Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

    (BVwVfG)


    - vom 13. August 2004 -


    Vortitel


    § 1 [Anwendungsbereich]

    (1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Bundesbehörden.

    (2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

    (3) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).


    1. Titel: Allgemeine Vorschriften


    § 2 [Begriff des Verwaltungsverfahrens]

    (1) Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes ein.

    (2) Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.


    § 3 [Beteiligungsfähigkeit]

    Fähig am Verfahren beteiligt zu sein, sind

    1. natürliche und juristische Personen,

    2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,

    3. Behörden.


    § 4 [Besorgnis der Befangenheit]

    Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.


    § 5 [Beweismittel]

    (1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

    1. Auskünfte jeder Art einholen,

    2. Beteiligte anhören und Zeugen vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten und Zeugen einholen,

    3. Urkunden und Akten beiziehen,

    4. den Augenschein einnehmen.

    (2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.


    § 6 [Anhörung Beteiligter]

    (1) Bevor ein Hofdossier erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

    (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint.


    2. Titel: Der Verwaltungsakt


    § 7 [Begriff des Verwaltungsaktes]

    Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.


    § 8 [Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes]

    (1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

    (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich oder mündlich erlassen werden.

    (3) Ein schriftlicher Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters oder seines Vertreters enthalten.

    (4) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.

    (5) Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.


    § 9 [Ermessen]

    Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.


    § 10 [Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte]

    Für Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Bundesgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.


    Schlusstitel


    § 11 [Inkrafttreten]

    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

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