Gesetz über die alpinische Neutralität

  • Gesetz über die alpinische Neutralität

    (NeutrG)


    - vom 14. Oktober 2006 -



    §1 [Neutralitätsbekundung]

    Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Alpinia aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Alpinia wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen.


    §2 [Militärische Neutralität]

    Alpinia wird zur Sicherung der Neutralität in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.


    §3 [In-Kraft-Treten]

    Dieses Gesetz tritt mit dem ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft.

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