters, einer Invalidität, der Arbeitslosigkeit, aufgrund von von Krankheit oder Unfällen;

    18. die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlas­sung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl;

    19. die Gesetzgebung auf den Gebieten des Zivilrechts, des Strafrechts sowie des Zivilprozessrechts und des Strafprozessrechts;

    20. die Erhebung der für seine Aufgabenerfüllung notwendigen Mehrwert- und Verbrauchssteuern und Gebühren sowie von Zöllen und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr. Dabei hält der Bund seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.

    (2) Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen. Sie erheben die für ihre Aufgaben notwendigen Steuern und Gebühren nach eigenem Ermessen; jedoch ist eine interkantonale Doppelbesteuerung untersagt.

    (3) Der Bund übernimmt solche weiteren Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen.


    Artikel 8

    (1) Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Maßgabe von Verfassung und Gesetz um.

    (2) Der Bund belässt den Kantonen möglichst große Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.

    (3) Der Bund belässt den Kantonen ausreichend eigene Aufgaben und beachtet ihre Organisa­tionsautonomie. Er belässt den Kantonen ausreichende Finanzierungsquellen und trägt dazu bei, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen.

    (4) Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.


    Artikel 9

    (1) Jeder Kanton gibt sich eine Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und ist zu ändern oder zu ersetzen, wenn die Mehrheit der Kantonsbürger es verlangt.

    (2) Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone. Er schützt die verfassungsmäßige Ordnung der Kantone und greift ein, wenn die Ordnung in einem Kanton gestört oder bedroht ist und der betroffene Kanton sie nicht selber oder mit Hilfe anderer Kantone schützen kann. Näheres regelt ein Bundesgesetz.

    (3) Änderungen im Bestand oder im Gebiet der Kantone bedürfen eines Bundesgesetzes sowie der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung durch Referendum.


    Kapitel II

    DER KÖNIG


    Artikel 10

    (1) Das Präsidium des Bundes steht dem König zu.

    (2) Die Thronfolge, zu der es infolge des Todes oder der Abdankung kommt, fällt dem legitimen Nachfolger aus dem Hause Alpinia zu. Näheres regelt das Hausgesetz, das wie ein königliches Dekret zu erlassen ist.


    Artikel 11

    (1) Der König überwacht das Wirken aller staatlichen Institutionen und soll zu diesem Zwecke von jedem Staatsdiener Rechenschaft über dessen Tätigkeit verlangen können.

    (2) Der König vergibt die zivilen und militärischen Ämter, er verleiht Adel sowie Rang und stiftet und verleiht Orden und andere Auszeichnungen.

    (3) Der König gewährt Amnestie, Straferlass, Strafumwandlung und Rehabilitation.


    Artikel 12

    Der König beglaubigt die bei den befreundeten Staaten und bei den internationalen Organisationen tätigen Botschafter und Gesandten. Die Botschafter oder Vertreter der internationalen Organisationen werden bei ihm beglaubigt.


    Artikel 13

    (1) Der König garantiert die Unabhängigkeit des Bundes und die territoriale Integrität innerhalb seiner rechtmäßigen Grenzen. Zu diesem Zwecke führt er den Oberbefehl über die Streitkräfte.

    (2) Der König kann mit gesetzlicher Ermächtigung Dekrete erlassen, die im Range eines Bundesgesetzes stehen und weder dieser Verfassung noch einem Bundesgesetz zuwiderlaufen dürfen.

    (3) Dem König steht die Ausfertigung und Verkündung der Bundesgesetze und die Unterzeichnung der völkerrechtlichen Verträge sowie die Überwachung derselben zu.


    Artikel 14

    (1) Der König hat das Recht, ein von der Bundesversammlung beschlossenes Gesetz binnen vierzehn Tagen nach Beschlussfassung zur neuen Verhandlung zurückzustellen.

    (2) Beharrt die Bundesversammlung auf ihrem ursprünglichen Beschluss, so muss der König das Gesetz verkünden oder es dem Volk durch Referendum zur abschließenden Entscheidung vorlegen.


    Kapitel III

    DIE BUNDESVERSAMMLUNG


    Artikel 15

    (1) Die Bundesversammlung übt unter Vorbehalt der Rechte des Volkes und der Kantone die gesetzgebende Gewalt im Bund aus.

    (2) Die Bundesversammlung besteht aus zwei Kammern: Dem Bundesrat und dem Bundestag.

    (3) Wahlen zu beiden Kammern finden gleichzeitig alle sechs Monate statt.

    (4) Die Abgeordneten jeder Kammer sind in ihrer Mandatsausübung frei und nur ihrem Gewissen verpflichtet.


    Artikel 16

    (1) Der Bundesrat ist die Kantonsvertretung in der Bundesversammlung.

    (2) Der Kanton Rantaplan wählt einen Abgeordneten in den Bundesrat; die übrigen Kantone wählen je zwei Abgeordnete.

    (3) Die Mitglieder des Bundesrates werden in den Kantonen mit Majorzwahl gewählt. Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen regeln die Kantone durch Gesetz.

    (4) Sollte ein Kanton keine oder zu wenige Abgeordnete in den Bundesrat gewählt haben, so bleiben die betroffenen Stimmen bei der Berechnung von Mehrheiten unberücksichtigt.


    Artikel 17

    (1) Der Bundestag ist die Volksvertretung in der Bundesversammlung.

    (2) Der Bundestag besteht aus 100 Abgeordneten. Jeder Kanton stellt Abgeordnete gemäß seinem Anteil an der Bevölkerung, mindestens jedoch einen. Der Bundestag wird in den Kantonen mit mehr als einem Sitz durch eine Proporzwahl gewählt. Die Abgeordneten der Einerwahlkreise werden durch Majorzwahl gewählt.

    (3) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl regelt ein Bundesgesetz.


    Artikel 18

    (1) Der Bundesrat und der Bundesrat geben sich eine Geschäftsordnung. Die Bundesversammlung soll sich eine Geschäftsordnung geben oder den Beschluss fassen, die Geschäftsordnung einer der Kammern für die gemeinsamen Sitzungen anzuwenden.

    (2) Dem Präsidenten der Kammer obliegt die Leitung der Sitzungen sowie die Handhabe des Hausrechtes innerhalb der Kammer. Er wird aus der Mitte der Kammer für die Dauer der Wahlperiode gewählt.

    (3) Der Präsident des Bundesrates ist zugleich Präsident der Bundesversammlung, der Präsident des Bundestages zugleich dessen Vizepräsident. Sie üben das Hausrecht in den Räumen der Bundesversammlung, die außerhalb der Tagungsorte der Kammern liegen, gemeinschaftlich aus. In Angelegenheiten der Kammern vertreten sie sich gegenseitig.


    Artikel 19

    (1) Der Bundesrat und der Bundestag beraten über eingebrachte Anträge in der Regel in getrennten Sitzungen und stimmen getrennt darüber ab, es sei denn, es handelt sich um Angelegenheiten, die gemäß der Verfassung oder den Gesetzen beide Kammern betreffen.

    (2) Für die Wahl des Bundeskanzlers, der Richter am Bundesgerichtshof und gegebenenfalls der weiteren Bundesrichter sowie für eine Ermächtigung des Königs, einem fremden Staat den Krieg zu erklären oder Frieden zu schließen, beraten und beschließen Bundesrat und Bundestag in jedem Falle gemeinsam.

    (3) Die Bundesversammlung versammelt sich außerdem bei besonderen Anlässen und zur Entgegennahme von Erklärungen des Königs.

    (4) Bei gemeinsamen Abstimmungen entspricht die Stimme eines Abgeordneten des Bundesrates der Anzahl an vergebenen Mandaten im Bundestag geteilt durch die Anzahl an vergebenen Mandaten im Bundesrat, auf die nächste ganze Zahl abgerundet.


    Artikel 20

    (1) Anträge werden durch den König, den Bundeskanzler sowie aus der Mitte des Bundesrates oder des Bundestages in eine Kammer eingebracht.

    (2) Beschlüsse jeder Kammer werden, soweit das Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

    (3) Haben die beiden Kammern an einem Gesetzgebungsvorhaben unterschiedliche Änderungen vorgenommen und einen nicht übereinstimmenden Beschluss gefasst, so sind die Differenzen in einer gemeinsamen Sitzung zu beraten. Wird eine übereinstimmende Lösung gefunden, stimmen Bundesrat und Bundestag darüber in getrennten Abstimmungen erneut ab. Scheitert ein übereinstimmender Beschluss, obwohl in einer Kammer die notwendige Zustimmung erreicht worden ist, kann diese Kammer stattdessen beschließen, den differenzbereinigten Gesetzesentwurf dem Volk durch Referendum zur abschließenden Entscheidung vorzulegen.


    Artikel 21

    (1) Die Bundesversammlung besitzt das Budgetrecht für den Bund. Sie entscheidet in einer gemeinsamen Sitzung und Abstimmung über die Bewilligung der Gelder und den Haushaltsplan des Bundeskanzlers.

    (2) Ein Haushaltsplan gilt für jeweils ein Jahresquartal und ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf des vorhergehenden Quartals der Bundesversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.


    Artikel 21

    (1) Ein Referendum kann vom König, der absoluten Mehrheit des Bundesrates oder des Bundestages sowie von mindestens fünfundzwanzig vom Hundert der Bundesbürger begehrt werden.

    (2) Ein Referendum kann sich nur auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.

    (3) Ein Referendum findet binnen vierzehn Tagen nach dem Begehren statt. Es ist erfolgreich, wenn die Mehrheit der Bundesbürger zustimmt.

    (4) Näheres regelt ein Bundesgesetz.


    Kapitel V

    DIE BUNDESVERWALTUNG


    Artikel 22

    Der Bund übt seine Verwaltung durch den Bundeskanzler und den ihm nachgeordneten Behörden, den Bundesämtern, aus. Der allgemeine Aufbau der Bundesverwaltung bedarf eines Gesetzes.


    Artikel 23

    (1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Königs durch die Bundesversammlung ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. Der Gewählte ist durch den König zu ernennen. Eine gültige Wahl erfordert die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

    (2) Der Bundeskanzler amtiert bis zu seinem Tode, seinem Rücktritt oder seiner Abwahl. Er wird durch den König entlassen.

    (3) Bei Rücktritt bleibt der Bundeskanzler bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt.


    Artikel 24

    (1) Der Bundeskanzler wird in seiner Abwesenheit vom Vizekanzler vertreten.

    (2) Der Vizekanzler wird unmittelbar nach Amtsantritt auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom König ernannt. Der Vizekanzler verliert sein Amt, wenn der Bundeskanzler abgewählt oder ersetzt wird. Der König hat den Vizekanzler zu ernennen und zu entlassen.


    Artikel 25

    Der Bundeskanzler kann auf Antrag je eines Mitglieds beider Kammern durch ein konstruktives Misstrauensvotum der Bundesversammlung aus dem Amt gewählt werden. Zur Annahme eines Misstrauensvotums ist die Wahl eines Nachfolgers mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nötig.


    Artikel 26

    (1) Bundesgesetze können den Bundeskanzler ermächtigen, Verordnungen zu erlassen. Die Bundesgesetze müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung hinreichend bestimmen.

    (2) Die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung darf nur, wenn das Bundesgesetz dies zulässt, und nur durch Verordnung weiter übertragen werden.


    Artikel 27

    (1) Die Bundesämter sind im Bundesgebiet die ausschließlichen Träger der öffentlichen Bundesaufgaben, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.

    (2) Den Bundesämtern können staatliche Aufgaben zur Erfüllung durch Weisung (Dekret; Verordnung) oder Bundesgesetz übertragen werden.

    (3) Der Bundeskanzler stellt durch seine Aufsicht über die Bundesämter sicher, dass die Gesetze beachtet und die Auftragsangelegenheiten weisungsgemäß erfüllt werden.


    Kapitel VI

    DIE RECHTSPRECHUNG DES BUNDES


    Artikel 28

    (1) Der Bundesgerichtshof ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.

    (2) Der weitere Aufbau und die Einrichtung der Gerichtsbarkeit wird durch Gesetz geregelt.


    Artikel 29

    (1) Die Richter am Bundesgerichtshof werden der Bundesversammlung durch den König vorgeschlagen. Eine gültige Wahl erfordert die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Von der Bundesversammlung gewählte Richter hat der König zu ernennen.

    (2) Richter am Bundesgerichtshof sind für zwölf Monate im Amt. Wiederwahl ist zulässig.


    Artikel 30

    (1) Der Bundesgerichtshof ist zuständig:

    a) für die Auslegung dieser Verfassung und der Gesetze des Bundes;

    b) bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Kantonsrecht mit dieser Verfassung;

    c) in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Kantonen, zwischen verschiedenen Kantonen oder innerhalb eines Kantons, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;

    d) für die Kontrolle der anderen Bundesgewalten im Einklang mit Recht und Gesetz.

    (2) Das Gesetz bestimmt die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Zivil-, Straf- und Verwaltungsstreitigkeiten sowie in anderen Bereichen des Rechts.

    (3) Die Kantone können dem Bundesgerichtshof mit Zustimmung der Bundesversammlung durch Gesetz Gegenstände aus dem kantonalen Recht zur rechtlichen Beurteilung zuweisen.


    Artikel 31

    (1) Richter sind unabhängig und nur Recht und Gesetz unterworfen.

    (2) Verhandlungen vor allen Gerichten sind öffentlich. Bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluss ausgeschlossen werden.

    (3) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Jeder Angeklagte kann sich eines Verteidigers bedienen.


    Artikel 32

    (1) Eine Handlung kann nur mit Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, ausser es handelt sich um ein Verbrechen wie versuchter oder ausgeführter Mord, Totschlag, schwerer Raub oder Diebstahl sowie Landesverrat.

    (2) Niemand darf wegen derselben Tat mehrmals gerichtlich bestraft werden.

    (3) Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden.


    Artikel 33

    (1) Die Bundesversammlung ist berechtigt, den König sowie den Bundeskanzler und die sonstigen Staatsdiener vor dem Bundesgerichtshof anzuklagen, wenn sie in schuldhafter Weise die Bundesverfassung oder ein Bundesgesetz verletzt haben.

    (2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens jeweils der Hälfte der Mitglieder der Bundesrates und des Bundestages unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung der für Verfassungsänderungen vorgeschriebenen Mehrheit.

    (3) Näheres regelt ein Bundesgesetz.


    Kapitel VII

    DIE GRUNDRECHTE UND GRUNDPFLICHTEN


    Artikel 34

    Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Es gibt keine unterschiedliche Behandlung in politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Beziehung aus Gründen der Rasse, des Glaubens, des Geschlechts oder der Herkunft.


    Artikel 35

    (1) Es werden die Rechte der Presse, der freien Meinung jedes einzelnen, des freien Eigentums, der Wohnung und das Brief- und Kommunikationsgeheimnis gewahrt.

    (2) Das Recht auf Wohnung und das Brief- und Kommunikationsgeheimnis können auf richterlichen Beschluss für ein Individuum im Zuge von Ermittlungen straf- und steuerrechtlicher Art eingeschränkt werden.


    Artikel 36

    (1) Es gilt die Vereinigungsfreiheit für Vereine und Parteien, solange sich deren Ziele nicht gegen die Verfassung oder den Bestand des Bundes richten.

    (2) Es gilt die Versammlungsfreiheit. Die Versammlungsfreiheit unter offenem Himmel und auf fremden Grundstücken kann eingeschränkt werden.


    Artikel 37

    (1) Es besteht Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet. Die Freizügigkeit kann zum Abwenden von Schaden auf die öffentliche Sicherheit eingeschränkt werden.

    (2) Jedermann hat die Freiheit, seinen Wohnsitz zu wählen und zu wechseln, und das Recht der freien Berufswahl, soweit das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.


    Artikel 38

    Freiheiten eines Individuums können nicht weiter gehen, als dass sie andere Freiheiten einschränken. Das Individuum verwirkt seine Freiheiten, wenn es diese gegen die Verfassung oder gegen die demokratischen Grundsätze benutzt.


    Artikel 39

    (1) Bundesbürger dürfen nicht an fremde Staaten ausgeliefert werden.

    (2) Staatsangehörige fremder Staaten dürfen nur an diese ausgeliefert werden, wenn Auszuliefernde dort nicht um ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit fürchten müssen.


    Kapitel VIII

    DIE SCHLUSSBESTIMMUNGEN


    Artikel 40

    Anlässlich ihrer Ernennung leisten der Bundeskanzler, die sonstigen Staatsdiener und Richter folgenden Eid, der auch mit religiöser Beteuerung abgelegt werden kann:

    "Ich schwöre, dass ich dem Wohle des Volkes von Alpinia gewissenhaft und mit aller Kraft dienen, seinen Nutzen mehren, jeglichen Schaden von ihm abhalten werde und meinem König wie den Gesetzen ewig treu sein werde."


    Artikel 41

    Diese Verfassung ist gültig in den Gebieten des Bundes gemäß Artikel 2 Absatz 1. Sie ist verbindlich für alle natürlichen und juristischen Personen, die sich darin befinden. Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind an sie gebunden.


    Artikel 42

    (1) Um diese Verfassung zu ändern oder zu ergänzen bedarf es eines Beschlusses der Bundesversammlung mit Dreiviertelmehrheit aller Stimmen. Der König kann verlangen, dass über eine von der Bundesversammlung beschlossene Verfassungsänderung ein Referendum durchzuführen ist.

    (2) Diese Verfassung kann nur durch freien Entschluss des Volkes aufgehoben oder ersetzt werden.


    Artikel 43

    (1) Die Verfassung des Königreiches Alpinia vom 25. Mai 2005 ist aufgehoben.

    (2) Die übrigen Gesetze und Verordnungen des Reichs bleiben in Kraft, soweit ihnen diese Verfassung nicht entgegensteht. Der König ist ermächtigt, dieser Verfassung entgegenstehendes Recht nach Satz 1 durch ein Dekret aufzuheben.


    Artikel 44

    Diese Verfassung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.


    Clausi I. von Alpinia

    König von Alpinia

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!