Bundesgesetz über bundesweite Referenden

  • Gesetz über bundesweite Referenden

    (BRefG)


    - vom 19. August 2006 -



    § 1 [Grundsätze]

    (1) Ein Referendum kann vom König, der absoluten Mehrheit der Bundesversammlung oder von mindestens fünfundzwanzig vom Hundert der Bundesbürger begehrt werden.

    (2) Teilnahmeberechtigt an einem Referendum sind alle Bundesbürger mit aktivem Wahlrecht. Zur Feststellung der Teilnahmeberechtigung sind die Daten des Bundesregisters heranzuziehen.

    (3) Die Frage eines Referendums ist so zu fassen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.

    (4) Ein Referendum kann sich nur auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.


    § 2 [Zuständigkeit]

    Für die Vorbereitung und Durchführung eines Referendums ist das Bundesverwaltungsamt oder eine von ihm bestimmte Stelle zuständig.


    § 3 [Vorbereitung]

    (1) Ein nach § 1 Abs. 1 zustande gekommenes Begehren muss innerhalb von 14 Tagen nach dem Begehrenszeitpunkt, im Falle des Begehrens durch mindestens fünfundzwanzig vom Hundert der Bundesbürger ab dem Zeitpunkt des Erreichens des Mindestquorums, gemäß den nachstehenden Bestimmungen durchgeführt werden.

    (2) Nach Zustandekommen sind in den Kantonen Listen auszulegen, die alle teilnahmeberechtigten Bürger mit Name, Wohnort und Email-Adresse ausweisen. In den ersten sieben Tagen nach Zustandekommen des Begehrens können notwendige Korrekturen an den ausgewiesenen Daten oder Neuaufnahmen in die Liste vorgenommen werden.

    (3) Am achten Tage nach dem Zustandekommen sind die Listen nach Absatz 2 zu schließen und die teilnahmeberechtigten Bundesbürger amtlich festzustellen. Nach Schließung der Listen sind Änderungen nur in dringenden Fällen und dann nur bis zum neunten Tage nach Zustandekommen des Begehrens zulässig.


    § 4 [Durchführung]

    (1) Vom zehnten bis zum vierzehnten Tage nach dem Zustandekommen findet das Referendum statt.

    (2) Das Referendum findet mittels Abstimmung statt. Dabei ist jedem teilnahmeberechtigten Bundesbürger die Abstimmungsfrage zu stellen, welche er während des Abstimmungszeitraumes durch Kenntlichmachen der Abstimmungsoptionen "Ja" oder "Nein" oder ohne weitere Kenntlichmachung (aktive Enthaltung) mittels einer amtlichen Abstimmungseinrichtung der zuständigen Stelle übermittelt.

    (3) Die Übermittlung an die zuständige Stelle findet ohne Nachvollziehbarkeit der abstimmenden Person statt; der Grundsatz der geheimen Wahl ist zu beachten.

    (4) Nach Ablauf des Abstimmungszeitraumes stellt die zuständige Stelle das Ergebnis fest. Ein Referendum ist erfolgreich, wenn mehr Stimmen auf die Option "Ja" als auf die Option "Nein" entfallen und sich mehr als die Hälfte der teilnahmeberechtigten Bundesbürger an der Abstimmung beteiligt haben.


    § 5 [Ausfertigung]

    Ist ein Referendum erfolgreich, fertigt der König das zustande gekommene Gesetz gemäß der einschlägigen Verfassungsbestimmungen aus und verkündet es. Die Bestimmungen des Artikel 14 der Verfassung sind nicht anzuwenden.


    § 6 [In-Kraft-Treten]

    Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

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