Gesetz über die Erlangung und den Verlust
der Bundesbürgerschaft
(StaBüG)
- Fassung vom 26.05.2007 -
§ 1 [Grundsatz]
Die Bundesbürgerschaft hat der, der Kantonsbürger eines Kantons ist.
§ 2 [Wartezeit]
Gibt es keine kantonalen Bestimmungen, so erhält eine Person die Kantonsbürgerschaft spätestens 15 Tage nach Antragsstellung. Hierbei kann die Eintragung in einem Bundesregister herangezogen werden.
§ 3 [Inaktivität]
(1) Gibt es keine kantonalen Bestimmungen, so verliert ein Kantonsbürger seine Kantonsbürgerschaft, wenn er einen Monat nicht aktiv gewesen ist. Der Kanton hat den Bürger vor Ablauf der Frist nach Satz 1 über die angestrebte Entziehung in Kenntnis zu setzen.
(2) Inaktiv im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich ohne ordnungsgemäße Abmeldung nicht am öffentlichen Leben beteiligt.
§ 4 [Inkrafttreten]
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.