Der SBA wurde am 1, Januar 2003 gegründet. Sein Gründungspräsidium bestand aus Jack Kröger und Clausi von Plausibel.
Die vom SBA betreuten Sportarten sind insbesondere der Fußball, Baseball, Basketball, Eishockey, Handball, Curling sowie Hangrunterkugeln. Er richtet die Alpinische Fußballliga aus, deren Tradition und Spielzeiten bis in das Jahr 2003 zurückreichen.
Satzung des Sportbundes Alpinia
Artikel 1: Allgemeines
(1) Der Sportbund Alpinia ist ein Zusammenschluss aller Sportvereine des Königreiches Alpinia.
(2) Die offizielle Abkürzung lautet SBA.
(3) Der Sitz des SBA ist in Rantaplan.
Artikel 2: Mitgliedschaft, Abstimmungen
(1) Aufnahme
a. Das Präsidium entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme eines Sportvereins in den SBA.
b. Die Aufnahme mehrer Sportvereine der selben Stadt und der selben Sportart ist zulässig.
(2) Ausschluss
a. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur mit Dreiviertelmehrheit bestimmt werden. Das betroffene Mitglied hat hierbei kein Stimmrecht.
(3) Abstimmungen
a. Eine Abstimmung dauert 3 Tage und benötigt keine Mindestbeteiligung.
b. Wenn eine eindeutige Regelung fehlt, benötigt ein Beschluss zur Gültigkeit eine einfache Mehrheit.
Artikel 3: Präsidium
(1) Zusammensetzung
a. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, einem Stellverteter und einer Zahl weiterer Mitglieder.
b. Jeder angeschlossene Sportverein entsendet einen Vertreter in das Präsidium des SBA. Eine einzelne Person kann nur einen Verein vertreten.
(2) Der Präsident
a. Der Präsident wird mit einfacher Mehrheit durch die Mitglieder des Präsidiums gewählt.
b. Der Präsident leitet die Verhandlungen des Präsidiums, ist zuständig für die innere und äußere Verwaltung des SBA.
d. Der Präsident amtiert auf drei Monate.
e. Durch ein konstruktives Mißtrauensvotum kann der Präsident in einer laufenden Amtszeit ersetzt werden. Dies benötigt eine absolute Mehrheit.
f. Der Präsident bestimmt den Vertreter für die internationalen Organisationen, deren Mitglied der SBA ist. Er kann diese Aufgaben selbst wahrnehmen.
(3) Der Vizepräsident
a. Der Vizepräsident wird durch den Präsidenten aus den Reihen der Mitglieder berufen.
b. Der Vizepräsident ist Stellvertreter des Präsidenten in Abwesenheit.
c. Der Präsident kann seinem Stellvertreter selbständig Aufgaben delegieren.
Artikel 4: Die Nationalmannschaften
(1) Der Präsident ernennt die Nationaltrainer in den verschiedenen Sportarten. Das Präsidium kann eine Ernennung begründet mit Mehrheit zurückweisen. Bewerben kann sich jedes Mitglied eines zum SBA zugehörigen Vereines.
(2) Die Nationaltrainer organisieren das Training und die weiteren Belange, um die Nationalmannschaften auf internationale Turniere und Freunschaftsspiele vorzubereiten.
(3) Sollte ein Nationaltrainer innerhalb von 30 Tagen kein Spiel ausgetragen haben, so ist der Präsident zur Entlassung desselben verpflichtet. Er kann ihn ebenfalls aus anderen Intentionen begründet entlassen.
Artikel 5: Schlussbestimmungen
(1) Die Satzung kann mit Zweidrittelmehrheit des Präsidiums geändert werden.