Stadtverfassung

  • Verfassung des Stadtkantons Rantaplan

    (Stand: 12. Dezember 2003)


    Allgemeines

    (1) Rantaplan ist ein Kanton der Kantonsrepublik Alpinia. Es gelten die Grundsätze der Bundesverfassung.

    (2) Die Kantonsfarben sind Weiß und Blau.


    Der Stadtrat

    (3) Alle Staatsbürger im Sinne des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Kantonsrepublik Alpinia, die ihren gemeldeten Hauptwohnsitz in der Stadt Rantaplan haben sind Mitglieder des Stadtrates.

    (4) Der Stadtrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.

    (5) Der Stadtrat tagt ständig und öffentlich.

    (6) Die Mitglieder des Stadtrates können den Bürgermeister und den Stadtkanzler jederzeit ersetzen.


    Der Bürgermeister

    (7) Die Stadt wird durch den Bürgermeister in der Öffentlichkeit vertreten.

    ( Der Bürgermeister wird alle 3 Monate von den Mitgliedern des Stadtrates gewählt.

    (9) Er leitet die Verhandlungen des Stadtrates gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause.

    (10) Dem Bürgermeister steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen dem Stadtrat unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.


    Der Stadtkanzler

    (11) Der Stadtkanzler vertritt den Kanton im Bundesparlament.

    (12) Er leitet alle städtischen und kantonalen Verwaltungsgeschäfte.

    (13) Der Stadtkanzler wird alle 3 Monate von den Mitgliedern des Stadtrates gewählt.

    (14) Der Stadtkanzler kann Stadtväter bennen die ihn bei seiner Arbeit unterstützen.


    Judikative

    (15) Der Kanton Rantaplan erkennt in allen Dingen der Rechtssprechung die Urteile und Weisungen des Bundesgerichts an.


    Schulssbestimmungen

    (16) Diese Verfassung verliert ihre Gültigkeit, sobald eine andere Verfassung in Kraft tritt, die durch das Volk Rantaplans in freier Entscheidung in einer Volksabstimmung mit Zweidrittelmehrheit unter Beteiligung von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlossen wurde.

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