Mithland

  • Die alte Verfassung, bevor jene des damaligen Mayenburgs übernommen worden ist:


    Verfassung des Kantons

    Mithland


    ABSCHNITT I - Grundsätzliches


    Art. 1 Grundlagen des Kantons

    (1) Der Kanton Mithland bekennt sich zur Bundesverfassung und den dort fest verankerten Grundrechten. Diese Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht und bindend für alle staatliche Gewalt.

    (2) Die Staatsgewalt im Kanton Mithland geht vom Volk aus, welches diese Staatsgewalt direkt oder über Wahlen ausübt.


    Art. 2 Kantonssymbole, Kantonshauptstadt

    (1) Die Kantonsfarben sind weiß und blau.

    (2) Der Kanton Mithland führt als Wappen das blaue Kreuz auf weißem Grund.

    (3) Hauptstadt des Kantons ist St. Martiin. Sie ist Sitz des Kantonsrates und des Kantonsparlaments.


    Art. 3 Rechtsbindung

    (1) Die Bürger und die öffentliche Gewalt sind an die Verfassung und die übrige Rechtsordnung gebunden.

    (2) Der öffentlichen Gewalt obliegt es, die Bedingungen dafür zu schaffen, dass Freiheit und Gleichheit des Einzelnen und der Gruppen, denen er angehört, real und wirksam sind, die Hindernisse zu beseitigen, die ihre volle Entfaltung verhindern oder erschweren, und die Teilnahme aller Bürger am politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben zu fördern.

    (3) Die Verfassung gewährleistet den Grundsatz der Gesetzlichkeit, die Hierarchie der Normen, die Publizität der Normen, das Verbot der Rückwirkung von Strafbestimmungen, die Rechtssicherheit, die Haftung der öffentlichen Gewalt und das Willkürverbot.


    Art. 4 Wahlen und Abstimmungen

    (1) Wahl- und abstimmungsberechtigt sind alle Bürger Mithlands, die ihren Wohnsitz zum Wahlbeginn seit mehr als 14 Tagen in den Grenzen des Königreiches haben und den Kanton Mithland seit mindestens 14 Tagen nicht gewechselt haben.

    (2) Wahlen und Abstimmungen sind nur gültig, wenn sich mehr als ein Drittel der Stimmberechtigten beteiligt.

    (3) Alle Wahlen und Abstimmungen sind allgemein, gleich, frei, unmittelbar und geheim.


    ABSCHNITT II - Das Kantonsparlament


    Art. 5 Allgemein

    (1) Der Kanton Mithland wird durch das Kantonsparlament geleitet.

    (2) Das Kantonsparlament besteht aus allen Bürgerinnen und Bürgern des Kantons Mithland , soweit sie nach Art. 4 wahlberechtigt sind.

    (3) Das Kantonsparlament wählt sich einen Vorsitzenden (Kantonsrat) auf 4 Monate, der die Sitzungen des Kantonsparlaments leitet.

    (4) Sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen in einem Kanton werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Es gibt keine Einschränkung des Abstimmungsgegenstandes, solange es nicht in dieser Verfassung anders geregelt ist. Näheres regelt ein Gesetz.

    (5) Das Kantonsparlament tagt ständig.


    Art. 6 Der Kantonsrat

    (1) Der Kantonsrat leitet die Verwaltungsgeschäfte des Kantons Mithland. Er vertritt den Kanton im Bundesrat.

    (2) Der Kantonsrat hat das Recht, weitere Kantonsminister zu ernennen.

    (3) Alle Minister und der Kantonsrat sind dem Kantonsparlament rechenschaftspflichtig.

    (4) Der Kantonsrat kann eine Bürgerin oder einen Bürger seines Kantons damit beauftragen, ihn zu vertreten. Eine Vertretung kann in Abwesenheit des Kantonsrats auch durch das Kantonsparlament festgelegt werden.


    Art. 7 Befugnisse des Kantons

    (1) Im Kanton gelten die Kantonsgesetze.

    (2) Bundesgesetze stehen über den Kantonsgesetzen und können ein Kantonsgesetz ersetzen.

    (3) Ein Kantonsgesetz kann nicht ein Bundesgesetz ersetzen.


    ABSCHNITT III – Judikative


    Art. 8 Allgemeines

    Der Kanton Mithland erkennt in allen Dingen der Rechtsprechung die Urteile und Weisungen des Bundesgerichts an.


    ABSCHNITT IV – Schlussbestimmungen


    Art. 9 Verschiedenes

    Ein Bewohner Mithlands im Sinne dieser Verfassung ist jeder, der seinen Wohnsitz im Kanton Mithland hat.


    Art. 10 Änderungen und Gültigkeit der Verfassung

    (1) Änderungen an dieser Verfassung sind durch Zweidrittelmehrheit der Bürgerinnen und Bürger des Kantons Mithland zu beschließen.

    (2) Diese Verfassung verliert ihre Gültigkeit, sobald eine andere Verfassung in Kraft tritt, die durch das Volk Mithlands in freier Entscheidung in einer Volksabstimmung mit Zweidrittelmehrheit unter Beteiligung von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlossen wurde

  • Wobei man durchaus, wie wir es früher einmal geplant hatten, den Weg einer Theokratie gehen könnte. Mithland war ursprünglich ein Fürstbistum mit dem Hohen Bastard an der Spitze. :vertrag


    Apropos, hier ein Vorschlag für das sogenannte Bastardkreuz, dem Symbol der Kirche:



    Die Farben sind variabel. Bei der Ergänzung zu Kreuz handelt sich, wie möglicherweise zu erkennen ist, um ein Unendlichkeitszeichen.

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