Constitution du Canton des Monts-Riet
Verfassung des Kantons Rietbergen
PRÄAMBEL
DAS VOLK des Kantons Rietbergen,
IM BEWUSSTSEIN seiner Verantwortung gegenüber dem Menschen, der Gemeinschaft, der natürlichen Umwelt und den künftigen Generationen,
IM RESPEKT vor der Vielfalt der Kulturen und Regionen,
IM BESTREBEN, nach besten Kräften Freiheit, Gerechtigkeit, Frieden und Wohlstand in einer demokratischen Ordnung zu gewährleisten und ein lebendiges, geeintes, solidarisches und weltoffenes Gemeinwesen zu schaffen,
GIBT SICH, gemäß der Bundesverfassung, das nachfolgende Dokument als Verfassung:
ABSCHNITT I – DIE GRUNDRECHTE
Artikel 1 [Bekenntnis]
(1) Das Volk von Rietbergen bekennt sich zu den in der Bundesverfassung niedergeschriebenen Grundrechten und der Würde des Menschen als Grundlage eines jeden friedlichen Zusammenlebens und aller staatlicher Organisation.
(2) Diese Rechte binden sämtliche staatliche Gewalt.
ABSCHNITT II – DER KANTON
Artikel 2 [Grundlagen]
(1) Der Kanton Rietbergen ist ein Stand des Königreiches Alpinia.
(2) Das Kantonsgebiet erstreckt sich auf das urkundlich festgehaltene Kantonsgebiet.
(3) Der Kanton Rietbergen gliedert sich in die vier Verwaltungsbezirke Sankt Alpen (Saint Alpes), Frankburg (Froncbourg), Alpinaculum und Hintertuffingen.
(4) Kantonsstadt und Regierungssitz ist Frankburg.
(5) Im Kanton Rietbergen sind Imperianisch und Barnstorvisch gleichberechtigte Amtssprachen.
(6) Die offizielle Bezeichnung des Kantons lautet "Kanton Rietbergen" auf Imperianisch und "Canton des Monts-Riet" auf Barnstorvisch. Die Hoheitszeichen werden durch ein Kantonsgesetz bestimmt.
Artikel 3 [Staatsform & Staatsziel]
(1) Das Kanton Rietbergen ist eine parlamentarische Erbmonarchie mit basisdemokratischen Teilen.
(2) Staatsziel sind der Aufbau und die nachhaltige Förderung der Kultur und des gesellschaftlichen Zusammenlebens, um jedem Bürger ein möglichst angenehmes und nach eigenem Willen gestaltetes Leben zu ermöglichen.
Artikel 4 [Kantonsbürger]
(1) Kantonsbürger ist jeder, der seinen Hauptwohnsitz, seit mindestens sieben Tagen, in Rietbergen hat.
(2) Die Einbürgerung ist durch eine einfache Erklärung möglich.
(3) Näheres regelt ein Kantonsgesetz.
ABSCHNITT III – DIE ADMINISTRATIVE
Artikel 5 [Der Herzog]
(1) Der Kanton Rietbergen wird durch den Herzog (Duc) administrativ vertreten.
(2) Der Titel des Herzogs von Rietbergen (Duc des Monts-Riet) ist in Personalunion mit dem Königstitel verbunden.
Artikel 6 [Aufgaben des Herzogs]
Dem Herzog obliegt es:
a) dem Parlament vorzusitzen,
b) Kantonsgesetze zu verkünden,
c) alle Kantonsbeamten in Absprache mit dem Premierminister zu ernennen und zu entlassen,
d) sich über Kantonsangelegenheiten zu informieren und zu diesem Zweck den Sitzungen des Staatsrates beizuwohnen,
e) Ehren und Auszeichnungen zu verleihen.
ABSCHNITT IV – DIE GUBERNATIVE
Artikel 7 [Der Premierminister]
(1) Der Premierminister (Premier Ministre) ist Leiter der Kantonsverwaltung und Chef des Staatsrates.
(2) Er gibt die Richtlinien der Politik vor und trägt hierfür die Verantwortung.
(3) Seine Regierung ist für alle politischen kantonalen Belange verantwortlich.
Artikel 8 [Wahl]
(1) Der Premierminister wird alle 4 Monate durch das Parlament in geheimer Wahl gewählt.
(2) Wählbar ist jedes Mitglied des Parlaments.
Artikel 9 [Verordnungen]
(1) Der Premierminister hat das Recht, jederzeit durch Verordnungen Regelungen in Bereichen zu schaffen, für die das Parlament noch kein Gesetz erlassen hat.
(2) Das Parlament kann Verordnungen des Premierministers jederzeit durch Beschluss aufheben. Eine Verordnung verliert automatisch ihre Gültigkeit, sobald das Parlament ein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Abweichungen hiervon sind nur durch Festlegung in einem Gesetz möglich.
(3) Verordnungen, die bestehendem Recht zuwider laufen, sind rechtswidrig und damit als von Anfang an nichtig anzusehen.
Artikel 10 [Der Staatsrat]
(1) Die Mitglieder des Staatsrates (Conseil d'Etat) sind die Staatsräte (Conseilleurs).
(2) Staatsräte verwalten das ihnen zugewiesene Ressort der Kantonsverwaltung eigenverantwortlich, sind jedoch an Weisungen gebunden.
ABSCHNITT V – DIE LEGISLATIVE
Artikel 11 [Das Parlament]
(1) Das legislative Organ des Kantons Rietbergen ist das Parlament (Parlement). Ihm gehören alle Bürger an, die seit mindestens sieben Tagen ihren Hauptwohnsitz in Rietbergen haben.
(2) Das Parlament besitzt das Gesetzgebungs- und Budgetrecht in allen kantonalen Angelegenheiten.
(3) Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn die einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht ist. Einzige Ausnahme bildet eine Verfassungsänderung.
(4) Das Parlament tagt öffentlich unter den Bestimmungen seiner selbst gegebenen Geschäftsordnung.
(5) Der Herzog führt den Vorsitz des Parlaments. Zu seiner Entlastung kann er den Vorsitz vorübergehend an ein Mitglied des Parlaments übertragen, das für die Dauer ihrer Tätigkeit als Vorsitzender pro tempore (Président pro tempore) bezeichnet wird.
ABSCHNITT VI – DIE JUDIKATIVE
Artikel 12 [Rechtsprechung]
(1) Die Rechtsprechung obliegt einem durch Gesetz zu schaffenden Kantonsgerichtshof.
(2) Sollte keine gesetzliche Regelung bestehen, gibt der Kanton seine Rechtsprechungskompetenz an den Bundesgerichtshof ab.
ABSCHNITT VII – DIE VERWALTUNGSBEZIRKE
Artikel 13 [Kommunale Selbstverwaltung]
(1) Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.
(2) Die Gemeinden werden von einem Bürgermeister (Maire) geführt. Die Wahl des Bürgermeisters regeln die Stadtverfassungen.
ABSCHNITT VIII – SONSTIGES
Artikel 14 [Schlussbestimmungen]
(1) Diese Verfassung tritt mit Verkündung in Kraft.
(2) Eine Verfassungsreform kann nur durch eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Parlament durchgeführt werden.
Saint Alpes, den 6. Mai 2007