[Schloss Frankburg] Amtssitz des Königs

  • Handlung:

    Man setzt sich. Der Gastgeber spricht:

    Meine hochverehrten Gäste!


    Ich freue mich, dass wir zu einem gemeinsamen Mahl zusammengekommen sind. Nicht nur um unseren Durst und unseren Hunger zu stillen, sondern vor allem, um die gute Nachbarschaft von Alpinia und Eulenthal in eine starke Freundschaft zu wandeln. Mein lieber Fürst Tyron, ich danke Dir für Deinen Besuch. Das Mindeste was ich anbieten kann, ist meine Gastfreundschaft und - natürlich - meine Hand, gereicht zur Freundschaft. Und natürlich auch mein Glas, das ich erhebe, um gemeinsam mit Dir und euch auf die alpinisch-eulenthaler Beziehungen anzustoßen!

  • Handlung:

    Hebt ebenso sein Glas und erwidert:

    Mein lieber König Clausi, für deine Gastfreundschaft sei dir unser größter und ehrlichster Dank gesagt! Das Bedürfnis, die Beziehung unserer Länder zu vertiefen und in eine Freundschaft auszubauen, teile ich natürlich. Umso mehr würde es mich freuen, wenn wir dahingehend erste Ergebnisse bereits an diesem Besuch vereinbaren können. Ich wünsche uns dabei viel Erfolg!

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    Seine Durchlaucht Fürst

    Tyron von Creutzburg

    Fürst von Eulenthal

  • Handlung:

    Unterdessen wird unter den subalternen Beamten ein erster Vertragsentwurf herum gereicht.

    Vertrag über die Gute Nachbarschaft vom 28.12.2022 zwischen dem Königreich Alpinia und dem Fürstentum Eulenthal


    Seine Majestät der König von Alpinia

    und

    Seine Durchlaucht der Fürst von Eulenthal,


    vom Wunsche beseelt, die guten und nachbarschaftlichen Beziehungen zwischen dem Königreich Alpinia und dem Fürstentum Eulenthal fester und inniger zu gestalten,


    und in der Absicht, einen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung, sowie die grundsätzliche Regelung der Nachbarschaft, zu schließen,


    sind, nach eingehender Beratung durch ihre bevollmächtigten und beglaubigten Unterhändler, über folgende Bestimmungen überein gekommen:

    § 1 - Grundlagen

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen sich als souveräne Staaten an und vereinbaren, bei jedweden Meinungsverschiedenheiten und Konflikten zunächst den Weg der diplomatischen Lösung anzustreben.

    (2) Die Vertragsstaaten vereinbaren die Entsendung von diplomatischem Personal in einem ihnen angemessen scheinenden Rahmen. Das diplomatische Personal genießt diplomatische Immunität. Die üblichen Verfahren zur Bestellung diplomatischen Personals sind einzuhalten.

    (3) Der Empfangsstaat stellt dem Entsendestaat nach Bedarf Gelände zur Errichtung diplomatischer Missionen zur Verfügung beziehungsweise ermöglicht die Anmietung oder den Erwerb entsprechender Immobilien.

    § 2 - Zollwesen

    (1) Ziel der Vertragsstaaten ist die vollständige Aufhebung jeglicher Zollschranken zwischen denselben.

    (2) Die Errichtung eines gemeinsamen Zollgebiets sowie gemeinsamer Zollbehörden soll langfristiges Ziel sein, sofern dessen Praktikabilität nicht widerlegt wird.

    (3) Auf mit der Eisenbahn aus einem der Vertragsstaaten in den jeweils anderen eingeführte Waren werden keine Zölle erhoben.

    § 3 - Grenzkontrollen, Visa

    1) Die Grenzkontrollen an den direkten Staatsgrenzen zwischen den Vertragsstaaten sind aufgehoben. Die jeweiligen Vertragsstaaten können ihre Wiedereinführung unbegründet und unbegrenzt anordnen. Die betroffenen Vertragsstaaten sind hierüber unmittelbar zu unterrichten.

    (2) Staatsbürger der Vertragsstaaten benötigen zum Aufenthalt in den Gebieten der jeweils anderen Vertragsstaaten kein Aufenthaltsvisum.

    Zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gelten die spezifischen gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsstaaten.

    (3) Staatsbürger oder Personen, die aus einem Vertragsstaat in den anderen gelangt sind, und die sich dort zu einem Gegenstand öffentlichen Ärgernisses entwickeln, Straftaten begehen oder ansonsten unpässliches Verhalten zeigen, können durch Anordnung der zuständigen Behörden in das Staatsgebiet des jeweils betroffenen Vertragsstaates verbracht werden. Dazu sind sie an der Staatsgrenze von den Behörden des betroffenen Vertragsstaates in Empfang zu nehmen. Eine unmittelbare Rückkehr in den anbringenden Vertragsstaat ist zu verhindern.

    § 4 - Bildung und Forschung

    (1) Die Vertragsstaaten vereinbaren eine intensive Kooperation im Bildungs- und Forschungssektor.

    (2) Die Vertragsstaaten erklären die in Anhang A aufgestellte Vergleichstabelle für verbindlich und garantieren ihre Geltung.

    (3) Forschungsprojekten im Staatsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates sind erleichterte Bedingungen zu verschaffen.

    § 5 - Sicherheit

    Die Vertragsstaaten vereinbaren einen nur durch ihre Gesetze beschränkten Austausch von Daten und Informationen zur Verbrechens- und Terrorismusbekämpfung. Eine direkte Verbindung ihrer obersten Polizeibehörden ist perspektivisch einzurichten.

    § 6 - Abschliessendes

    (1) Dieser Vertrag gilt bis auf Widerruf durch einen oder beide Vertragsstaaten.

    (2) Der Vertragswiderruf ist dem jeweils anderen Vertragsstaat unverzüglich bekannt zu machen, er tritt binnen acht Wochen in Kraft.


    Anhang A

    StufeEulenthalAlpiniaBedeutung
    GA1Generalschulabschluss

    Berechtigung zum Gymnasialbesuch oder zur Berufslehre
    GA2Gymnasialabschluss o. Berufslehre

    Berechtigung zu Studium oder Meisterschule
    EA1Studienabschluss o. Meistertitel

    tlw. Berechtigung zu Promotion
    EA2Promotion

    Voraussetzung für Habilitation
    EA3Habilitation

    universitäre Lehrberechtigung

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