Gesetz über die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen

  • Gesetz über die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen

    (BKBezG)


    - vom 21. August 2008 -


    Vortitel


    §1 [Sinn und Zweck]

    Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit des Bundes und der Kantone untereinander und führt die Bestimmungen der Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 2 der Bundesverfassung näher aus.


    §2 [Aufgabenerfüllung]

    (1) Die Kantone sind zuständig für die Ausübung ihrer hoheitlichen Aufgaben auf ihrem Territorium.

    (2) Der Bund führt die hoheitlichen Bundesaufgaben durch seine Behörden aus. Er kann den Kantonen durch Gesetz Bundesaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen.


    §3 [Aufsicht]

    (1) Der Bund schützt die Kantone in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten. Der Bund stellt sicher, dass die Kantone die geltenden Gesetze beachten (Rechtsaufsicht) und die Aufgaben der Auftragsangelegenheiten rechtmäßig und zweckmäßig ausführen (Fachaufsicht). Der Bund soll seine Aufsicht so handhaben, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude der Kantone nicht beeinträchtigt werden.

    (2) Der Bundeskanzler führt die Rechtsaufsicht, die durch Verordnung des Bundeskanzlers benannten zuständigen Bundesbehörden führen die Fachaufsicht über die Kantone.


    1. Titel: Gegenseitige Unterstützung


    §4 [Amts- und Rechtshilfe]

    Alle Behörden des Bundes und der Kantone leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.


    §5 [Unterstützung zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung]

    (1) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Kanton in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Kanton Polizeikräfte anderer Kantone, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie der Streitkräfte anfordern.

    (2) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Kantons, so kann der Bundeskanzler, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Kantonsregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Kantonen zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten der Bundespolizei und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen des Bundeskanzlers nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen der Bundesversammlung, im Übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.


    2. Titel: Bundeszwang


    §6 [Bundeszwang]

    (1) Wenn ein Kanton die ihm nach der Verfassung oder einem Bundesgesetz obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Bundeskanzler mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um den Kanton im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

    (2) Eine Pflichtverletzung nach Abs. 1 liegt insbesondere vor, wenn

    1. der Kanton keine oder eine nicht gem. Art. 9 Abs. 1 der Bundesverfassung erlassene Verfassung besitzt;

    2. der Kanton dauerhaft keine gewählte Regierung besitzt und dieser Zustand sich auf absehbare Zeit nicht ändern wird;

    3. der Kanton für eine längere Dauer als die halbe Wahlperiode keinen gewählten Abgeordneten in den Bundesrat entsendet hat oder

    4. der Kanton den zutreffenden Bundesgesetzen oder legitimen Weisungen der Bundesbehörden vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwider handelt.

    (3) An Entscheidungen über die Einsetzung des Bundeszwanges ist der betroffene Kanton nicht zu beteiligen.


    §7 [Weisungsrecht]

    Zur Durchführung des Bundeszwanges hat der Bundeskanzler oder sein Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber dem Kanton und seinen Behörden.


    §8 [Ende des Bundeszwanges]

    Der Bundeszwang endet, sobald seine Ursache nicht mehr gegeben ist oder der Bundesrat einen Beschluss über die Beendigung des Bundeszwanges fasst.


    3. Titel: Änderung im Bestand oder im Gebiet der Kantone


    §9 [Ausscheiden aus dem Bund]

    Das Ausscheiden eines Kantons oder eines Kantonsteils aus dem Bund ist nicht möglich.


    §10 [Aufnahme eines neuen Kantons]

    Die Aufnahme eines Territoriums in den Bund als Kanton erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der Einwohner dieses Gebietes, die in einem nach demokratischen Grundsätzen abzuhaltenden Referendum festzustellen ist. Die Aufnahme erfordert zudem ein Bundesgesetz, dem der Bundesrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen zustimmen muss.


    §11 [Neugliederung des Bundesgebiets]

    Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden. Die Neugliederung ist durch Bundesgesetz festzulegen und durch Referendum in den betroffenen Kantonen zu bestätigen.


    Schlusstitel


    §12 [In-Kraft-Treten]

    Dieses Gesetz tritt zum 21.08.2006 in Kraft.

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