Hausgesetz des Königlichen Hauses von Alpinia

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    Hausgesetz

    des Königlichen Hauses Alpinia


    In der Tradition seines Hauses, im Rahmen der staatlichen Regelungen, in Anerkennung der Werte und Gepflogenheiten des Adels, erlässt hiermit Seine Majestät, der König von Alpinia, das folgende Hausgesetz für das Haus Alpinia:


    Abschnitt 1 - Das Königliche Haus Alpinia


    Artikel 1 - Wesen und Mitgliedschaft

    (1) Das Königliche Haus Alpinia ist eine auf der Grundlage der Verfassung des Königreichs gebildete und organisierte autonome Familiengesellschaft. Sie umfasst Mitglieder Kraft Geburt und Mitglieder Kraft Eheschließung.

    (2) Mitglieder Kraft Geburt sind der König und alle diejenigen, die in direkter Linie von König Clausi von Alpinia abstammen und aus einer anerkannten Ehe hervorgegangen sind.

    (3) Mitglieder Kraft Eheschließung werden die Königin und die Gemahlinnen und Gemahlen der Prinzen und Prinzessinnen. Die Kraft Eheschließung erlangte Mitgliedschaft dauert auch während des Witwenstandes an. Sie erlischt im Falle der Wiederverheiratung der Witwe, sofern der König auf ihren Antrag nicht etwas anderes bestimmt. Dasselbe gilt im Falle der Auflösung der Ehe dem Bande nach ab der Rechtskraft der hierüber ergangenen Entscheidung.


    Artikel 2 - Titel der Mitglieder des Königlichen Hauses

    (1) Der König führt den Titel: „König von Alpinia, Herzog von Rietbergen und Lorwasser, Graf zu Erlhügel, Fürst von Plausibel, Regent des Hauses von Alpinia.“

    (2) Die Königin führt den Titel: „Königin von Alpinia, Herzogin von Rietbergen und Lorwasser, Gräfin zu Erlhügel, Fürstin von Plausibel.“ Dieser Titel verbleibt ihr auch während des Witwenstandes bis zu einer erneuten Heirat.

    (3) Der älteste Sohn des Königs führt den Titel: „Erbprinz von Alpinia, Graf zu Lorwasser.“

    (4) Die übrigen Mitglieder des Hauses führen den Titel: „Prinz von Alpinia, Graf zu Lorwasser“ oder entsprechend „Prinzessin von Alpinia, Gräfin zu Lorwasser.“

    (5) Der König und die Königin haben die Anrede „Majestät“, der Erbprinz die Anrede „Königliche Hoheit“. Den anderen Mitglieder des Hauses steht die Anrede "Hoheit" zu.


    Artikel 3 – Staatsbürgerschaft

    (1) Alle Mitglieder des Hauses sind alpinische Staatsbürger.

    (2) Der Verzicht auf die alpinischen Staatsbürgerschaft, mit oder ohne Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft, sollte nur aus schwerwiegenden Gründen vorgenommen werden. Jedes Familienmitglied hat vor der Durchführung eines solchen Entschlusses unter Angabe von Gründen die Zustimmung des Königs zu beantragen. Ändern sich in der Folge die maßgeblichen Verhältnisse wesentlich, so kann das Familienmitglied beim König um die Wiedereinsetzung in die alpinische Staatsbürgerschaft ansuchen.


    Artikel 4 - Adoption und uneheliche Nachkommenschaft

    (1) Adoption kann zu keiner Mitgliedschaft im Königlichen Hause führen. Nur für den Fall, dass das Königshaus im Mannesstamm erlöschen sollte, ist der König berechtigt, einen Erbprinzen zu adoptieren.

    (2) Sollte ein Mitglied des Königlichen Hauses trotzdem den Wunsch haben, eine aussenstehende Person zu adoptieren, so hat es dies dem Königs mitzuteilen. Dieser kann, ohne dass ein Rechtsanspruch darauf besteht, der adoptierten Person einen anderen Namen sowie Wappen und Titel verleihen. Adoptionen innerhalb der Familie verändern die Thronfolgeordnung nicht.

    (3) Wird ein Mitglied des Königlichen Hauses von einer aussenstehenden Person adoptiert, so hat es - im Falle der Minderjährigkeit der Erziehungsberechtigte - unter Angabe der Gründe die Zustimmung des Königs zu beantragen. Der König entscheidet, ob das Familienmitglied weiter im Königlichen Hause verbleibt.

    (4) Für ausserehelich Geborene setzt der König den Namen und gegebenenfalls auch Titel und Wappen fest. Wird ein uneheliches Kind eines Familienmitglieds durch eine nachfolgende Eheschließung legitimiert, bestimmt der König über die Zugehörigkeit dieses legitimierten Kindes zum Königlichen Hause.


    Artikel 5 - Volljährigkeit

    (1) Soweit nicht anders bestimmt, gilt für die Volljährigkeit der Mitglieder des Königlichen Hauses das alpinische Gesetz. In Angelegenheiten des Hauses sind die Mitglieder von der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres an volljährig.

    (2) Aus wichtigen Gründen, insbesondere im Falle einer Thronfolge, Regentschaft oder Stellvertretung, kann der König einzelne Mitglieder des Königlichen Hauses schon vor dem Eintritt der gesetzlichen Volljährigkeit als volljährig erklären.


    Artikel 6 – Ehe

    (1) Zur Eheschließung sind die nach alpinischem Recht benötigten Unterlagen samt einer schriftlichen unbedingten Erklärung des künftigen anderen Eheteiles beim König einzureichen, dass der andere Eheteil für sich und die aus der beabsichtigten Ehe entstammenden Nachkommen dieses Hausgesetz in allen Punkten als verbindlich anerkennt. Der König überprüft die Unterlagen. Falls diese vollständig sind und der König die Voraussetzungen zur Billigung der geplanten Eheschliessung für gegeben erachtet, erklärt er sein Einverständnis. Der König unterrichtet darüber sämtliche volljährigen Mitglieder des Königlichen Hauses.

    (2) Die Trauung hat öffentlich in Anwesenheit des Königs, der auch einen Bevollmächtigten entsenden kann, sowie zweier mündiger Zeugen stattzufinden. Dabei sind die Gesetze des Trauungsortes zu beachten, soweit sie nicht dem alpinischen Gesetz widersprechen.

    (3) Schließt ein Mitglied des Königlichen Hauses die Ehe ohne das vom König gegebene Einverständnis, so verliert der Betroffene die Zugehörigkeit zum Königlichen Hause für sich und die in der Ehe geborenen Kinder sowie deren Nachkommen. Der König kann jedoch entscheiden, dass das Familienmitglied weiter im Königlichen Hause verbleibt.


    Abschnitt 2 - Der König


    Artikel 7 - Die Thronfolge

    (1) Für die Thronfolge gilt gemäss diesem Hausgesetz der Grundsatz der Primogenitur. Danach ist stets der Erstgeborene der ältesten Linie zur Thronfolge berufen. Das Alter einer Linie wird nach ihrer Abstammung von König Clausi von Alpinia beurteilt. Der Rang der männlichen Mitglieder des Königlichen Hauses richtet sich nach dem Rang ihres Thronfolgerechtes. Die sich daraus ergebende Rangordnung ist festzuhalten.

    (2) Die Thronfolge kann nur antreten, wer gemäss diesem Hausgesetz Mitglied des Königlichen Hause ist.

    (3) Sind keine Thronerben im Sinne der Vorschriften des Absatzes 1 vorhanden, so geht der Thron auf die nächste Seitenlinie innerhalb der Nachkommenschaft von König Clausi von Alpinia über, und zwar in gerader Linie sowie mit dem entsprechenden Vorrecht der Älteren vor den Jüngeren.

    (4) Sind keine Thronerben im Sinne der Vorschriften der Absätze 1 und 3 vorhanden, so geht der Thron auf seinen ältesten Bruder und dessen Nachkommen über.


    Artikel 8 – Stellung des Königs

    (1) Der nach der Thronfolgeordnung berufene König vereinigt in sich die Funktion des Staatsoberhauptes, des Regierers des Königlichen Hauses und des Vorsitzenden in den Königlichen Stiftungen. Diese drei Funktionen können nicht getrennt werden.

    (2) Als Staatsoberhaupt des Königreichs Alpinia stehen dem König die in der Bundesverfassung näher bezeichneten Rechte und Pflichten zu.

    (3) Als Regierer des Königlichen Hauses wacht der König über dessen Ansehen, Ehre und Wohlfahrt gemäß den in diesem Hausgesetz festgelegten Rechten und Pflichten. Dabei stehen ihm die Gesamtheit der Familienmitglieder zur Seite.

    (4) Als Vorsitzender der Königlichen Stiftungen und Nutzniesser des Königlichen Vermögens wird der König, soweit die Erträgnisse des Vermögens dies gestatten, in Not geratene Mitglieder des Königlichen Hauses unterstützen.


    Abschnitt 3 – Ordens- und Namensrechte des Königs


    Artikel 9 - Ehrung

    (1) Die Orden, die durch den König vergeben werden können, sind die folgenden:

    a) der königlich alpinische Verdienstorden in Gold (Anhang Ia).

    b) das königlich alpinische Ritterkreuz des Verdienstordens (Anhang Ib).

    c) das königlich alpinische Verdienstzeichen (Anhang Ic).

    (2) Für die Verleihung der Orden gilt:

    a) Der königlich alpinische Verdienstorden in Gold wird an Personen vergeben, die einen besonderen Verdienst um das königliche Haus oder den alpinischen Staat geleistet haben. Er ist das höchste Ehrenzeichen, das durch den König vergeben werden kann.

    b) Das königlich alpinische Ritterkreuz des Verdienstordens wird an Personen vergeben, die einen Verdienst um das königliche Haus oder den alpinischen Staat geleistet haben.

    c) Das königlich alpinische Verdienstzeichen wird an Personen vergeben, die in Ihrem Amte, das Sie im Rahmen der Verfassung oder der Gesetze des Königreichs Alpinia, oder im Rahmen von Kultur, Sport oder Wissenschaft, einen besonderen Verdienst geleistet haben und überaus hohen Einsatz zeigten.

    (3) Für die Titulatur von Ordensträgern gilt:

    a) Der Träger des königlich alpinischen Verdienstordens in Gold und des königlich alpinischen Verdienstzeichens dürfen sich als "Inhaber" desselben bezeichnen. Dieses Recht geht nicht an ihre Erben über, diese erben aber die Dekoration an sich.

    b) Der Träger des königlich alpinischen Ritterkreuzes des Verdienstordens dürfen sich als "Ritter des alpinischen Verdienstordens" bezeichnen. Dieses Recht geht nicht an ihre Erben über, diese erben aber die Dekoration an sich.


    Artikel 10 – Vergabe von Adelstiteln

    (1) Der König ist berechtigt, alpinischen Staatsbürgern, die besondere Verdienste für das Königreich, das königliche Haus oder den alpinischen Staat geleistet haben, einen neuen Namen zu verleihen. Dabei wird dieser aus den in Absatz 2 aufgelisteten Titeln und dem Namen eines in Alpinia befindlichen Ortes gebildet.

    (2) Die folgenden Titel sind der Rangfolge nach geordnet, wobei der höchste Titel zuoberst gelistet ist:

    I. "Fürst von" bzw. "Fürstin von"

    II. "Herzog von" bzw. "Herzogin von"

    III. "Graf von" bzw. "Gräfin von"

    IV. "Freiherr von" bzw. "Freifrau von"

    V. "Ritter von" bzw. "Dame von"

    VI. "von" bzw."von und zu"


    Artikel 11 – Verzicht und Vererbung

    (1) Auf einen Orden oder einen Namen kann freiwillig verzichtet werden. Ein Verzicht muss jedoch dem König schriftlich mitgeteilt werden.

    (2) Durch den bloßen Nichtgebrauch erlischt das Recht auf einen Namen nicht, weder für den Nichtgebrauchenden, noch für die Nachkommenschaft.

    (3) Vom König verliehene Namen gehen ebenfalls auf den Ehegatten des Geehrten über. Der Ehegatte verliert den Namen im Fall der Witwen- bzw. Witwerschaft nur bei anschließender erneuter Heirat, im Übrigen auch im Falle der Scheidung.


    Abschnitt 4 – Schluss


    Artikel 12 – Schlussbestimmung

    (1) Dieses Hausgesetz tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

    (2) Dieses Hausgesetz gilt als Dekret im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der Bundesverfassung.

    (3) Die Verfassung des Königreichs Alpinia kann das Hausgesetz weder verändern noch aufheben. Dasselbe gilt für die vom Königreich Alpinia abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge. In diese ist, soweit erforderlich, ein entsprechender Vorbehalt aufzunehmen.

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