Gesetz über die Erlangung und den Verlust der Bundesbürgerschaft

  • Gesetz über die Erlangung und den Verlust

    der Bundesbürgerschaft

    (StaBüG)


    - Fassung vom 26.05.2007 -


    § 1 [Grundsatz]

    Die Bundesbürgerschaft hat der, der Kantonsbürger eines Kantons ist.


    § 2 [Wartezeit]

    Gibt es keine kantonalen Bestimmungen, so erhält eine Person die Kantonsbürgerschaft spätestens 15 Tage nach Antragsstellung. Hierbei kann die Eintragung in einem Bundesregister herangezogen werden.


    § 3 [Inaktivität]

    (1) Gibt es keine kantonalen Bestimmungen, so verliert ein Kantonsbürger seine Kantonsbürgerschaft, wenn er einen Monat nicht aktiv gewesen ist. Der Kanton hat den Bürger vor Ablauf der Frist nach Satz 1 über die angestrebte Entziehung in Kenntnis zu setzen.

    (2) Inaktiv im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich ohne ordnungsgemäße Abmeldung nicht am öffentlichen Leben beteiligt.


    § 4 [Inkrafttreten]

    Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!