Gesetz zur Wahl des Bundestages

  • SimOff:

    Das Gesetz muss noch auf die neuen Begebenheiten - Majorz- und Proporzwahl - angepasst werden.


    Gesetz zur Wahl des Bundestages

    (BWahlG)


    - vom 10. Februar 2007 -


    Vortitel


    § 1 [Grundlage]

    Dieses Gesetz ergeht auf Grundlage der Artikel 6 Absatz 1 und 17 Absatz 3 der Bundesverfassung.


    § 2 [Wahlrecht]

    Das Wahlrecht hat jede Person, welche zum Zeitpunkt der Ausrufung der Wahl (§ 4 Absatz 1) Bundesbürger nach Artikel 4 der Bundesverfassung ist. Die Personen können ihr Wahlrecht nur in den jeweiligen Kantonen ausüben, in welchen sie die Kantonsbürgerschaft haben.


    § 3 [Zuständigkeit]

    Zuständig für die Durchführung der Wahl ist der König oder eine von ihm bestimmte Person oder Behörde.


    1. Titel: Vorverfahren


    § 4 [Vorverfahren zur Wahl]

    (1) Spätestens vierzehn Tage vor Ablauf der Legislaturperiode nach Artikel 15 Absatz 3 wird die Wahl ausgerufen.

    (2) Von der Ausrufung an werden die Wahllisten aufgestellt. Die Wahllisten bestehen aus dem Wählerverzeichnis und Kandidatenliste. Fünf Tage nach Ausrufung werden die Wahllisten geschlossen und Veröffentlicht.


    § 5 [Faktische Wahl]

    Sind in einem Kanton weniger oder genau so viele Kandidaten zur Wahl angetreten, wie Sitze bereit stehen, so gelten sie mit der Veröffentlichung der Wahlliste als gewählt.


    2. Titel: Wahldurchführung


    § 6 [Durchführung der Wahl]

    (1) Vom siebten bis zum zwölften Tage nach Ausrufung der Wahl wird die Wahl durchgeführt.

    (2) Gewählt sind die Kandidaten, welche die meisten Stimmen in den Kantonen auf sich vereinigen konnten.

    (3) Sollte bei mehreren Kandidaten eine Stimmengleichheit entstehen und dadurch die Sitze nicht eindeutig auf die Kandidaten entfallen, so treten die Personen, welche die gleichen Stimmen haben in einer Wiederholungswahl gegeneinander an. Verzichtet eine der Personen aus Satz 1 auf eine Wiederholungswahl, so ist er aus der Kandidatenliste zu streichen. Sollten dadurch die noch zu besetzenden Sitze auf die Kandidaten eindeutig entfallen so gelten diese Personen als gewählt.

    (4) Die Ergebnisse sind am dreizehnten Tage nach Ausrufung der Wahl bekannt zu geben und festzustellen.


    § 7 [Wiederholungswahl]

    (1) Die Wiederholungswahl ist vom vierzehnten bis zum achtzehnten Tag nach Ausrufung der Wahl durchzuführen. § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.

    (2) Die Ergebnisse sind am neunzehnten Tage nach Ausrufung der Wahl bekannt zu geben und festzustellen.


    3. Titel: Konstituierung


    § 8 [Konstituierung des Bundestages]

    Der neu gewählte Bundestag tritt frühestens am ersten und spätestens am siebten Tage der neuen Legislaturperiode zusammen. Er hat als erste Handlung einen Präsidenten aus der Mitte zu wählen, welche der König oder der dazu bereite älteste Abgeordnete leitet.


    4. Titel: Mandatsverlust und Nachwahl


    § 9 [Verlust des Abgeordnetenmandats]

    Verliert ein Abgeordneter seine Bundesbürgerschaft, so verliert er seinen Abgeordnetenmandat.


    § 10 [Nachwahl]

    (1) Sind alle dem Kanton zustehenden Sitze verwaist oder es verwaist mindestens ein Sitz aufgrund des § 9, so kann auf Antrag eines Bürgers aus dem betroffenen Kanton eine Nachwahl für diese Sitze durchgeführt werden.

    (2) Die §§ 4 bis 7 gelten entsprechend.

    (3) Die Abgeordnetenmandate üben die aufgrund einer Nachwahl gewählten Personen bis zum Ende der Legislaturperiode aus.


    Schlusstitel


    § 11 [Inkrafttreten]

    Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

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