Geschäftsordnung des Bundestages

  • Geschäftsordnung des Bundestages

    (GOBT)


    - in der Fassung vom 01.04.2007 -


    I. KONSTITUIERUNG


    §1 [Konstituierung]

    (1) In der ersten Sitzung führt der König das Wort, eröffnet die Sitzung, vereidigt die Abgeordneten und leitet die Wahl des Präsidenten des Bundestages.

    (2) Nach Wahl des Präsidenten übernimmt dieser die Leitung der Sitzung.


    II. PRÄSIDIUM


    §2 [Präsident; Wahl]

    (1) Der Präsident des Bundestages wird regelmäßig mit Mehrheit der Stimmen auf die Dauer der Wahlperiode gewählt.

    (2) Bei Ausscheiden aus dem Amt auf Grund von Rücktritt, Abwahl oder Tod wird ein neuer Präsident für die restliche Dauer der Wahlperiode gewählt.

    (3) In Fällen der Abwesenheit des Präsidenten bestimmt dieser, oder wenn er verhindert ist, der König, einen Stellvertreter. Dieser übernimmt die Amtsgeschäfte des Präsidenten für die Dauer der Abwesenheit.

    (4) In strittigen Fällen interpretiert der Präsident die Geschäftsordnung.


    III. ABGEORDNETE


    §3 [Rechte und Pflichten]

    (1) Die Abgeordneten sind berechtigt, an allen Debatten und Abstimmungen teilzunehmen sowie jederzeitigen Zugang zum Sitzungssaal des Bundestages zu erlangen.

    (2) Jeder Abgeordnete folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.

    (3) Abgeordnete können Fraktionen bilden, die als informelle Zusammenschlüsse zur politischen Willensbildung innerhalb des Bundestages dienen. Ihre Bildung wird dem Präsidenten schriftlich mitgeteilt, dabei ist anzugeben, wer zum Vorsitzenden der Fraktion bestellt worden ist.


    IV. VERFAHREN


    §4 [Sitzungen]

    Der Bundestag tagt permanent und öffentlich.


    §5 [Verhandlungsgegenstände]

    (1) Verhandlungsgegenstände sind:

    1. Gesetzesanträge,

    2. Anträge auf Verfassungsänderung,

    3. Anträge auf Einleitung eines Referendums sowie

    4. andere Anträge, soweit sie gesetzlich vorgesehen sind.

    (2) Anträge sind im Büro des Präsidenten zu hinterlegen.

    (3) Antragsbefugt sind, vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen, der König, der Bundeskanzler und die Abgeordneten.


    §6 [Aussprache]

    (1) Der Präsident eröffnet über Verhandlungsgegenstände die Aussprache, sobald ihm der Verhandlungsgegenstand zugeht.

    (2) Eine Aussprache soll 48 bis 96 Stunden dauern.

    (3) Auf Antrag kann sie vom Präsidenten auf höchstens 168 Stunden verlängert werden.

    (4) Stellt kein Abgeordneter innerhalb von 48 Stunden einen Antrag auf Aussprache, ist die Abstimmung einzuleiten.


    §7 [Abstimmung; Wahl]

    (1) Der Präsident eröffnet und schließt die Abstimmung.

    (2) Eine Abstimmung dauert 72 Stunden. Auf Antrag kann der Präsident die Abstimmung um bis zu 48 Stunden verlängern. Er kann sie vorzeitig beenden, wenn alle Abgeordneten abgestimmt haben.

    (3) Abstimmungen sind in der Regel öffentlich.

    (4) Auf eine Wahl sind die vorgenannten Regelungen anzuwenden. Sie kann auf Antrag geheim stattfinden.


    §8 [Form der Abstimmung]

    (1) Abstimmungen sind wertneutral und sachbezogen zu stellen.

    (2) Abgestimmt wird durch Wortbeiträge, aus denen eindeutig hervorgehen muss, mit welcher Stimmoption der Abgeordnete die Abstimmungsfrage beantwortet

    (3) Abstimmungen sind so zu stellen, dass sie sich mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht.

    (4) Aktive Stimmenenthaltung ist zulässig.


    §9 [Abstimmungsergebnis]

    Beschlüsse werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.


    V. WAHRUNG DER ORDNUNG


    §10 [Hausordnung]

    (1) In den Räumlichkeiten des Bundestages ist es jedem Abgeordneten sowie allen Besuchern angezeigt, sich höflich zu verhalten.

    (2) Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber dem König, den Exzellenzen, den Abgeordneten, sowie dem Personal.


    §11 [Sach- und Ordnungsruf]

    (1) Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache weisen. Er kann Abgeordnete, wenn sie die Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen.

    (2) Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen.


    §12 [Ordnungsmaßnahmen gegen Besucher]

    Wer auf den Tribünen Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Präsidenten sofort entfernt werden. Der Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.

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