Bundesgesetz über die Streitkräfte

  • Bundesgesetz über die Streitkräfte

    (BStrkG)


    - vom 07. August 2004 -


    § 1 [Rahmenbedingungen]

    (1) Die Streitkräfte, bestehend aus Heer, Marine und Luftwaffe, haben die Aufgabe, die Souveränität und Unabhängigkeit des Königreiches Alpinia zu garantieren und seine territoriale Integrität und Verfassungsordnung zu verteidigen.

    (2) Die Streitkräfte sind eine Berufsarmee. Jeder Bundesbürger, der sein 18. Lebensjahr vollendet hat, kann sich zur Eignungsprüfung melden und hat dabei die körperlichen wie geistigen Voraussetzungen zu erfüllen, um in den soldatischen Dienst aufgenommen zu werden.


    § 2 [Grundausbildung; Wehrübungen]

    (1) In Friedenszeiten besteht keine Wehrpflicht.

    (2) Nach einer sechsmonatigen Grundausbildung ist es dem Soldaten freigestellt, im aktiven Dienst zu verbleiben oder in den Reservedienst versetzt zu werden. Eine Versetzung in den Reservedienst schließt die Rückkehr in den aktiven Dienst bei angemessener gesundheitlicher Verfassung nicht aus.

    (3) Regelmäßig, aber mindestens einmal im Jahr findet eine vom König angeordnete Wehrübung statt, an der alle Mitglieder der Streitkräfte mit erfolgter Grundausbildung teilnehmen, welche höchstens 40 Jahre alt und dazu körperlich in der Lage sind. Dies ist unabhängig davon, ob diese Person im Reservedienst ist oder nicht.


    § 3 [Struktur]

    (1) Die Streitkräfte haben in Friedenszeiten eine Stärke von 140.000 Mann.

    (2) Die Streitkräfte gliedern sich in 3 Teilbereiche, dem Heer, der Marine und der Luftwaffe.

    (3) Jeder Teilbereich verfügt über einen Befehlshaber, der dem König als Oberbefehlshaber unterstellt ist und von diesem ernannt wird. Zusammen bilden sie den Generalstab als höchstes Militärisches Gremium. Für das Heer ist dies der General des Heeres, für die Luftwaffe der General der Luftwaffe und für die Marine der Admiral der Marine.

    (4) Der Bundeskanzler führt im Friedensfall die oberste Kommandogewalt über die Streitkräfte.

    (5) Die untergeordnete Struktur der Streitkräfte wird durch den König auf Vorschlag des Bundeskanzlers durch Verordnung festgelegt.


    § 4 [Verteidigungsfall]

    (1) Der Verteidigungsfall ist gegeben, wenn ein anderes Land dem Königreich Alpinia den Krieg erklärt oder wenn ein Angriff mit militärischen Mitteln von außerhalb der Landesgrenzen erfolgt. In solch einer Situation hat der König den Verteidigungsfall unverzüglich zu erklären. Ohne Ermächtigung durch die Bundesversammlung kann der König jedoch keine Kriegserklärung aussprechen.

    (2) Wenn der Verteidigungsfall erklärt wurde, kann jeder Bundesbürger mit erfolgter Grundausbildung im Alter von 20 bis 40 Jahren vorübergehend bis zum Ende des Verteidigungsfalles zum Dienst in den Streitkräften nach Eignung und gesundheitlicher Verfassung verpflichtet werden.

    (3) Sobald die Unversehrtheit der territorialen Integrität wieder hergestellt wurde und keine militärischen Übergriffe mehr drohen, ist der Verteidigungsfall vom König umgehend für beendet zu erklären.


    § 5 [Uniformen und Dienstgrade]

    Die Uniformen, Dienstgradbezeichnungen und Dienstgradabzeichen für die königlichen Streitkräfte werden vom König durch Verordnung festgelegt.


    § 6 [Königliche Leibgarde]

    (1) Die königliche Leibgarde hat eine Stärke von 2.500 Mann.

    (2) Die königliche Leibgarde ist eine Schutzgarde. Jeder Soldat der Streitkräfte, der besonders hohen Ansprüchen körperlicher und geistiger Kategorie entspricht, kann eine Aufnahme in die königliche Leibgarde erfahren. Es findet eine gesonderte Eignungsprüfung statt.

    (3) Die königliche Leibgarde wird für Gebäude- und Personenschutz an jedem Orte eingesetzt, an dem der König weilt.

    (4) Die königliche Leibgarde ist dem Kommando und der Verwaltungshoheit des königlichen Hofmarschalls unterstellt. Der König hat ein unumstößliches Weisungsrecht.

    (5) Die königliche Garde soll sich im Verteidigungsfalle grundsätzlich nicht an Kampfhandlungen zu beteiligen, es sei denn, es handelt sich dabei um den Schutz der königlichen Familie oder den Schutz der königlichen Güter.

    (6) Die königliche Leibgarde wird halbjährlich auf die Person des Königs vereidigt. Die Formel lautet: "Bei meinem Glauben an Gott denn Allmächtigen schwöre ich mit meinem Leben, dass ich meine Souverän und König ewig treu sein werde und jeglichen Schaden von ihm abhalten werde."

    (7) Die untergeordnete Struktur der königlichen Leibgarde wird vom König durch Verordnung festgelegt.


    § 7 [Schutz von bestimmten Personengruppen bei bewaffneten Konflikten]

    (1) Zivile Einrichtungen und Zivilisten sowie Einrichtungen der Seelsorge und Sanitätseinrichtungen als auch deren Personal sind zu schützen und dürfen nicht Ziel eines Angriffes sein.

    (2) Folterung und Ermordung von Kriegsgefangenen ist verboten.

    (3) Teilnehmer eines bewaffneten Konflikts, die sich aus Notlagen retten, dürfen nicht angegriffen werden, es sei denn sie verfolgen mit ihrer Selbstrettung weitere Angriffe.

    (4) Sollten sich Teilnehmer eines bewaffneten Konfliktes ergeben, so gelten sie automatisch als Kriegsgefangene.

    (5) Neutrale Flaggen und Zeichen dürfen für den bewaffneten Konflikt nicht genutzt werden.


    § 8 [Auflagen]

    (1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verboten. Sie sind unter Strafe zu stellen.

    (2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung des Königs und der Hofkanzlei hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden.

    (3) Das Königreich Alpinia verpflichtet sich hiermit, auf jegliche Anwendung und Entwicklung von chemischen, biologischen und nuklearen Waffen zu verzichten.

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